Bundesregierung nicht "völlig frei", aber doch ungebunden

Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Bundesregierung nicht "völlig frei", aber doch ungebunden. beck-aktuell, 24.07.2026 (abgerufen am: 24.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202741)
Die Bundesregierung durfte gemachte Aufnahmezusagen für afghanische Flüchtlinge nicht pauschal aufheben, sagt das BVerfG. Die Betroffenen hätten Anspruch auf eine individuelle Entscheidung. Viel Hoffnungen sollten sie sich aber wohl nicht machen.
Die Bundesregierung durfte nicht pauschal sämtliche Aufnahmezusagen für afghanische Staatsangehörige aus der sogenannten "Menschenrechtsliste" widerrufen. Dies hat das BVerfG in einer am Freitagmorgen verkündeten Entscheidung klargestellt (Beschluss vom 22.07.2026 – 2 BvR 319/26). Auch politische Entscheidungen der Exekutive unterlägen dem rechtsstaatlichen Willkürverbot. Die konkret angegriffene Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg hob das Gericht deshalb auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück ans OVG.
Das BVerfG entschied über die Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Mutter mit ihren beiden minderjährigen Söhnen. Die Familie hatte 2021 im Rahmen des humanitären Aufnahmeprogramms "Menschenrechtsliste" die Zusage erhalten, in Deutschland aufgenommen zu werden. Mit diesem und anderen Programmen wollte die Bundesregierung vor allem Menschen eine Fluchtperspektive bieten, die etwa aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder weil sie für die Bundesrepublik gearbeitet hatten, von den Taliban verfolgt werden könnten, die nach dem Abzug der internationalen Truppen im Sommer 2021 in kürzester Zeit das Land übernommen hatten. Neben der "Menschenrechtsliste" gab es noch andere Aufnahmeprogramme, wie das sogenannte Ortskräfteverfahren, das Überbrückungsprogramm oder das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan.
Kehrtwende unter der neuen Bundesregierung
Die Familie floh zunächst – wie viele andere – nach Pakistan und beantragte dort Visa bei der deutschen Botschaft in Islamabad. Rund 2.000 Menschen warteten dort zwischenzeitlich auf eine Einreise nach Deutschland. Bis heute werden viele von ihnen von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit betreut und versorgt.
Die Aufnahmeverfahren zogen sich jedoch in die Länge. In der Zwischenzeit kam nach dem Ampel-Bruch in Deutschland die neue Bundesregierung unter Kanzler Friedrich Merz (CDU) ins Amt. Die schwarz-rote Koalition vereinbarte, freiwillige Aufnahmeprogramme für Afghanistan weitgehend zu beenden. Dazu erklärte das Bundesinnenministerium (BMI) die noch nicht umgesetzten Aufnahmeerklärungen in einer Mitteilung an das Auswärtige Amt im Dezember 2025 für „ungültig und erloschen“. Die Botschaft lehnte daraufhin die Visaanträge ab.
Gegen diese Kehrtwende klagten mehrere Afghaninnen und Afghanen vor den deutschen Verwaltungsgerichten und beantragten Eilrechtsschutz, um schnellstmöglich doch eine Einreise in die Bundesrepublik zu erreichen. Unter den Klägerinnen und Klägern waren neben der afghanischen Familie auch ein früherer Staatsanwalt und ein früherer Richter. Doch sie alle verloren vor den deutschen Gerichten, weil diese der Meinung waren, dass aus der Aufnahmezusage kein subjektives Recht abzuleiten sei und es der Bundesregierung im Rahmen ihres politischen Entscheidungsspielraums freistehe, solche Programme aufzukündigen. Der Familie, die am Freitag in Karlsruhe erfolgreich war, verwehrte zuletzt das OVG Berlin-Brandenburg mit diesem Argument die Einreise. Mittels einer von der NGO Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) zur Verfügung gestellten Muster-Verfassungsbeschwerde zog die Frau mit ihren Söhnen dagegen nach Karlsruhe.
