Kleine Fehler schaden der Kündigung nicht

Zitiervorschlag
Kleine Fehler schaden der Kündigung nicht. beck-aktuell, 25.06.2026 (abgerufen am: 25.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200761)
Kündigungen können im Einzelfall trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein. Laut BAG nämlich dann, wenn der Zweck des Anzeigeverfahrens dennoch erreicht werden kann.
Das BAG hat eine Massenentlassungsanzeige für wirksam erachtet, in der eine geringfügig zu hohe Zahl von Arbeitnehmenden angegeben war, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden sollte (Urteil vom 25.06.2026 – 6 AZR 7/26).
Ein Mann arbeitete als Maschineneinrichter und -bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer, als dieser insolvent wurde. Der Insolvenzverwalter unterrichtete den Betriebsrat darüber, dass er den Betrieb zu schließen und alle verbliebenen Arbeitnehmer zu kündigen beabsichtige. Nach Abschluss des Interessenausgleichs erstattete der Insolvenzverwalter Massenentlassungsanzeige. Nachdem diese bei der Agentur für Arbeit eingegangen war, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Maschineneinrichter.
Gegen die Kündigung wehrte sich der Mann unter Verweis auf Mängel in der Massenentlassungsanzeige. Darin hatte der Insolvenzverwalter angeführt, er beabsichtige 34 Entlassungen – tatsächlich erfolgten nur 31 oder 32 Kündigungen. Wegen dieser widersprüchlichen bzw. fehlerhaften Angabe hält der gekündigte Maschinenbediener seine Kündigung für unwirksam.
Das ArbG folgte seiner Argumentation noch, nach Durchlaufen der beiden nächsten Instanzen muss der Mann sich nun aber wohl oder übel damit anfreunden, dass sein Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde.
Massenentlassungsanzeige noch ordnungsgemäß
Laut BAG scheiterte die Kündigung hier nicht an der fehlerhaften Massenentlassungsanzeige. Das Gericht bemüht dafür den Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens: Dieses solle es der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen aufwerfen. Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genüge die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie noch. Dann laufe die Sperrfrist des § 18 KSchG mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit an und das Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Genau das sei hier der Fall. Zwar habe der Insolvenzverwalter eine etwas zu hohe Zahl Arbeitnehmender genannt, denen gekündigt werden sollte. Das beeinträchtige die Arbeitsverwaltung aber nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen – zum Beispiel, indem sie sich auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüft.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- BAG
- Urteil vom 25.06.2026
- 6 AZR 7/26
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Kleine Fehler schaden der Kündigung nicht. beck-aktuell, 25.06.2026 (abgerufen am: 25.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200761)



