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Kfz-Haftpflichtversicherung

Entschädigungsforderungen gegen Versicherer können abgetreten werden

Ein silbernes Auto fährt auf ein schwarzes Auto auf.
Nach dem Crash ist vor der Klage © Kadmy / Adobe Stock

Wer nach einem Unfall eine Forderung gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat, kann diese abtreten. EU-Recht steht dem nicht entgegen, sagt der EuGH.

In Polen erhielten mehrere Personen, deren Fahrzeuge bei Verkehrsunfällen beschädigt worden waren, Entschädigungszahlungen von den Versicherungen der Unfallverursacher. Da sie meinten, die erhaltenen Beträge deckten ihren Sachschaden nicht vollständig ab, traten sie ihre Entschädigungsforderungen gegen Entgelt an Inkasso-Unternehmen ab.

Diese Unternehmen klagten sodann gegen die betreffenden Versicherungen. Ein mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasstes polnisches Gericht sah sich zu einer Entscheidung außerstande, bevor nicht der EuGH geklärt habe, ob die EU-Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs entgegensteht. 

Abtretungen EU-rechtlich unbedenklich

Der EuGH hat keine Einwände gegen die Abtretungen (Urteil vom 25.06.2026 C-277/25). Die Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung solle den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen und die obligatorische Deckung der Kfz-Haftpflicht gewährleisten. Dieser Schutz erstrecke sich somit auf Personen, die im Sinne der Richtlinie als "Geschädigte" gelten.

Ein Unternehmen, das eine Entschädigungsforderung erwirbt, könne nicht als "Geschädigter" angesehen werden, da seine Rechte nicht auf nationalem Haftungsrecht beruhen, sondern auf einem Abtretungsvertrag mit einer Person, die infolge eines Verkehrsunfalls einen Sachschaden erlitten hat. 

Die Richtlinie regelt laut EuGH weder die Abtretung von Entschädigungsforderungen noch die Klagebefugnis, mit der Personen die Zahlung solcher Forderungen vor den nationalen Gerichten geltend machen können. Folglich stehe sie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Abtretung von Entschädigungsforderungen erlaubt und deren Erwerber ermächtigt, zur Geltendmachung dieser Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gerichtlich gegen die Versicherung vorzugehen.