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Agenda

Die Jura-Termine der 21. Kalenderwoche

Tastaturtaste mit der Beschriftung "Widerrufsbutton"
Tastaturtaste mit der Beschriftung "Widerrufsbutton" Zerbor / Adobe

Der BGH befasst sich mit der Möglichkeit, einen online geschlossenen Vertrag mit einem Fitnessstudio zu kündigen. Auch um den Maklerlohn für den Verkauf eines Hauses geht es dort. Und das BAG verkündet sein Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht im legendären „Fall Egenberger“.

Schweißtreibend. Kontrakte sind im Internet schnell geschlossen, aber nicht immer ganz so leicht kündbar. Damit das einfacher wird, tritt im Juni ein Gesetz nach dem Prinzip: „Wer einen Online-Vertrag rückgängig machen will, kann das ganz einfach tun – ein Klick auf den Widerrufsbutton genügt“ in Kraft (§ 356a BGB nF). Danach muss diese Schaltfläche leicht auffindbar sein, wie es die Verbraucherrechte-Richtlinie der EU vorgibt. Der BGH hat es am 21.5. mit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zu tun, die sich auf den unveränderten § 312k II BGB (Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr) stützt, der damit verwandt ist. Die Konsumentenschützer bemängeln die Praxis eines Fitnessstudios: Wer dort im Internet die sogenannte Kündigungsschaltfläche betätigt, wird auf eine Bestätigungsseite geleitet. Die Kritik: Diese enthält nicht nur ein Formular zur Eingabe der erforderlichen Angaben und einen Knopf zur Bestätigung der Vertragsbeendigung, sondern auch Informationen zu einer Alternative zum kostenpflichtigen Abrackern mit Hanteln, Laufbändern oder Ergobikes. „Schade, dass Du uns verlassen möchtest“, steht dort, und ein gestählter jüngerer Mann fragt auf einem Farbfoto: „Wie wär’s mit einer Pause? Du musst doch nicht gleich das (… -)Handtuch werfen.“

Das OLG Düsseldorf hat den Vorstoß nach dem UKlaG als (einzige) Vorinstanz weitgehend abgeschmettert. Bestätigungsseite und -schaltfläche müssten zwar ohne besonderen Aufwand auffindbar und bedienbar sein, heißt es dort auf knappen 29 Randnummern einschließlich der Nebenentscheidungen. Es sei aber nicht aus­geschlossen, dass auf jener Seite auch Wege zur Vermeidung einer Kündigung aufgezeigt werden. Da der Hinweis auf die Möglichkeit zum Pausieren kurz und nicht aufdringlich sei (so ploppe kein Fenster auf) sowie den Verbraucher nicht wesentlich vom Kündigungs­prozess ablenke, entspreche die Gestaltung den Anforderungen von § 312k II 4 BGB. Somit liege auch kein manipulatives „dark pattern“ vor.

Maklerlohn. Vor sechs Jahren hat die damalige Koalition von Schwarz-Rot mit § 656c BGB dafür gesorgt, dass Verkäufer von Wohnungen oder Einfamilienhäusern den halben Maklerlohn übernehmen müssen, wenn der Vermittler für beide Seiten tätig wird. Doch gilt dieser „Halbteilungsgrundsatz“ auch, wenn es sich um ein vermietetes Zweifamilienhaus handelt, der Erwerber es jedoch komplett für sich selbst nutzen will – das aber erst nach Vertragsschluss offenbart? Darüber verhandeln ebenfalls am 21.5. unsere obersten Zivilrichter. Das LG Berlin II und das KG bestätigten den Anspruch des Dienstleisters auf eine volle Provision: Der habe davon ausgehen dürfen, dass die Immobilie für zwei Haushalte (und nicht nur für einen einzigen) gedacht gewesen sei.

Kirchenrecht. Das BAG verkündet am 21.5. sein Urteil im „Fall Egenberger“. Eine Sozialpädagogin hatte sich bei der Diakonie beworben, wurde aber mangels EKD-Mitgliedschaft nicht genommen. Das BAG fragte den EuGH, demzufolge eine Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit wesentlich sein müsse. Die Erfurter Richter sprachen der Frau sodann knapp 4.000 EUR zu, wogegen die Hilfsorganisation wegen der Privilegien des kirchlichen Arbeitsrechts Verfassungsbeschwerde erhob (Art. 4 und 140 GG, Art. 137 III 1 WRV). Das BVerfG hob das Urteil auf, vermied aber einen Konflikt mit den Luxemburger Kollegen. Dessen Maßgaben müssen die obersten Arbeitsrichter nun umsetzen.

Mehr noch. Der BGH verkündet sein Urteil zu einem Familienarchiv von Jehovas Zeugen (NJW-aktuell H. 10/2026, 6). Der BFH befasst sich mit dem Umsatzsteuersatz von Hotels bei Frühstücken und Parkplätzen. Vor dem BVerwG glaubt sich jemand vom BND bespitzelt. Der EuGH äußert sich zur deutschen Tabaksteuer und auf Vorlage des KG mit der gegenseitigen Anerkennung von Strafurteilen. Der Bundestag kommt zusammen, und es ist Pfingstsonntag.

Dieser Text stammt aus Heft 19/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.