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Die Jura-Termine der 34. Kalenderwoche

Symbol der Stasi
Symbol der Stasi picture alliance/SZ Photo|Peter Probst

Das BVerwG klärt, ob Stasi-Opfer rehabilitiert werden, wenn sie bei einem „Fluchtversuch“ Andere genannt haben. Das BAG urteilt über Gehälter im Öffentlichen Dienst der Länder. Und das BSG, wann Kliniken vergebliche Rettungsbemühungen bezahlt werden.

Staatssicherheit. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) – allgemein „Stasi“ genannt – verstand sich in der DDR-Diktatur als „Schild und Schwert“ der ­Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED). Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) der Bundesrepublik soll Betroffene bzw. deren Hinterbliebene entschädigen (sofern dies nicht vorrangig aufgrund anderer Gesetze geschieht) und ­ihren Ruf wiederherstellen, wenn sie Opfer von Behörden des Unrechtsregimes geworden sind. Das BVerwG urteilt am 19.8. über Forderungen eines Mannes, der während des Grundwehrdienstes überwacht und 1987 dreimal festgenommen worden war; außerdem wurden ihm unter Androhung weiterer Haft zwei Fotoausstellungen zur polnischen Gewerkschaft Soli­darność und ihrer Bewegung verboten.

Der Haken: Die zuständige Rehabilitierungsbehörde lehnte ebenso wie das VG Berlin seinen Antrag ab. Denn im Alter von 18 Jahren hatte der am Berliner ­Ensemble tätige Handwerker im Jahr 1978 seinen ­geplanten Fluchtversuch bei der Polizei selbst an­gezeigt und dabei zwei „Komplizen“ verraten – allerdings ohne dass ein Anwalt beim Verhör dabei sein durfte. Die obersten Verwaltungsrichter bestätigten ­jenes Urteil teilweise gleich zweimal, weil der An­tragsteller zugleich selbst menschenrechtswidrig oder ­eigennützig gehandelt habe (§ 2 II VwRehaG). Das BVerfG schickte 2025 die Akten jedoch zur fachgerichtlichen Klärung nach Leipzig zurück, da sich die ­Situation der Selbstbelastung von solchen Informa­tionsweitergaben an den Staatssicherheitsdienst abheben könne, die durch Eigenbegünstigung oder Fremdschädigung motiviert waren (NJ 2025, 523). Die Verfassungshüter machen überdies deutlich, wie sie den Beweiswert von Unterlagen des MfS einschätzen: „Dessen Kerblochkarte ­beinhaltet jedoch nur eine ­Zusammenfassung aus der Hand des Staatssicher­heitsdienstes als mittelbare und aufgabengefärbte Quelle über die polizeiliche Aussage des Beschwerdeführers vom 11.12.​1978, die ihrerseits dort proto­kolliert worden ist.“

Staatsdiener. Das BAG entscheidet am Tag darauf über Gehaltsberechnungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Im Streit stehen einerseits die Anrechnung einschlägiger Be­rufserfahrung bei der ersten Einstellung bei einem ­Arbeitgeber (16 II 3 TV-L) und die Möglichkeit, nicht verbrauchte Restlaufzeiten anzurechnen. Umkämpft ist ferner das Verfahren, wenn eine Höhergruppierung und ein Stufenaufstieg zusammenkommen (§ 17 IV TV-L). Bei Ersterer handelt es sich um einen dauerhaften Wechsel in eine üppiger ausgestattete Ent­gelttabelle etwa wegen Übernahme einer verantwortungsvolleren Tätigkeit. Im zweiten Fall geht es um den automatischen Aufstieg innerhalb derselben ­Kategorie von Bezügen wegen gewachsener Berufs­erfahrung. Vorinstanz war das LAG Berlin-Brandenburg.

Lebensende. So tragisch es ist – auch größtmög­liche Rettungsbemühungen im letzten Moment können mitunter den Tod nicht verhindern. Das BSG hat am 20.8. in drei Verfahren die unangenehme Aufgabe, über die Bezahlung solcher Einsätze zu entscheiden. Zweimal müssen die Kasseler Rechtsprecher die Frage beantworten: Liegt eine stationäre Krankenhausbehandlung vor, wenn eine zuvor durch den Rettungsdienst begonnene Reanimation auf der Intensivstation der Klinik unter Einsatz der dortigen Diagnostik wenige Minuten lang fortgeführt wird – und dann ­dennoch der Tod des Versicherten festzustellen ist? Im dritten Fall geht es ganz ähnlich um eine (konkludente) stationäre Aufnahme (§ 39 I 2 SGB V), wenn ein bewusst­loser ­Patient wegen des Verdachts auf eine Lungenembolie im Schockraum eines Hospitals behandelt wird – und dieses persönliche und sächliche Ressourcen (einschließlich eines Intensivbetts) für ihn vorhält, obwohl er noch während der Reanimationsmaßnahmen durch Herzdruckmassage und Stromstößen mit einem Defibrillator verstirbt.

Dieser Text stammt aus Heft 33/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.