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Kein sicherer Herkunftsstaat

Queeren Menschen droht in Ghana Verfolgung

Eine Frau trägt ein Sweatshirt mit aufgenähter Regenbogenflagge. Um ihre Handgelenke befinden sich Handschellen.
Die LGBTIQ-Community ist in Ghana nicht sicher. © Anelo / Adobe Stock

Das VG Berlin hat entschieden, dass Ghana aufgrund der Verfolgung queerer Menschen nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gelten darf. Spätestens mit dem bereits verabschiedeten "Anti-LGBTIQ"-Gesetz könnte sich die Situation dort sogar noch verschärfen.

Die Bestimmung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat im deutschen Asylgesetz ist laut VG Berlin unionsrechtswidrig. Dem stehe die dortige Lage von LGBTIQ-Personen entgegen, die sich gesellschaftlicher und zunehmend politischer Verfolgung ausgesetzt sähen. Einer 20-jährigen Ghanaerin half das allerdings nicht weiter: Sie muss trotzdem ausreisen, da sie die Kammer nicht von ihrer Bisexualität überzeugen konnte (Urteil vom 13.08.2026 – 32 K 346/24 S).

Mit einem litauischen Besuchsvisum reiste eine 20-jährige Ghanaerin im August 2023 nach Deutschland. Bei ihrer Anhörung schilderte sie eine bewegte Vergangenheit: Sie habe sich an ihrer High School – einer reinen Mädchenschule – mit einer Mitschülerin angefreundet, die der LGBTIQ-Community angehöre. Daraufhin sei das Gerücht aufgekommen, sie selbst sei queer und führe mit dem Mädchen eine gleichgeschlechtliche Beziehung. Das soll so weit geführt haben, dass man sie von der Schule verwiesen und dass ihre Tante sie beschimpft und geschlagen habe. Als sich die Sache in der Nachbarschaft herumgesprochen habe, sei ihr Gewalt angedroht worden. Ihrem "fassungslosen" Vater habe man den Vorwurf gemacht, so etwas in seiner eigenen Familie zuzulassen. 

Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte sie angegeben, "auch selbst ein Interesse an einer Liebesbeziehung" mit ihrer Freundin gehabt zu haben. Sie schilderte einige Momente der Nähe, die sie mit anderen Freundinnen nicht gehabt habe. Im Ergebnis habe sie das Land verlassen wollen, um den Gerüchten, dass sie der LGBTIQ-Community angehöre, zu entkommen. Das Bundesamt lehnte ihren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. 

Mit ihrer Klage gegen den Bescheid erzielte die Ghanaerin vor dem VG Berlin einen Teilerfolg, ausreisen muss sie allerdings trotzdem. Die 32. Kammer hob nur den Offensichtlichkeitsausspruch auf – die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung selbst hätten aber weiterhin Bestand. 

Asylgesetz liegt falsch

Als offensichtlich unbegründet könne ein Asylantrag dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat komme. Laut Anlage II zum Asylgesetz gehöre Ghana zwar dazu; diese Einstufung sei jedoch mit den Angaben des Unionsrechts nicht vereinbar, erläutert das VG. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur EU-Asylverfahrensrichtlinie könne ein Staat bereits dann kein sicherer Herkunftsstaat mehr sein, wenn bereits für eine bestimmte Personengruppe eine Verfolgung, Folter, unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Strafe drohe. Das sei für queere Menschen in Ghana der Fall.

Inzwischen sei in Ghana ein "Gesetz zur Förderung der sexuellen Rechte des Menschen und der gahanischen Familienwerte" auf den Weg gebracht worden, das in den Medien häufig "Anti-LGBTIQ-Gesetz" genannt werde. Während das bisherige ghanaische Recht vermeintlich "unnatürlichen" und damit auch gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr unter eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren stelle, drohe das neue Gesetz, die Lage massiv zu verschärfen. Nicht nur verbiete der Entwurf ausdrücklich, sich "als lesbisch, schwul, transgeschlechtlich, queer oder einer anderen nichtbinären Form von Sexualität oder Geschlecht zugehörg auszugeben" – er stufe auch jedwede Form der Förderung, Begünstigung und Unterstützung der LGBTIQ-Bewegung als auslieferungsfähige Straftat ein. Die bereits bestehenden Strafrahmen würden auf Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren angehoben. Das vom Parlament bereits verabschiedete Gesetz liege dem ghanaischen Präsidenten zur Ausfertigung vor. Es sei zu erwarten, dass er es unterzeichnen werde, da er sich in der Vergangenheit bereits dafür ausgesprochen habe.

