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Mutterschutz im Profifußball

69.000 Euro Schadensersatz für schwangere Fußballerin

Maja Göthberg ist mit dem Ball am Fuß in hellblauem Trikot auf dem Platz zu sehen. Im Hintergrund erkennt man weiter Mitspielerinnen und Gegnerinnen.
Maja Göthberg (im Vordergrund) bei einem Spiel des italienischen Pokalwettbewerbs gegen F.C. Inter am 23. Oktober 2023. © picture alliance / IPA | Domenico Cippitelli/IPA Sport

Maja Göthberg hatte eine erfolgreiche Saison bei Lazio Rom hinter sich, die Weichen für ein weiteres Jahr waren schon gestellt. Dann wurde sie schwanger, der Verein wollte sie fallenlassen. Nun hat der CAS entschieden.

Der Internationale Sportgerichtshof (CAS) hat entschieden, dass der italienische Erstligist Lazio Rom seiner ehemaligen Spielerin Maja Göthberg rund 69.000 Euro Schadensersatz zahlen muss. Der Verein hatte nach Bekanntwerden der Schwangerschaft der Schwedin im Sommer 2024 das Bestehen eines Arbeitsvertrags bestritten. Der CAS hob damit die Entscheidung der FIFA-Streitbeilegungskammer auf, die Göthbergs Klage im März 2025 noch abgewiesen hatte. Die Spielergewerkschaft FIFPRO bezeichnete das Urteil als wegweisend für den Mutterschutz im Profifußball (Entscheidung vom 26.05.2026 - CAS 2025/A/11527).

Göthberg hatte in der Saison 2023/24 in 29 von 30 Spielen für Lazio gespielt und maßgeblich zum Aufstieg des Vereins in die Serie A beigetragen. Im Anschluss verhandelten beide Seiten über einen neuen Einjahresvertrag mit einem Bruttogehalt von 64.000 Euro. Der Sportdirektor und Göthbergs Berater einigten sich Ende Juni 2024 auf die Konditionen. Anfang Juli übersandte der Verein einen ersten Vertragsentwurf, Mitte Juli einen zweiten – beide mit identischen Kernkonditionen. Die 28-Jährige wurde in die WhatsApp-Gruppe der Mannschaft aufgenommen, der Verein organisierte ihren Flug nach Rom und die Abholung vom Flughafen.

Am 12. Juli 2024 erfuhr Göthberg von ihrer Schwangerschaft. Nach internen Abstimmungen mit ihrem Berater informierte dieser den Verein am 18. Juli telefonisch und übermittelte ein ärztliches Attest. Daraufhin brach Lazio den Kontakt ab: Die Spielerin wurde aus der Mannschafts-Chatgruppe entfernt, der Verein verpflichtete eine Ersatzspielerin. Mit Anwaltsschreiben vom 6. August 2024 bestritt Lazio, dass ein Vertrag zustande gekommen sei.

Vertrag auch ohne Unterschrift wirksam

Das dreiköpfige Schiedsgericht unter Vorsitz der Frankfurter Rechtsanwältin Annett Rombach kam zu dem Ergebnis, dass bereits vor der Schwangerschaftsmitteilung ein wirksamer Arbeitsvertrag bestanden habe – auch ohne Unterschrift. Da die FIFA-Regularien keine Formvorschriften für den Vertragsschluss enthielten, sei nach dem subsidiär anwendbaren Schweizer Obligationenrecht zu urteilen. Danach bedürfe ein Arbeitsvertrag keiner besonderen Form. Entscheidend sei die Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile: Parteien, Laufzeit bis zum 30. Juni 2025 und Bruttogehalt von 64.000 Euro. Über all dies hätten sich die Parteien geeinigt.

Dass der Verein anschließend das Bestehen des Vertrags leugnete, stehe einer Kündigung gleich, so das Schiedsgericht. Art. 18quater Abs. 2 der FIFA-Transferregeln begründe die Vermutung, dass eine Vertragsbeendigung während einer Schwangerschaft schwangerschaftsbedingt erfolge. Diese Vermutung habe Lazio nicht widerlegen können: Der Verein habe großes Interesse am Verbleib der Spielerin gehabt, den Kontakt aber genau nach der Schwangerschaftsmitteilung abgebrochen und keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit angeboten.

Persönlichkeitsrechte verletzt

Zusätzlich sprach das Schiedsgericht Göthberg rund 5.333 Euro Genugtuung zu. Der Co-Trainer habe die vertrauliche Information über die Schwangerschaft im Team verbreitet, obwohl die Spielerin ausdrücklich um Vertraulichkeit gebeten habe. Dies verletze ihre Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ZGB und Art. 49 des Schweizer Obligationenrechts. Göthberg habe zu diesem Zeitpunkt nicht einmal ihre Familie informiert gehabt.

Auf die nach Art. 18quater Abs. 3 lit. a iii der FIFA-Transferregeln vorgesehene Strafzahlung in Höhe von sechs Monatsgehältern verzichtete das Schiedsgericht allerdings. Die Rechtslage sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vereins unklar gewesen, der Agent habe der Spielerin fehlerhafte rechtliche Einschätzungen gegeben, und selbst die FIFA-Streitbeilegungskammer habe das Bestehen eines Vertrags verneint. Unter diesen Umständen sei die fehlerhafte Rechtsauffassung des Vereins entschuldbar gewesen.