Ein Antrag, mehrfacher Kündigungsschutz

Zitiervorschlag
Ein Antrag, mehrfacher Kündigungsschutz. beck-aktuell, 18.06.2026 (abgerufen am: 18.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200246)
Wer seine Elternzeit auf mehrere Zeiträume aufteilt, genießt vor jedem einzelnen Abschnitt besonderen Kündigungsschutz – laut BAG auch dann, wenn alle Abschnitte mit nur einem Schreiben verlangt wurden.
Das BAG hat am Donnerstag die Kündigung eines Arbeitnehmers für unwirksam erklärt, der seine Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt hatte. Der vorwirkende besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG greife vor jedem dieser Abschnitte – unabhängig davon, ob sie einzeln oder gesammelt verlangt worden seien (Urteil vom 18.06.2026 – 2 AZR 213/25).
Der Vater hatte bei seiner Arbeitgeberin Elternzeit für insgesamt vier Zeiträume zwischen Juli 2024 und Juli 2027 beantragt. Für den zweiten Abschnitt ab November 2024 verlangte er zugleich eine Teilzeittätigkeit. Die Arbeitgeberin bewilligte beides. Wenige Wochen später kündigte sie das Arbeitsverhältnis jedoch ordentlich – ohne eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde einzuholen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Mann nicht in Elternzeit.
Kündigung ohne behördliche Zustimmung unwirksam
Der Arbeitnehmer berief sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz: Da er ab November 2024 erneut Elternzeit verlangt habe, sei die Kündigung vom Oktober 2024 unwirksam. ArbG und LAG Hamm gaben ihm recht.
Das BAG bestätigte diese Entscheidungen. Die Kündigung sei gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG nichtig. Das Gesetz gewähre Arbeitnehmern, die wirksam Elternzeit verlangten, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginne grundsätzlich mit dem Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Eine Ausnahme etwa während der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG kenne das Gesetz nicht.
Schutz greift bei jedem Verlangen
Entscheidend sei, so die Erfurter Richterinnen und Richter, dass § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG jedem Elternteil erlaube, die Elternzeit auf mehrere Abschnitte zu verteilen. Damit werde Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, mehrmals Elternzeit zu verlangen. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 BEEG folge, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Verlangen eingreife.
Dies entspreche auch dem Gesetzeszweck, den Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht leerlaufen zu lassen. Andernfalls könnte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor Beginn eines neuen Elternzeitabschnitts beenden. Ob der Arbeitnehmer die Abschnitte jeweils einzeln oder – wie hier – gesammelt in einem Schreiben verlange, sei nach dem Wortlaut der Norm unerheblich.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- BAG
- Urteil vom 18.06.2026
- 2 AZR 213/25
Zitiervorschlag
Ein Antrag, mehrfacher Kündigungsschutz. beck-aktuell, 18.06.2026 (abgerufen am: 18.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200246)



