Vielkläger ist noch kein AGG-Hopper

Zitiervorschlag
Vielkläger ist noch kein AGG-Hopper. beck-aktuell, 23.04.2026 (abgerufen am: 29.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196846)
Eine oberflächliche Bewerbung, fast 200 km Distanz zur Arbeitsstelle und mehrere Diskriminierungsverfahren im gesamten Bundegebiet. All das macht einen Bewerber, der sich auf eine Stellenausschreibung als "Sekretärin" beworben hatte, noch nicht zum AGG-Hopper. Das LAG Hessen sieht kein Geschäftsmodell.
Für den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen AGG-Hoppings braucht es nach einer Entscheidung des LAG Hessen mehr als eine Gesamtschau von Indizien. Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dahingehend, dass der Bewerber die AGG-Entschädigungsklagen geschäftsmäßig betreibt. Dazu gehöre etwa eine "Datenerhebung" zu den anderen Bewerbungsverfahren sowie der Nachweis von gewissen Strategieanpassungen zwischen den Klageverfahren (Urteil vom 26.01.2026 – 7 SLa 435/25).
Auf der Online-Plattform "Indeed" schrieb ein Betrieb eine Stellenanzeige mit dem Titel "kaufmännische Mitarbeiterin/Bürokauffrau/Sekretärin" aus. Auf die Stelle mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.300 Euro bewarb sich ein Mann, der nach seiner Ablehnung vor die Gerichte zog. Er machte geltend, wegen seines Geschlechts diskriminiert worden zu sein und forderte eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern nach § 15 Abs. 2 AGG.
Nachdem seine Klage vor dem ArbG Frankfurt am Main zunächst per Versäumnisurteil abgewiesen worden war, verurteilte das Gericht den Arbeitgeber nach seinem Einspruch fast antragsgemäß: Die fehlerhafte Stellenausschreibung löse die Vermutungswirkung des § 22 AGG aus, wonach sie unmittelbar wegen des Geschlechts diskriminiere. Da der (Gegen-)Beweis dem Arbeitgeber nicht gelungen sei, müsse dieser nun immerhin anderthalb Monatsgehälter in Höhe von 4.500 Euro zahlen.
Beweislast liegt bei Arbeitgeber
Auch in der Berufung machte der Arbeitgeber nun geltend, dass es sich bei dem Bewerber um einen sogenannten AGG-Hopper handele, der nur an Entschädigungszahlungen und nicht etwa an einer tatsächlichen Einstellung interessiert sei. Nachweislich führe er mehrere AGG-Entschädigungsverfahren im gesamten Bundesgebiet - so auch in diesem Fall, obwohl er etwa 170 km entfernt wohne. Der Bewerber machte hingegen geltend, tatsächlich an der Stelle interessiert gewesen zu sein. Die Distanz zur Arbeitsstelle sei für ihn kein Hindernis, da er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit seitens des Jobcenters gezwungen sei, sich vermehrt um Arbeitsstellen zu kümmern, da ihm sonst ALG-Sperrzeiten drohten. Er sei nach wie vor interessiert daran, in dem Betrieb zu arbeiten.
Das LAG Hessen hat die Berufung des Arbeitgebers nun abgewiesen. Entgegen § 11 AGG sei die Stelle nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben worden, was die Beweislast für eine (nicht vorhandene) Benachteiligung nun gemäß § 22 AGG auf den Arbeitgeber verlagere. Dass es sich nur um einen "sprachlichen Formulierungsfehler" gehandelt haben soll, ließ die 7. Kammer nicht gelten. Stattdessen hätte der Arbeitgeber hier die weiteren Auswahlschritte näher aufzeigen müssen, in denen immer wiederkehrende, standardisierte und objektive Kriterien zur Anwendung kämen. Das sei hier nicht gelungen.
Dass weitere Stellenanzeigen geschlechtsneutral vorgenommen worden seien, genüge hier ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Stelle letztlich mit einem männlichen Bewerber besetzt worden sei. All das zeige noch nicht auf, dass der Bewerbungsprozess entgegen der gesetzlichen Vermutung diskriminierungsfrei abgelaufen sei.
AGG-Hopper oder bemühter Bewerber?
Zuletzt scheitere auch der Einwand, dass der Bewerber entgegen § 242 BGB rechtsmissbräuchliches AGG-Hopping betrieben habe. Davon sei auszugehen, wenn es dem Bewerber nicht um den Erhalt der Stelle gehe, sondern nur um den formalen Status des Bewerbers nach § 6 Abs. 1 S. 2 AGG, der Entschädigungsklagen ermögliche.
Davon war die Kammer hier nicht überzeugt. Dass der Bewerber eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt habe, reiche für die Annahme des AGG-Hoppings noch nicht aus. Das allein schließe ein ernsthaftes Interesse bzw. Diskriminierungsgefühl noch nicht aus. Selbst wenn in anderen Fällen ein Rechtsmissbrauch festgestellt worden sein sollte, bedeute das für den hier relevanten Fall nicht automatisch auch einen Rechtsmissbrauch. An die Annahme des AGG-Hoppings seien daher hohe Anforderungen zu stellen.
Die herangeführten Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten reichten insoweit nicht aus. Zwar seien durchaus weitere ähnlich gelagerte Diskriminierungsfälle anhängig und der Bewerber habe bezüglich der Distanz zur Arbeitsstelle keine Pläne für Umzug oder Pendlerfahrten erklärt. Auch sei das Bewerbungsschreiben nach Angaben des Arbeitgebers standardisiert und oberflächlich, wobei die Kammer bezweifelte, das daraus überhaupt schon ein Rechtsmissbrauch gefolgert werden könne.
Arbeitgeber müssen tief einsteigen
Nach der Rechtsprechung des BAG liege es aber beim Arbeitgeber, den Sachverhalt insoweit aufzuklären. Insbesondere müsse er neben den Indizien darlegen, inwieweit hier tatsächlich ein Geschäftsmodell vorliege, mit dem der Bewerber einen Gewinn verfolge. Er müsse, unter Umständen auch mittels einer "Datenerhebung", gewisse Regelmäßigkeiten herausstellen, die die Etablierung eines Geschäftsmodells nachwiesen. Dazu gehöre die Anzahl Bewerbungen, die hierzu verwendeten vermeintlichen Standardisierungen, das allgemeine Verhalten in den Bewerbungsverfahren und auch etwaige Strategieanpassungen zur Minimierung von Risiken. Ohne derartige Ausführungen genüge die Akkumulierung einzelner Indizien nicht, um den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs zu untermauern.
Dass der Kläger lediglich Generalprävention betreibe und subjektiv daher keine echte Diskriminierungserfahrung geltend machen wolle, könne dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich zwar im Wege stehen. Hier jedoch gebe es ausreichende Anhaltspunkte, die eine subjektive Betroffenheit begründeten: So habe der Kläger angegeben, eine bestimmte Ausbildung zu haben und sich vor diesem Hintergrund gegen eine geschlechtsspezifisch vorgenommene Diskriminierung "auch und gerade ihm gegenüber" zu wehren. Außerdem habe er Bezug auf seine Arbeitslosigkeit sowie den Bezug von Grundsicherung genommen, den er wohl beenden wolle. Aus subjektiver Sicht genüge das.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- LAG Hessen
- Urteil vom 26.01.2026
- 7 SLa 435/25
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Vielkläger ist noch kein AGG-Hopper. beck-aktuell, 23.04.2026 (abgerufen am: 29.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196846)