Exekutive im Rechtsstaat "niemals völlig frei"
Dort hatte sie nun Erfolg. Dabei erkannte das BVerfG allerdings keinen verfassungsrechtlichen Anspruch der Betroffenen auf Einreise nach Deutschland an – ein solcher ergebe sich weder aus einer extraterritorialen Schutzpflicht noch aus dem Vertrauensschutzgebot oder dem Gleichheitssatz. Nach Auffassung des Senats durfte das OVG grundsätzlich davon ausgehen, dass § 22 Satz 2 AufenthG, der die Aufnahme aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen regelt, der Bundesregierung einen weiten politischen Entscheidungsspielraum einräume. Die bereits abgegebene Aufnahmeerklärung begründe keine subjektive Rechtsposition der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer.
Verkannt habe das OVG in seiner Entscheidung aber die Reichweite des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das BVerfG betont: "Auch wenn der Exekutive zulässigerweise ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, so ist sie im Rechtsstaat niemals 'völlig frei'." Sobald das Bundesinnenministerium das politische Interesse an der Aufnahme einer konkreten Person bejaht und diese Aufnahmeerklärung der betroffenen Person mitgeteilt worden sei, dürften deren individuelle Belange bei einer späteren Abkehrentscheidung nicht vollständig ausgeblendet werden. Eine pauschale Entscheidung ohne Ansehung des Einzelfalls genüge den Anforderungen des Willkürverbots nicht.
Die Erklärung des Bundesinnenministeriums vom 8. Dezember 2025 habe sämtliche noch nicht umgesetzten Aufnahmeerklärungen der Menschenrechtsliste und des Überbrückungsprogramms ohne Einzelfallprüfung für erledigt erklärt. Die Behörden und im Anschluss auch die Gerichte hätten aber zumindest eine individuelle Entscheidung treffen und die persönlichen Belange der Betroffenen mit in die Abwägung einbeziehen müssen, so die Karlsruher Richterinnen und Richter.
Anspruch auf eine "anständige, willkürfreie Begründung"
"Aus meiner Sicht ist das eine vorsichtige Positionierung des BVerfG" bewertet der Freiburger Migrationsrechtler Constantin Hruschka die Entscheidung gegenüber beck-aktuell.Heute im Recht. Zum einen habe das Gericht den Entscheidungsspielraum der Fachgerichte nicht antasten wollen und auch klargestellt, dass ein Politikwechsel – also auch eine Abkehr von einer menschenrechtlich motivierten Aufnahme – rechtlich möglich sei. Dabei müssten aber Personen, denen schon persönlich eine Zusage gemacht worden sei, "auch persönlich angesprochen und gesehen werden". Das sei auch konsequent, so Hruschka, denn "eine Zusage, die man einmal konkret gegenüber einer Person gemacht hat, muss auch gegenüber dieser Person – und eben nicht pauschal und nur intern – zurückgenommen und ihr erklärt werden. Auch dann entstehe indes kein einklagbarer Einreiseanspruch, "sondern nur ein Anspruch auf eine anständige, willkürfreie Begründung".
„Die heutige Entscheidung aus Karlsruhe ist deutlich: Die Bundesregierung darf ihr Schutzversprechen gegenüber hochgefährdeten Afghan*innen nicht pauschal zurücknehmen" kommentierte die GFF die Entscheidung am Freitag. "Das ist eine gute Nachricht für die Grundrechte – aber es reicht noch nicht aus. Deutschland muss die Schutzsuchenden jetzt endlich vor Folter und Tod in Sicherheit bringen", so Mareile Dedekind, Juristin bei der GFF und Mitverfasserin der Muster-Verfassungsbeschwerde. "Jetzt appellieren wir an die Bundesregierung, ihrer Prüfpflicht in den Einzelfällen gerecht zu werden und den Familien endlich den ihnen zustehenden Schutz zu gewähren.“, wird Elaha Hakim von der Organisation Kabul Luftbrücke in der GFF-Mitteilung zitiert.
