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Penny Market vs. Ungarn

EuGH kippt verpflichtende Preissenkungen

Penny Market Ungarn
Ungarn darf Händler nicht zu Preissenkungen zwingen. © liptakrobi / Adobe Stock

Ungarns System verpflichtender Rabatte für große Lebensmittelketten verstößt gegen EU-Recht. Die Maßnahmen seien unverhältnismäßig und behinderten den freien Wettbewerb, hat der EuGH entschieden. Betroffen war die REWE-Tochter Penny Market.

Der EuGH hat die frühere ungarische Rabattpflicht für große Lebensmittelhändler am Donnerstag für unionsrechtswidrig erklärt. Die verpflichtenden Preissenkungen für bestimmte Produkte, die Ungarn im Mai 2023 als Reaktion auf die Lebensmittelinflation im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine eingeführt hatte, beeinträchtigten den freien Wettbewerb, entschieden die Richterinnen und Richter in Luxemburg.

Nach der Regelung mussten Händler, deren Jahresumsatz einen bestimmten Schwellenwert überstieg, ausgewählte Produkte für begrenzte Zeiträume zu mindestens 15% unter dem zuvor günstigsten Preis anbieten und Mindestmengen vorhalten. Bei Verstößen drohte eine Geldbuße.

Auslöser des Verfahrens war eine Sanktion gegen den Einzelhändler Penny Market im März 2024. Das Unternehmen gehört zum deutschen Rewe-Konzern. Die ungarischen Behörden bemängelten, dass bei einer Kontrolle zwei betroffene Produkte – Äpfel und ein Erfrischungsgetränk – nicht in den Regalen standen und noch keines davon verkauft worden sei. Penny berief sich auf Lieferverzögerungen und darauf, dass ein Ersatzprodukt verfügbar gewesen sei, und klagte gegen den Bescheid.

Sonderangebotspflicht unverhältnismäßig

Das ungarische Gericht legte den Fall dem EuGH vor. Dieser stellte nun fest, dass die Regelung sowohl gegen die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation (GMO-Verordnung) als auch gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoße. Die Verpflichtung, bestimmte Produkte zu einem gesenkten Preis und in einer bestimmten Mindestmenge zu verkaufen, hindere die Händler daran, ihre Verkaufspreise und -mengen frei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten festzulegen.

Das Gericht prüfte auch, ob die Einschränkung durch den Kampf gegen die Inflation und den Schutz benachteiligter Verbraucher gerechtfertigt sein könnte – und verneinte dies. Die Maßnahmen seien unverhältnismäßig, weil sie ihre Ziele nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgten. Betroffen seien nur Gewerbetreibende gewesen, die sich im Allgemeinen eher in städtischen als in ländlichen Gebieten befänden. Die reduzierten Lebensmittel seien daher für einen erheblichen Anteil der Verbraucherinnen und Verbraucher schwer zugänglich gewesen.

Mögliche Diskriminierung ausländischer Unternehmen

Der EuGH wies zudem darauf hin, dass das ungarische Gericht prüfen müsse, ob die Regelung Unternehmen mit Sitz außerhalb Ungarns mittelbar diskriminiere. Eine solche verbotene Diskriminierung läge vor, wenn große ungarische Handelsketten von der Pflicht verschont geblieben wären, etwa weil sie als Franchiseunternehmen organisiert seien und ihre Umsätze deshalb nicht zusammengerechnet werden müssten. Selbst wenn keine Diskriminierung vorliege, sei die Regelung aber jedenfalls wegen ihrer Ungeeignetheit nicht mit der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar.

Mittlerweile ist die Rabattpflicht in Ungarn abgeschafft. In Kraft sind allerdings weiterhin Handelsspannen-Obergrenzen für bestimmte Produkte. Der EuGH hatte bereits in einem früheren Verfahren auf Klage des Handelsunternehmens Spar hin eine ähnliche ungarische Regelung für EU-rechtswidrig erklärt. Das ungarische Gericht im Fall von Penny muss noch ein Urteil fällen und dabei die Vorgaben aus Luxemburg beachten.