In Arbeitsverträgen unzulässig

Zitiervorschlag
In Arbeitsverträgen unzulässig. beck-aktuell, 08.07.2026 (abgerufen am: 08.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201551)
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber, die Löhne jährlich an die Steigerung des Verbraucherpreisindexes anzupassen, so ist diese Zusage nichtig – allerdings erst mit Wirkung für die Zukunft.
Das LAG Köln hat entschieden: Preisindexklauseln in Arbeitsverträgen verstoßen gegen § 1 Abs. 1 PreisklG und sind daher nichtig, allerdings erst mit ex-nunc-Wirkung. Der Arbeitnehmer kann daher im Zeitraum bis zur rechtskräftigen Feststellung des Verstoßes noch das erhöhte Arbeitsentgelt verlangen (Urteil vom 29.05.2026 – 7 SLa 567/25).
Ein nicht tarifvertraglich gebundener Betrieb gab im Juli 2021 in einer Gesamtzusage an die Belegschaft bekannt, dass die Löhne über den Verbraucherpreisindex an die Inflation angepasst werden sollen. Die Arbeitgeberin hoffte dadurch, die Attraktivität und die Arbeitnehmerbindung an das Unternehmen zu erhöhen und so die Zufriedenheit der Mitarbeiter des Unternehmens zu steigern. Die Zusage wurde später mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2023 widerrufen. Dabei berief sich das Management auf einen vorbehaltenen Widerruf, den man der Zusage der Anpassung an die Inflation damals mitgegeben hatte.
Ein Arbeitnehmer, der seit August 2022 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in dem Betrieb ausübte, wollte sich damit nicht abfinden. Durch die Anpassung seines Lohnes an die Inflation hatte er fast 2.600 Euro mehr verdient.
Das LAG Köln entschied daraufhin, dass die Preisindexklausel zwar unwirksam sei, dies aber erst für die Zukunft gelte. Der Beschäftigte habe daher einen Anspruch auf Zahlung des Mehrverdienstes.
Preisanpassungsklauseln als Inflationstreiber
Die Nichtigkeit der Klausel ergebe sich aus § 1 PreisklG (in Verbindung mit § 134 BGB). Danach sind derartige Klauseln untersagt. Der Gesetzgeber hat diese gesetzliche Regelung getroffen, um Inflationsrisiken zu reduzieren und Preisstabilität zu erreichen. Allerdings ergibt sich aus dem Gesetz auch, dass die Unwirksamkeit nur für die Zukunft erfolgt.
Der Betrieb konnte sich daher nicht erfolgreich auf die Nichtigkeit der Klausel im Hinblick auf die Vergangenheit berufen. Auch einen Widerruf der Klausel sah das Gericht nicht als wirksam an. Die hierzu in die Zusage eingebauten Widerrufsvorbehalt bewertete es als zu unbestimmt. Er habe damit gegen 308 Nr. 4 BGB verstoßen, der bei der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen Anwendung findet.
Auch ließ sich das LAG nicht davon überzeugen, dass keine wirksame Annahme der Zusage des Unternehmens durch die Beschäftigten erfolgt sei. Einer ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags werde nicht erwartet und es bedürfe ihrer auch nicht. Vielmehr werde das in der Zusage liegende Angebot schon gemäß § 151 S. 1 BGB angenommen und so ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Dabei werde die Gesamtzusage bereits dann wirksam, wenn die Arbeitnehmer von ihr Kenntnis nehmen könnten. Das sei bei der Verkündung durch den Arbeitgeber der Fall. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme jedes einzelnen Beschäftigten komme es nicht an.
- Redaktion beck-aktuell, sbo
- LAG Köln
- Urteil vom 29.05.2026
- 7 SLa 567/25
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