Kein subsidiärer Schutz für jungen Syrer

Zitiervorschlag
Kein subsidiärer Schutz für jungen Syrer. beck-aktuell, 26.06.2026 (abgerufen am: 26.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200801)
Ein junger Syrer begeht in Deutschland immer wieder (kleinere) Straftaten. Darf ihm deswegen subsidiärer Schutz versagt werden? Das BVerwG sagt ja, wenn die Gesamtheit der Rechtsverstöße das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit gefährdet.
Eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG kann auch bei einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße vorliegen. Dies hat das BVerwG entschieden (Urteil vom 08.06.2026 – 1 C 26/25).
Ein junger Mann, eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger, begehrt in Deutschland die Zuerkennung subsidiären Schutzes, nachdem man ihn im Juni 2017 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen hatte. In der Folge ist er wiederholt straffällig und in über zehn Fällen sowohl zu Geld- als auch zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt worden. Im Oktober 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab.
Vor Gericht konnte der Mann nur in erster Instanz dagegen etwas ausrichten – VGH und BVerwG dagegen wiesen seine Klage ab.
Auch weniger gewichtige Straftaten können Schutz entgegenstehen
Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Eine solche Gefahr muss für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit bestehen. Die sie begründenden Umstände müssen hinreichend gewichtig sein, um das Interesse des Ausländers an einer Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zurücktreten zu lassen.
Das BVerwG stellt klar: Die für die Feststellung der Gefahr erforderliche Schwere der sie begründenden Umstände setzt nicht zwingend die Begehung bestimmter Straftaten von besonderem Gewicht voraus. Sie könne vielmehr auch bei einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße anzunehmen sein, die jeder für sich das Gewicht einer solchen Straftat nicht erreichen, in ihrer Gesamtheit jedoch eine Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen oder eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens ernsthaft besorgen lassen, deren Hinnahme dem Staat nicht zuzumuten ist. Diesem Normverständnis widerspreche weder Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Anerkennungs-RL noch Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Anerkennungs-VO.
Der VGH habe im Einklang mit diesen Vorgaben prognostiziert, die Gesamtheit der hier begangenen Rechtsverstöße rechtfertige die Feststellung einer Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit. Das BVerwG hat dagegen keine Einwände. Es hat den Ausschluss des Migranten von der Zuerkennung subsidiären Schutzes bestätigt.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- BVerwG
- Urteil vom 08.06.2026
- 1 C 26/25
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Kein subsidiärer Schutz für jungen Syrer. beck-aktuell, 26.06.2026 (abgerufen am: 26.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200801)



