Kein Unterhaltsvorschuss
Dauerndes Getrenntleben wider Willen reicht nicht
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss kann es bei verheirateten Paaren nur geben, wenn sie dauernd getrennt leben. Dem BVerwG reicht es nicht, wenn die Trennung nur räumlich aus aufenthaltsrechtlichen Gründen besteht, daher musste ein Mann 6.500 Euro zurückzahlen.