Rechts-Check zum AfD-Wahlprogramm im Asylrecht

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Constantin Hruschka: Rechts-Check zum AfD-Wahlprogramm im Asylrecht. beck-aktuell, 04.09.2026 (abgerufen am: 05.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205161)
Im Kapitel "Einwanderung und Remigration" ihres Wahlprogramms fordert die AfD eine migrationspolitische Kehrtwende und ein stimmiges Gesamtkonzept für Sachsen-Anhalt. Ob ihre Ideen dafür rechtlich überhaupt möglich wären, prüft Constantin Hruschka.
Aus dem Wahlprogramm: "Eine AfD-geführte Landesregierung wird sich im Bundesrat dafür einsetzen, dass die Kontrollen an den deutschen Grenzen massiv verstärkt und illegale Zuwanderer ohne Asylantragsrecht ausnahmslos zurückgewiesen werden."
Constantin Hruschka: Zurückweisungen an den Binnengrenzen sind ohne Kooperation mit den Nachbarstaaten weder rechtlich erlaubt noch praktisch möglich. Kontrollen an den Landgrenzen, die hier gemeint sind, sind grundsätzlich gemäß Art. 22 des Schengener Grenzkodex (SGK) verboten. Diese Landgrenzen sind rechtlich gesehen sogenannte Binnengrenzen, also Grenzen zwischen zwei Ländern des Schengen-Raumes, an denen nicht kontrolliert werden darf.
Bereits die aktuell bestehenden Kontrollen haben die Gerichte für rechtswidrig erklärt. Die EU-Kommission hat Deutschland im Juni 2026 aufgefordert, diese Grenzkontrollen zurückzufahren und perspektivisch zu beenden.
Neben der offensichtlichen Rechtswidrigkeit wäre auch der politische und wirtschaftliche Preis verstärkter Binnengrenzkontrollen sehr hoch. Die deutschen Nachbar- und Partnerstaaten blicken sehr irritiert auf die deutschen Alleingänge, wirtschaftlich richten die langen Staus an den Grenzen großen Schaden an und ohne einen starken personellen Ausbau bei der Bundespolizei wäre diese Behauptung auch faktisch nicht zu erfüllen.
Das deutsche Asylgrundrecht abschaffen: Würde nichts ändern
Aus dem Wahlprogramm: "Eine AfD-geführte Landesregierung wird eine Bundesratsinitiative zur Abschaffung des gegenwärtig geltenden Asyl-Grundrechts und seiner Umwandlung in ein staatlicherseits gewährtes Gnadenrecht einleiten. Wir müssen frei sein, entscheiden zu können, welchen Personen wir nach Maßgabe unseres politischen Interesses Asyl gewähren."
Hruschka: Das Asylgrundrecht wurde eingeführt, weil die Lehre aus der deutschen Geschichte war, dass ein Recht auf Schutz, das von politischen Erwägungen abhängt, nicht effektiv ist und Menschenleben gefährdet.
Es abzuschaffen, wäre vor allem symbolischer Natur. Ändern würde es im Ergebnis nichts. Nach dem Völker- und Europarecht müsste den Menschen derselbe Schutz gewährt werden. Insbesondere Abschiebungen in Gefahrensituationen sind verboten – und würden es auch bleiben.
Kein Asylantragsrecht für illegal Eingereiste: Offensichtlich rechtswidrig
Aus dem Wahlprogramm: "Eine AfD-geführte Landesregierung wird die Aufnahme von Personen in Sachsen-Anhalt verweigern, die illegal aus einem sicheren Drittland nach Deutschland eingereist sind. Schließlich haben diese Personen laut Artikel 16a Absatz 2 Grundgesetz sowie § 18 Absatz 2 Nr. 1 Asylgesetz kein Asylantragsrecht und somit keinen Anspruch auf Aufnahme, Unterbringung und Verpflegung. Außerdem wird eine AfD-geführte Landesregierung die Aufnahme von Personen verweigern, deren Identität ungeklärt ist und die nicht aktiv an der Klärung ihrer Identität mitwirken. In diesen Fällen besteht ebenfalls Grund zu der Annahme, dass die Betroffenen kein Asylantragsrecht und demnach keinen Anspruch auf Aufnahme, Unterbringung und Verpflegung haben."