Abgesehen von der Rechtslage seien LGBTIQ-Personen in Ghana auch sonst schweren staatlichen und nichtstaatlichen Übergriffen ausgesetzt. Es fehle an verfassungsmäßigen Antidiskriminierungsrechten im Bezug auf die sexuelle Identität und sowohl die Gesellschaft als auch die Polizei nehme das kommende Gesetz bereits als geltendes Recht wahr. So sähen sich queere Personen Diskriminierungen, Befragungen und Drangsalierungen ausgesetzt, die teils in Erpressungen, willkürlichen Verhaftungen und erzwungenen Outings gipfelten. Teilweise komme es auch dazu, dass queere Opfer von Übergriffen diese zur Anzeige bringen wollen, dann aber selbst festgenommen bzw. mit einer Festnahme bedroht werden. 

Homophobie sei in Ghana außerdem gesellschaftlich und politisch tief verankert. Diverse politische, religiöse und kommunale Führungspersonen hätten sich etwa dafür ausgesprochen, LGBTIQ-Personen keine medizinischen Behandlungen mehr zukommen zu lassen. Derartige homophobe Maßnahmen würden vom Großteil der Gesellschaft unterstützt. Zwangsräumungen, Kündigungen, Erpressungen, öffentliche Demütigungen und gewalttätige Übergriffe gegenüber queeren Personen seien an der Tagesordnung, wobei Schutzräume keinen gesellschaftlichen Rückhalt genössen. 

Eine Verfolgung durch den ghanaischen Staat selbst sei zwar (noch) nicht festzustellen, die Behandlung durch die ghanaische Gesellschaft sei allerdings eine unmenschliche und erniedrigende und mindestens eine Verfolgung im Sinne der Statusverordnung. Da sich damit im Ergebnis nicht nachweisen lasse, dass eine Verfolgung "generell und durchgängig" nicht zu befürchten sei, sei die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat rechtswidrig. 

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Ghanaerin muss trotzdem ausreisen

Der antragstellenden Ghanaerin half das allerdings nicht. Die Kammer hob damit zwar den Offensichtlichkeitsausspruch auf. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reichte ihr Vortrag aber nicht aus – das Gericht erachtete ihn dazu für zu widersprüchlich und oberflächlich.

So habe sie zunächst etwa behauptet, ihr Vater habe das Wohnnhaus für 25.000 Dollar verkauft, um ihre Ausreise zu bezahlen, dann aber vorgetragen, dass die Familie weiterhin darin wohne. Auch bezüglich des Verhältnisses zu ihrer Mutter und ihrer Tante sowie und zur Ausstellung ihres Reisepasses habe es Unstimmigkeiten gegeben. 

Schließlich liege auch der vermeintliche Auslöser ihrer Situation – der Schulverweis – im Dunkeln. Sie habe etwa nicht vorgetragen, wie sich die Situation genau für sie dargestellt habe. Die Angaben zu ihrer Sexualität seien auch auf Nachfrage vage und eingeschränkt geblieben. Dass sie einen "bestimmten Typ" habe, den sie "möge", sei zu pauschal. Auch Details zu ihrem Coming-Out und sonstigen Begleitumständen vermisste das Gericht. Insgesamt lasse sich kein Schluss auf ihre Sexualität – und damit auf eine mögliche Verfolgung – ziehen.

Ein Abschiebungsverbot aus humanitären oder gesundheitlichen Gründen komme nicht in Frage. Ghana gehe es wirtschaftlich zunehmend gut und ihre Familie sei verhältnismäßig wohl situiert. Ein Leben am Rande des Existenzminimums sei ihr jedenfalls möglich. Das von einem Psychotherapeuten in Ausbildung ausgestellte Gutachten der Schwulenberatung erschöpfe sich in der bloßen Wiedergabe des von der Frau mitgeteilten Verfolgsungsschicksals. Eine (fachärztliche) Begutachtung sei grundsätzlich nicht geeignet, den Nachweis eines (traumatisierenden) Verfolgungsereignisses zu erbringen bzw. zu ersetzen.