ArbG Berlin weist Klage ab
Anrede als "Herr" reicht nicht für AGG-Entschädigung
Eine nicht-binäre Person im Bewerbungsverfahren als "Herr" zu adressieren, könnte für ein Unternehmen nach hinten losgehen. Aber nicht, wenn es der Person von vornherein nur auf eine Entschädigung ankam, meint das ArbG Berlin.