Hruschka: Schon die Behauptung, dass Personen, die sich illegal in Deutschland aufhalten, keinen Anspruch auf "Aufnahme, Unterbringung und Verpflegung" hätten, ist falsch. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) normiert die Pflicht, allen Personen, die sich in Deutschland aufhalten und von deren Aufenthalt die Behörden wissen, Grundleistungen zu gewähren. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG hält fest, dass auch Personen leistungsberechtigt sind, die "vollziehbar ausreisepflichtig" sind. Andernfalls wäre die Menschenwürde, die durch Art. 1 GG geschützt ist, verletzt, wie erst vor kurzem auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags in einem Gutachten bestätigte.
Die AfD verwechselt zudem das Antragsrecht mit dem Recht auf einen Status. Das Antragsrecht zu verweigern (und damit jede direkte Zurückweisung ohne Prüfung), ist offensichtlich rechtswidrig, wie das VG Berlin im Juni 2025 und im Mai 2026 festgestellt hat. Für eine solche Verweigerung der Antragsstellung, damals im Rahmen des sogenannten Seehofer-Deals mit Griechenland und Spanien, ist Deutschland auch im Oktober 2024 vom EGMR ( Urteil vom 15.10.2024 - Nr. 13337/19, H.T. gg. Deutschland und Griechenland) verurteilt worden.
Schließlich würde eine Aufnahmeverweigerung Sachsen-Anhalts auch gegen die Pflicht zur Aufnahme einer nach dem Asylgesetz festgelegten Aufnahmequote verstoßen, die jedes Bundesland erfüllen muss (sogenannter Königsteiner Schlüssel).
Zuzugsstopps: Rechtlich wohl unmöglich, faktisch wirkungslos
Aus dem Wahlprogramm: "Die Aufnahmekapazität der sachsen-anhaltischen Kommunen ist erschöpft – und zwar aus finanz-, sozial-, arbeits-, wohnungs-, bildungs-, identitäts- und sicherheitspolitischen Gründen. Eine AfD-geführte Landesregierung wird Anträge überforderter Städte und Kommunen prüfen und nach einem positiven Befund Zuzugsstopps für 'Flüchtlinge' verhängen."
Hruschka: § 12a Abs. 4 AufenthG ermöglicht es unter strengen Voraussetzungen, einen Zuzugsstopp für anerkannte Flüchtlinge zu verhängen, für Personen also, deren Schutzbedarf schon festgestellt wurde. Ein solcher Zuzugsstopp kann allerdings schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nur aus integrationspolitischen Gesichtspunkten verhängt werden, also gerade nicht wegen überforderter Behörden.
Er würde wohl auch generell gegen das anerkannten Flüchtlingen zustehende Freizügigkeitsrecht aus der Flüchtlingskonvention und dem Unionsrecht verstoßen. Zudem wäre auch ein Zuzugsstopp aus Landessicht reine Symbolpolitik: Die Aufnahmequote müsste Sachsen-Anhalt dennoch erfüllen, die Personen würden also an anderen Orten in Sachsen-Anhalt untergebracht werden.
Allgemeiner Aufnahmestopp "wie in NRW": Faktisch falsch, rechtlich unmöglich
Aus dem Wahlprogramm: "Im akuten Notfall wird eine AfD-geführte Landesregierung zur Abwendung einer institutionellen Notlage als Ultima Ratio einen Aufnahmestopp für das Land verhängen. Beispielgebend ist der im Jahre 2016 von der nordrhein-westfälischen Landesregierung verhängte Aufnahmestopp für marokkanische Asylbewerber. Grundlage dieser Entscheidung war die Abwendung einer sicherheitspolitischen Notlage nach den Ereignissen auf der Kölner Domplatte in der Silvesternacht 2015/2016."
Hruschka: Schon die Fakten sind falsch. Einen solchen Aufnahmestopp gab es nach der Silvesternacht 2015/2016 nicht. Vielmehr wurde der Verteilmechanismus auf Bundesebene, der dazu geführt hatte, dass viele Personen aus Marokko nach Nordrhein-Westfalen verteilt worden sind, angepasst, was die Nationalitäten der verteilten Personen anging. Es gab eine verschärfte Politik bei Abschiebungen und eine verstärkte Kooperation mit Marokko in diesem Bereich. Einen Aufnahmestopp, einen anderen Verteilschlüssel oder die Ausrufung einer sicherheitspolitischen Notlage aber gab es nicht.
Ein solcher Aufnahmestopp wäre auch rechtswidrig, da das Land zur Aufnahme einer bestimmten Quote verpflichtet bleibt, was auch bei Nordrhein-Westfalen so war. Ein genereller Aufnahmestopp wäre rechtlich nicht zulässig.
