Kein AGG-Verstoß bei verlorener Einladung

Zitiervorschlag
Kein AGG-Verstoß bei verlorener Einladung. beck-aktuell, 20.04.2026 (abgerufen am: 21.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196581)
Ein schwerbehinderter Bewerber war zwar für ein Gespräch vorgesehen, die Einladung erreichte ihn jedoch nicht. Der Arbeitgeber musste nur die ordentliche Versendung der E-Mail beweisen, nicht jedoch deren Zugang. Weil er das konnte, verneinte das LAG Hessen einen Anspruch auf AGG-Entschädigung.
Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu Bewerbungsgesprächen zu laden. Hat der Arbeitgeber alles Zumutbare getan, um den Zugang einer solchen Einladung zu bewirken, begründet der ausgebliebene Zugang noch keine Kausalitätsvermutung nach § 22 AGG. So entschied das LAG Hessen im Fall einer Freiwilligen Feuerwehr, die ihre Bewerbungen und Einladungen über ein digitales Managementsystem verwaltete (Urteil vom 06.011.2025 – 3 SLa 59/25).
Im März 2024 schrieb eine Freiwillige Feuerwehr eine Stellenanzeige für eine Position als "Kfz-Handwerker bei der Feuerwehr" aus. Unter anderen bewarb sich ein Kfz-Meister, der seit über 30 Jahren aktives Mitglied gewesen war – zuletzt als Oberlöschmeister. In seiner Bewerbung über das Bewerbungsmanagementsystem "Rexx" erklärte er, schwerbehindert zu sein und legte eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises vor.
Eine Lücke im Mailverkehr
Das Formular enthielt ein Pflichtfeld für die E-Mailadresse, mit dem Hinweis, dass diese unbedingt korrekt geschrieben werden müsse. Andernfalls könne keine Kontaktaufnahme erfolgen. Der Bewerber erhielt zunächst auch eine E-Mail, die den Erhalt der Bewerbung bestätigte. Die folgende E-Mail mit der Einladung zu einem Auswahlgespräch habe ihn hingegen nicht erreicht, behauptete er. Als er – ebenfalls an die korrekte Mailadresse – die Mail mit der Absage erhielt, klagte er vor dem ArbG Wiesbaden auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Er sei wegen seiner Behinderung benachteiligt worden.
Das AG entsprach seiner Klage zunächst und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von 7.700 Euro. Er sei als öffentlicher Arbeitgeber nach § 165 S. 3 SGB IX verpflichtet gewesen, den Bewerber einzuladen. Dass die Einladung ordnungsgemäß verschickt worden war, genüge dabei nicht. Der Arbeitgeber trage auch die Beweislast für den Zugang der Einladung und müsse diesen entsprechend sicherstellen – etwa durch telefonische Nachfragen. Beide Parteien gingen in Berufung. Der Bewerber machte mehr als die zugestandenen zwei Bruttomonatsgehälter geltend, der Arbeitgeber verfolgte die Klageabweisung.
Verbleib der E-Mail bleibt unklar
Das LAG Hessen entschied in der Tat anders und wies die Klage vollständig ab. Zwar sei der Bewerber allein durch seine fehlende Berücksichtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt worden. Diese Benachteiligung habe er jedoch nicht "wegen" seiner Behinderung erfahren. § 22 AGG erleichtere Betroffenen den Beweis dadurch, dass nur Indizien für die Benachteiligung vorgetragen werden müssten. Der Kausalzusammenhang zwischen der Behinderung und der Benachteiligung werde sodann vermutet – die Beweislast kehre sich dann auf den Arbeitgeber um.
Vor diesem Hintergrund würde es also genügen, den Verstoß gegen gewisse Verfahrens- und/oder Förderpflichten darzulegen – so auch die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung gemäß § 165 S. 3 SGB IX. Das sei ihm hier indes gerade nicht gelungen.
Allein der Umstand, dass eine schriftliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nicht zugegangen ist, sei nach der Rechtsprechung des BAG kein hinreichendes Indiz im Sinne des § 22 AGG. Eine Einladung könne nämlich auch aus Gründen untergehen, die nicht in der Risikosphäre des Arbeitgebers lägen. Ein Rückschluss auf die Einstellung des Arbeitgebers gegenüber behinderten Menschen – von dem § 22 AGG ausgehe – lasse sich daher nicht automatisch treffen. Jedenfalls solange der Arbeitgeber alles Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um einen Zugang sicherzustellen.
Beweislast liegt nicht nur beim Arbeitgeber
Genau das habe dieser hier vorgetragen: Eine Mitarbeiterin sei angewiesen worden, den schwerbehinderten Bewerber sowie einen anderen zum Auswahlgespräch einzuladen. Dieser Anweisung sei sie nachgekommen, indem sie die Einträge beider im Rexx-Managementsystem ausgewählt und auf die Schaltfläche "E-Mail versenden" geklickt habe. Das System habe auf die hinterlegte E-Mail zurückgegriffen und den erfolgreichen Versand unstreitig durch einen Hinweis bestätigt.
Es habe somit beim Kläger gelegen, dieses Vorbringen zu erschüttern. Ihn treffe die Beweislast dafür, dass gerade nicht alles Mögliche und Zumutbare getan wurde, um den fristgerechten Zugang zu bewirken. Die 3. Kammer gestand ein, dass sich die konkreten internen Vorgänge seiner Kenntnis entzögen und den Arbeitgeber daher zunächst eine sekundäre Darlegungslast treffe. Durch die Ausführungen zur Versendung sei dieser hier jedoch genügt worden. Durch die Behauptung, die E-Mail nicht erhalten zu haben, sei der Kläger dem nicht ausreichend entgegengetreten.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- LAG Hessen
- Urteil vom 06.11.2025
- 3 SLa 59/25
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Kein AGG-Verstoß bei verlorener Einladung. beck-aktuell, 20.04.2026 (abgerufen am: 21.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196581)



