Erst nach Georgien, dann in die EU?

Zitiervorschlag
Erst nach Georgien, dann in die EU?. beck-aktuell, 25.06.2026 (abgerufen am: 25.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200721)
Ukrainer, die sich bis zum Kriegsausbruch in ihrem Land aufhielten, sind in der EU schutzberechtigt. Aber gilt das auch dann, wenn sie zunächst in einen Drittstaat flüchten und erst nach zwei Jahren in die EU einreisen? Das soll jetzt der EuGH klären.
Der VGH Hessen hat Fragen zum vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine in den EU-Staaten. Deswegen hat er den EuGH angerufen (Beschluss vom 25.06.2026 – 3 A 2624/25, unanfechtbar).
Als am 24. Februar 2022 der Krieg in der Ukraine ausbrach, flüchtete ein ukrainisches Ehepaar nach Georgien. Dort lebte es legal mehr als zwei Jahre. Ihren Lebensunterhalt finanzierte das Paar sich größtenteils selbst: Der Ehemann arbeitete selbstständig als Grafikdesigner und die Frau war in einem Callcenter beschäftigt. Zusätzlich wurden sie durch eine Kirchengemeinde unterstützt.
2024 begaben sich die Eheleute von Georgien aus nach Deutschland und beantragten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine. Der zuständige Landkreis lehnte die Anträge ab und drohte den Ukrainern die Abschiebung an. Die Eheleute klagten und das VG Kassel verpflichtete den Landkreis, ihnen die begehrten Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Die Abschiebungsandrohungen hob das VG auf.
Doch der Landkreis ließ die Sache nicht auf sich beruhen, sondern legte Berufung ein. Jetzt landet die Sache vor dem EuGH, den der VGH Kassel um Vorabentscheidung gebeten hat.
Greift die Schutzberechtigung noch?
Der VGH will wissen, ob ukrainische Staatsangehörige, die vor dem Kriegsausbruch in ihrer Heimat lebten, in einem Fall wie dem vorliegenden aus dem personellen Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 fallen können. Der Beschluss legt den vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine in den EU-Staaten fest.
Der EuGH soll außerdem prüfen, ob eine Beschränkung des personellen Anwendungsbereichs der unionsrechtlichen Regelungen zur Gewährung vorübergehenden Schutzes davon abhängt, dass ukrainischen Staatsangehörigen, die sich vor ihrem Schutzersuchen in der EU in einem Drittstaat aufgehalten haben, eine Rückkehr in diesen Drittstaat möglich und ob dafür eine Prognose hinsichtlich der Wiedereinreise, des Aufenthaltsstatus und der Lebensunterhaltssicherung in dem Drittstaat erforderlich ist.
Zudem will der VGH Kassel wissen, ob die unionsrechtlichen Regelungen zur Gewährung vorübergehenden Schutzes dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in die Ukraine entgegenstehen.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- VGH Kassel
- Beschluss vom 25.06.2026
- 3 A 2624/25
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Erst nach Georgien, dann in die EU?. beck-aktuell, 25.06.2026 (abgerufen am: 25.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200721)