Pflicht zu gemeinnütziger Arbeit: Wohl kaum
Aus dem Wahlprogramm: "Das Asylbewerberleistungsgesetz schafft die Möglichkeit, Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten (§ 5 Absatz 4). Im Falle einer Arbeitsverweigerung können Leistungseinschränkungen vorgenommen werden (§ 1a Absatz 1). Eine AfD-geführte Landesregierung wird die Schaffung verpflichtender Arbeitsgelegenheiten in den zentralen Landeseinrichtungen zur Erstaufnahme von Flüchtlingen und Asylanten fördern und durchsetzen."
Hruschka: Inwieweit eine Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit rechtmäßig möglich ist, ist bisher nicht abschließend geklärt. Da eine solche Verpflichtung nah an – verbotener – Zwangsarbeit wäre, wäre das wohl allenfalls in engen Grenzen rechtlich möglich.
Zudem stellen solche Arbeitsgelegenheiten, weil die Arbeiten andernfalls von dafür bezahlten Personen gemacht würden oder werden müssten, einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit von Unternehmen dar, die in diesen Bereichen tätig sind. Denn dort würden dann faktisch Dumping-Löhne gezahlt.
Kirchenasyl kriminalisieren: Dürfte die Regierung nicht
Aus dem Wahlprogramm: "Das Kirchenasyl verstößt gegen geltendes Recht. Es zielt darauf ab, Abschiebungsfristen verstreichen zu lassen und dadurch eine Abschiebung dauerhaft zu verhindern. Im Jahre 2024 scheiterten in Sachsen-Anhalt 48 geplante Abschiebungen am Kirchenasyl. Eine AfD-geführte Landesregierung wird in Zusammenarbeit mit den Ausländer- und Polizeibehörden dafür sorgen, dass alle Kirchenasylanten schnellstmöglich aus Sachsen-Anhalt abgeschoben werden. Eine AfD-Landesregierung wird in jedem dieser Fälle prüfen lassen, ob das Vermitteln oder Gewähren des Kirchenasyls den Anfangsverdacht der Anstiftung oder Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt – nach § 95 Absatz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz, § 26f. Strafgesetzbuch – erfüllt. Wenn Abschiebefristen durch Kirchenasyl verstreichen, wird die Landesregierung prüfen, ob die verantwortlichen Kirchengemeinden für die daraus resultierenden Folgekosten dauerhaft in die finanzielle Verantwortung genommen werden können."
Hruschka: Diese Behauptung ist schlicht falsch. Kirchenasyl ist eine kirchliche Maßnahme und verstößt nicht gegen (weltliche) Gesetze. Die Rechtsprechung hat zu ähnlichen Bestrebungen der Kriminalisierung religiösen Handelns, die es seit Jahren insbesondere in Bayern gibt, klar Position bezogen und verdeutlicht, dass es keine staatliche Verpflichtung gibt, das Kirchenasyl anzuerkennen. So können aus der Gewährung von Kirchenasyl weder eine Strafbarkeit noch weitergehende Verpflichtungen hinsichtlich der behaupteten Folgekosten entstehen.
Die Prüfung, ob sich jemand strafbar gemacht hat, obliegt zudem ausschließlich den Ermittlungsbehörden. Eine Einmischung der Regierung in Einzelfälle wäre rechtswidrig.
Regelmäßiger Entzug der Staatsbürgerschaft: So jedenfalls nicht
Aus dem Wahlprogramm: "Eine AfD-geführte Landesregierung wird sich im Bundesrat dafür einsetzen, dass die Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft bei schwerkriminellen Doppelstaatsbürgern zum Regelfall wird, um eine schnellstmögliche Abschiebung in ihr Heimatland zu gewährleisten. Die Landesregierung beruft sich dabei auf Art. 16 Abs. 1 GG mit dem folgenden Wortlaut: 'Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.'"
Hruschka: Es ist rechtlich höchst umstritten, inwieweit der Entzug der Staatsangehörigkeit überhaupt möglich ist, wenn die Voraussetzungen einmal durch Geburt oder Einbürgerung vorlagen. Jedenfalls ein "Regelfall" wäre rechtlich nicht möglich, da immer eine Abwägung im Einzelfall erforderlich ist.
Zitiervorschlag
Prof. Dr. Constantin Hruschka: Rechts-Check zum AfD-Wahlprogramm im Asylrecht. beck-aktuell, 04.09.2026 (abgerufen am: 05.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205161)



