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Asylfolgeantrag nach Wiedereinreise

Reicht die alte Abschiebungsandrohung aus?

Ein blaues Schild mit der Aufschrift "Bundesrepublik Deutschland", die von einem Kreis aus goldenen Sternen umrandet ist.
Muss die Abschiebung erneut angedroht werden? © Elke Hötzel / Adobe Stock

Darf eine frühere Abschiebungsandrohung nach einer zwischenzeitlichen Ausreise und späteren Wiedereinreise eines Asylbewerbers weiterhin vollzogen werden? Dies möge der EuGH klären, bittet das BVerwG.

Das BVerwG will wissen, ob Behörden nach einem erfolglosen Asylfolgeantrag eine neue Rückkehrentscheidung erlassen müssen oder auf eine bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung zurückgreifen können. Zur Klärung der Frage hat es den EuGH angerufen (Beschluss vom 27.08.2026 – 1 C 17.25).

Albanische Staatsangehörige waren 2020 ihrer Ausreisepflicht nachgekommen. Im Jahr darauf reisten sie jedoch erneut nach Deutschland ein und stellten einen weiteren Asylantrag. Diesen Folgeantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2022 als unzulässig ab. Eine erneute Abschiebungsandrohung hielt das Amt für überflüssig, weil die im Erstverfahren verfügte Abschiebungsandrohung weiterhin gültig und vollziehbar sei.

Das VG hingegen meinte, auf dieser Grundlage dürften die Albaner nicht abgeschoben werden. Das OVG trat dem entgegen und wies die Klage auf Grundlage der deutschen Asylregeln (konkret: § 71 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 1 AsylG a.F.) ab. Die Vorschriften stünden mit Unionsrecht im Einklang. Weder die Asylverfahrensrichtlinie noch die Rückführungsrichtlinie bestimmten, dass sich eine Rückkehrentscheidung erledige, wenn die Rückkehrverpflichtung einmal erfüllt worden sei.

Das BVerwG ist sich da nicht so sicher. Es möchte, dass der EuGH die Frage klärt. Bis dahin hat es das Verfahren ausgesetzt.