Für seine neuerliche Entscheidung muss nun das OVG klären, "zu welcher Entscheidung über das politische Interesse an der Aufnahme der Beschwerdeführenden das Bundesministerium des Innern unter Beachtung dieser Maßgaben gelangt", wie es im Beschlusstext des BVerfG heißt. Bis dahin müsse die Bundesrepublik die bisherige Unterstützung der Betroffenen in Pakistan fortsetzen und sich weiter dafür einsetzen, dass die Familie weder verhaftet noch nach Afghanistan abgeschoben wird.
BMI sieht Politikwechsel bestätigt
Auf beck-aktuell-Anfrage teile das Haus von Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) mit, im BMI habe man die Entscheidung des BVerfG "zur Kenntnis genommen" und warte nun das weitere Verfahren des OVG Berlin-Brandenburg ab. Konkrete Aussagen zum Umgang mit den nach wie vor in Pakistan wartenden Menschen gab das Ministerium trotz Nachfrage nicht ab.
"Das Bundesverfassungsgericht folgt in weiten Teilen der Argumentation der Bundesregierung, wonach Aufnahmeerklärungen auch wieder aufgehoben werden können, wenn sich das politische Interesse ändert", schrieb das Ministerium weiter. Im Übrigen habe das Gericht keinen Verstoß gegen das Gebot des Vertrauensschutzes anerkannt und auch extraterritoriale Schutzpflichten gegenüber den geflüchteten Afghaninnen und Afghanen abgelehnt. Vielmehr gebe das Bundesverfassungsgericht "einen weiten politischen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Aufhebung von Aufnahmen aus politischen Gründen", heißt es aus dem BMI.
Konkrete Hoffnung auf eine baldige Einreise in die Bundesrepublik kann auch Hruschka den wartenden Menschen nicht machen. Rechtlich sei nur erforderlich, gegenüber allen Personen, die noch in Pakistan ausharrten und schon eine Aufnahmezusage erhalten hätten, eine individuelle Abkehrerklärung zu formulieren, die erkennen lasse, dass man ihre individuellen Belange zur Kenntnis genommen habe, so der Migrationsrechtler. Ob daraus für die Betroffenen am Ende tatsächlich der Weg nach Deutschland wird, lasse sich nicht prognostizieren, so Hruschka. "Das wird politisch ausgehandelt werden müssen, denn einen Rechtsanspruch gibt es nicht."
Die Frau, die sich mit ihren Söhnen derzeit in der Stadt Peshawar im Norden Pakistans aufhält, gibt die Hoffnung jedoch nicht auf: "Als ich erfuhr, das für meine Familie Hoffnung besteht, habe ich mich sehr gefreut", zitiert sie die dpa. Die Organisation Kabul Luftbrücke unterstützte bei der Übersetzung. Die Zeit in Pakistan sei sehr frustrierend gewesen und von Unsicherheit geprägt. "Es gab so viele Momente, in denen ich aus Verzweiflung geweint habe", sagt die Frau, die aus Sicherheitsgründen anonym bleiben muss. "Es war ein sehr langes, verzweifeltes Warten", erklärte sie. Jetzt hoffe sie auf weitere gute Nachrichten vom OVG.
In Karlsruhe sind laut GFF noch 30 weitere Verfassungsbeschwerden anhängig, die mit Unterstützung der NGO eingereicht wurden. Auch der abgewiesene afghanische Richter hat Verfassungsbeschwerde eingelegt.
- BVerfG
- Beschluss vom 22.07.2026
- 2 BvR 319/26
Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Bundesregierung nicht "völlig frei", aber doch ungebunden. beck-aktuell, 24.07.2026 (abgerufen am: 24.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202741)




