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Die Jura-Termine der 37. Kalenderwoche

Autowerkstatt
Autowerkstatt metr1c / Adobe

Muss die Vollkaskoversicherung zahlen, wenn eine Werkstatt mehr repariert als nötig? Der BGH untersucht das sogenannte Werkstattrisiko. Über den Fall eines möglichen „AGG-Hoppers“ urteilt das BAG. Am EuGH geht es um die AGB von Vodafone Deutschland.

Unfallschaden. Welcher Eigner eines fahrbaren Untersatzes kann nicht von Pannen, Pech und Pleiten beim Reparieren seines Gefährts berichten? Dass es sogar den juristischen Begriff „Werkstattrisiko“ gibt, dürfte freilich nicht einmal allen Rechtskundigen bekannt sein. Einen solchen Fall behandelt am 9.9. der BGH. Gegen ihre Vollkaskoversicherung geht dort nach einem Verkehrsunfall eine Frau vor. Sie brachte den Mon­teuren den Wagen, damit sie den Schaden beheben. Das Unternehmen stellte ihr insgesamt 4.465 EUR in Rechnung (abzüglich einer „Gutschrift“ von 150 EUR). Die reichte sie bei der verklagten Assekuranz zur Erstattung ein. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung von 300 EUR überwies die ihr aber nur 3.626 EUR, weil einige Positionen objektiv nicht erforderlich gewesen seien. Die Klägerin verlangt nun vom Versicherer die übrigen 389 EUR.

AG und LG Heilbronn wiesen sie zurück. Ein Sachverständiger hatte die Verwendung von Lackierrädern, anschließende Finisharbeiten, die Reinigung der Karosserie, die abschließende Probefahrt, das vorherige Anbringen von Schutzvorrichtungen, die doppelte Geltendmachung von Covid-Maßnahmen und den Einsatz von Schwemmmaterial – jedenfalls als zusätzliche Posten – für überflüssig erklärt. Im Versicherungsvertrag heißt es in Ziff. A.2.6.2 AKB auszugsweise: „Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.“ Für die Bundesrichter vom IV. Zivilsenat stellt sich nun grundsätzlich die Frage: Im gesetzlichen Haftpflichtrecht trägt zwar nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfallver­ursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) das sogenannte Werkstattrisiko (so grundlegend NJW 1975, 16). Doch ist das auf das Kaskoversicherungsrecht übertragbar?

Diskriminierung. Das BAG urteilt am 10.9. abermals über die Forderungen eines Rechtsanwalts, der in manchen Medien wegen seiner zahlreichen Antidiskriminierungsklagen als „AGG-Hopper“ eingestuft wird. Vergeblich beworben hatte er sich 2009 bei einem Unternehmen der Versicherungswirtschaft auf ein Trainee-Programm für den Bereich Jura. Nach einem Umweg über den von den Erfurter Urteilsfindern angerufenen EuGH (dessen Maßgabe in NJW 2016, 2796 – „Kein europarechtlicher Schutz für Scheinbewerbungen/Rechtsmissbrauch“) und der folgenden Entscheidung aus der Thüringer Hauptstadt (BeckRS 2017, 112.923) stellte das LAG Hessen (NZA-RR 2018, 584) rechtskräftig fest, dem Mann seien wegen altersbedingter Benachteiligung sämtliche künftigen materiellen Schäden durch die Nichteinstellung zu ersetzen. Nach einem zwischenzeitlichen Vergleich verlangt er nun als entgangenen Verdienst für die Jahre 2020–2023 rund 236.000 EUR. Ein zeitlich unbegrenzter Schadenersatzanspruch nach § 15 I AGG und nach § 826 BGB iVm Art. 1 GG wirke bis zur Verrentung. Das LAG Hessen hat dies abgewiesen (NZA-RR 2025, 605).

Weiteres. Ob der Telekommunikationsanbieter Vodafone seine Vertragsbedingungen laut seinen AGB einseitig ändern darf, prüft auf Wunsch des Bundesverbands Verbraucherzentrale der EuGH. Angefragt hat das OLG Düsseldorf. Auch um die Verwendung der Marke Ikea für eine politische Kampagne in Belgien und die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte bei Massenentlassungen in Portugal sowie den Ausschluss von einem Vergabeverfahren in Litauen aus Gründen der nationalen Sicherheit geht es dort. Das BVerwG befindet über einen Straßenausbaubeitrag für ein Hinterlandgrundstück sowie über Ausbauten von Energieleitungen. Der BFH beleuchtet die berüchtigten „Firmenbestattungen“ im Pleitefall sowie die Reisekosten eines Berufspiloten. Das BSG richtet über den Leistungsanspruch eines Erwerbsfähigen in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft mit einem Altersrentner. Der Bundestag hat seine Sommerpause beendet und trifft sich wieder im Plenum.

Dieser Text stammt aus Heft 36/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.