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Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Kirchen dürfen keinen Sonderweg gehen

Frau in blauem Kittel und mit umgehängtem Stethoskop sitzt an einem Schreibtisch vor einem Computerbildschirm.
Zu wenig Personal: Kein Grund für bessere Bezahlung von Männern © DC Studio / stock.adobe.com

Eine Caritas-Einrichtung zahlt Heilerziehern mehr als Krankenschwestern, obwohl beide dieselben Aufgaben erledigen. Das geht so nicht. Das BAG stellt klar: Auch für kirchliche Arbeitgeber gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Wer dieselbe Arbeit leistet, darf nicht allein wegen seiner Berufsbezeichnung schlechter bezahlt werden. Das gilt auch für kirchliche Arbeitgeber. Mit dieser Botschaft hat das BAG einer Kinderkrankenschwester in einer Caritas-Einrichtung eine höhere Vergütung zugesprochen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gelte auch im kirchlichen Arbeitsrecht uneingeschränkt, entschieden die Erfurter Richterinnen und Richter (Urteil vom 23.04.2026 – 6 AZR 216/25).

Eine Frau arbeitete als Kinderkrankenschwester in einer von der Caritas betriebenen Einrichtung für schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Dort waren neben Pflegekräften auch Heilerziehungspfleger beschäftigt. Nach den Feststellungen der Gerichte übernahmen beide Berufsgruppen im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten.

Trotzdem verdienten die Heilerziehungspfleger mehr. Während die Klägerin nach Entgeltgruppe P 7 der Arbeitsbedingungen für Beschäftigte der Caritas (AVR Caritas) bezahlt wurde, erhielten die Heilerziehungspfleger eine Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe S 8b. Die Caritas begründete die Besserstellung damit, dass sich Heilerziehungspfleger andernfalls kaum für die Tätigkeit gewinnen ließen.

Die Kinderkrankenschwester hielt das für rechtswidrig und verlangte dieselbe Bezahlung. Nachdem ihre Forderung kein Gehör fand, zog sie vor Gericht.

Kein kirchlicher Sonderweg bei Gleichbehandlung

Das ArbG hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das LAG gab der Klägerin dagegen recht. Zwar hob das BAG dieses Urteil zunächst auf und verwies die Sache zurück. Nach erneuter Verhandlung entschied das LAG jedoch erneut zugunsten der Arbeitnehmerin – und wurde nun vom 6. Senat bestätigt.

Die Caritas könne sich nicht auf Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts berufen, so das BAG. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz finde auch auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt Anwendung. Die Caritas-Einrichtung habe die Heilerziehungspfleger bewusst besser vergütet, obwohl sie selbst davon ausgegangen sei, dass die einschlägigen AVR Caritas dies eigentlich nicht vorsehen.

Damit habe sie sich gerade von den Regeln des kirchlichen "Dritten Weges" entfernt. In diesem System werden Arbeitsbedingungen nicht durch Tarifverträge, sondern in kirchlichen Kommissionen festgelegt. Wer hiervon zugunsten einzelner Beschäftigtengruppen abweiche, müsse sich am allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen.

Personalmangel keine Rechtfertigung

Auch mit ihrem zentralen Argument drang die Caritas nicht durch. Die behaupteten Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Heilerziehungspflegern rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht. Die Caritas habe lediglich pauschal auf Rekrutierungsprobleme verwiesen, konkrete Tatsachen für eine entsprechende Prognose aber nicht vorgetragen.

Ebenso wenig überzeugte das BAG der Hinweis auf unterschiedliche Ausbildungswege. Die Heilerziehungspfleger seien gerade nicht wegen besonderer pädagogischer Aufgaben beschäftigt worden. Tatsächlich hätten beide Berufsgruppen dieselbe Arbeit verrichtet.

Weil die Krankenschwester gegenüber den begünstigten Heilerziehungspflegern ohne sachlichen Grund schlechter gestellt worden sei, könne sie dieselbe Vergütung verlangen. Für die Klägerin gelte das rückwirkend ab Mai 2019.