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BVerfG kippt Stopp des Aufnahmeprogramms

Afghanin mit Verfassungsbeschwerde erfolgreich

Ein mehrstöckiges Betongebäude mit viel Glas, im Vordergrund eine Wiese mit einem Baum.
Das BVerfG in Karlsruhe hat entschieden. © Erika / Adobe Stock

Deutschland durfte die Aufnahmeprogramme für Afghanen laut dem BVerfG nicht pauschal einstellen. Die individuellen Belange der betroffenen Ausländer, die schon eine Zusage erhalten hatten, müssten einzeln geprüft und bewertet werden.

Mit am Freitag veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des BVerfG der Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Mutter und ihrer zwei minderjährigen Söhne stattgegeben (Beschluss vom 22.07.2026 – 2 BvR 319/26). 

Die drei, die sich aktuell in Pakistan aufhalten, sollten zunächst im Rahmen des humanitären Aufnahmeprogramms "Menschenrechtsliste" nach § 22 Satz 2 AufenthG in Deutschland aufgenommen werden. Darüber wurden sie auch informiert. 2025 vereinbarte die neu gebildete Regierungskoalition, freiwillige Aufnahmeprogramme so weit wie möglich zu beenden. Das Bundesministerium des Innern erklärte dementsprechend im Dezember 2025 Aufnahmeerklärungen unter anderem auch aus der Menschenrechtsliste pauschal für "ungültig und erloschen". Die von der Familie beantragten Visa wurden unter Hinweis auf diese Abkehrerklärung abgelehnt, ihre Anträge auf Eilrechtsschutz blieben - zunächst auch in Karlsruhe - erfolglos.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat aber nun Erfolg. Die Abkehrerklärung widerspreche dem Willkürverbot, entschieden die Karlsruher Richterinnen und Richter. Auch wenn der Exekutive ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt sei, wie hier bei der Entscheidung über die Aufnahme von Ausländern nach § 22 Satz 2 AufenthG, sei sie im Rechtsstaat doch niemals "völlig frei". 

Sie sei an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden. Dieses verlange, dass nach einer Aufnahmeerklärung die Abkehrerklärung in Ansehung des Einzelfalls unter Berücksichtigung auch der individuellen Belange des betreffenden Ausländers ergehe. Der Senat hat die angegriffene Entscheidung des OVG aufgehoben. 

Er weist auch darauf hin, dass die Bundesregierung verpflichtet sei, ist, die Frau und ihre Söhne in Pakistan bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer Absage nach diesen Maßstäben weiterhin zu unterstützen. Sie müsse sich zudem bis dahin weiterhin gegenüber der pakistanischen Regierung dafür einzusetzen, dass die Beschwerdeführenden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden.

(Mehr dazu in Kürze bei beck-aktuell.HEUTE IM RECHT)