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AGG und Schwerbehinderung

Wer niemanden einlädt, diskriminiert auch keinen

Ein Ausschnitt eines Gesetzes mit angemarkertem § 7 "Benachteiligungsverbot".
Entschädigung gibt es nur bei einer Benachteiligung - die hier nicht vorlag. © timyee / Adobe Stock

Ein schwerbehinderter Bewerber wird nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und verlangt eine AGG-Entschädigung. Die Klage scheitert aufgrund ungewöhnlicher Umstände: Es war überhaupt niemand eingeladen worden und eine Stelle gab es auch nicht.

Das ArbG Koblenz hat die Klage eines schwerbehinderten Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen (Urteil vom 22.04.2026 – 6 Ca 3408/25).

Der Diplom-Maschinenbauingenieur mit einem Grad der Behinderung von 60 hatte sich auf eine Konstrukteursstelle beworben. In seinen Bewerbungsunterlagen wies er ausdrücklich auf seine Schwerbehinderung hin. Nachdem er eine Absage erhalten hatte, verlangte er eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Er argumentierte, die Arbeitgeberin habe ihn wegen seines Alters und seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Als besonders gewichtig führte er an, dass er nie die Chance erhalten habe, sich persönlich vorzustellen.

Die Arbeitgeberin hielt dagegen, die Stelle sei lediglich vorsorglich ausgeschrieben worden. Einen konkreten Personalbedarf habe es nicht gegeben. Die Ausschreibung habe nur dazu gedient, geeignete Kandidaten für einen Bewerberpool zu gewinnen. Deshalb habe sie weder Gespräche geführt noch die Stelle besetzt. Der Mann sei nicht ausgeschieden, sondern vielmehr in den Bewerberpool aufgenommen worden.

Keine Einladungspflicht für private Arbeitgeber

Das ArbG erinnerte zunächst daran, dass die Pflicht aus § 165 Satz 3 SGB IX, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nur öffentliche Arbeitgeber treffe. Die beklagte Arbeitgeberin gehöre nicht dazu.

Auch sonst sah das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Für eine unmittelbare Benachteiligung müsse ein Bewerber schlechter behandelt werden als andere Personen in vergleichbarer Situation. Daran fehle es hier. Auf die ausgeschriebene Stelle hätten sich insgesamt 24 Personen beworben. Keine von ihnen sei zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und auch niemand eingestellt worden.

Ohne Auswahlverfahren keine Benachteiligung

Entscheidend war für die Kammer, dass es gar kein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gegeben habe. Die Arbeitgeberin habe die Ausschreibung lediglich genutzt, um den Bewerbermarkt zu beobachten und geeignete Kandidaten für spätere Vakanzen vorzumerken.

Zwar könne nach der Rechtsprechung des BAG bereits die Versagung einer Chance eine Benachteiligung darstellen, wenn ein Bewerber von einem Auswahlverfahren ausgeschlossen werde. Dafür müsse aber überhaupt ein Auswahlverfahren stattfinden. Genau daran habe es hier gefehlt. Wo keine konkrete Stelle besetzt werden solle und niemand zu Gesprächen eingeladen werde, könne einem schwerbehinderten Bewerber auch nicht die Möglichkeit genommen werden, seine Chancen im Auswahlprozess zu verbessern.

Hinzu kam, dass der Kläger gerade nicht ausgesondert worden war. Nach dem Vortrag der Arbeitgeberin wurde er vielmehr als geeigneter Kandidat in den Bewerberpool aufgenommen und sollte bei späteren Vakanzen berücksichtigt werden.

Weil der Kläger nicht schlechter behandelt worden sei als die übrigen Bewerber, verneinte das ArbG bereits eine Benachteiligung im Sinne des AGG. Auf weitere von dem Mann angeführte Indizien kam es daher nicht mehr an.