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Egenberger durch alle Instanzen

Keine AGG-Entschädigung für konfessionslose Sozialpädagogin

Buntes Kirchenfenster
So besonders wie die Fenster der Kirchen ist mitunter auch ihr Blick auf das Arbeitsrecht. © helmutvogler / Adobe Stock

Die konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger wurde nicht zum Bewerbungsgespräch bei der Diakonie eingeladen. Seitdem mussten sich BAG, BVerfG und EuGH mit dem Kirchenarbeitsrecht befassen. Heute war wieder das BAG am Zug und entschied: Egenberger erhält keine AGG-Entschädigung.

Die Richterinnen und Richter in Erfurt urteilten, dass die Sozialpädagogin nicht unzulässig wegen der Religion benachteiligt worden sei. Die aufgrund der Stellenausschreibung im Grundsatz indizierte Benachteiligung sei nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen. Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen – wie auch die Diakonie – könnten als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle.

Im Fall der Sozialpädagogin habe der Arbeitgeber eine Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Stelle verlangen können, weil diese auch mit einer besonderen Außenvertretung verbunden gewesen sei. Die logische Konsequenz: Entsprechend stehe Egenberger kein Anspruch auf eine Entschädigung gegen die Diakonie zu (Urteil vom 21. Mai 2026 – 8 AZR 194/25 (F)).

"Bereits die Pressemitteilung lässt erkennen, dass das BAG den Fall anhand der zuletzt vom BVerfG konkretisierten Maßstäbe erneut geprüft hat und daraufhin zur Korrektur seiner vorigen Entscheidung gelangt ist", schreibt der Kirchenrechtler Prof. Dr. Michael Germann von der Universität Halle-Wittenberg. "Die Entscheidung sollte niemanden überraschen können, der die Entwicklung der Maßstäbe durch das BVerfG mitverfolgt hat."

Referentenstelle mit Außenwirkung

Die konfessionslose Sozialpädagogin hatte sich schon 2012 auf eine auf zwei Jahre befristete Projektstelle (60%) bei der Diakonie beworben. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sein. 

Darüber hinaus sollte die Person aber auch Stellungnahmen und Fachbeiträge erarbeiten sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen wahrnehmen und in Gremien mitarbeiten. Die Ausschreibung verlangte die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche oder einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehört. 

Egenberger wurde nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen und klagte daraufhin vor dem ArbG Berlin auf eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 9.800 Euro wegen religiöser Diskriminierung – und bekam Recht. Das ArbG sprach ihr eine Entschädigung in Höhe von 1.957,73 Euro zu (Urteil vom 18.12.2013 - 54 Ca 6322/13). Die Diakonie legte Berufung ein und gewann vor dem LAG Berlin-Brandenburg (4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14).

Ursprünglich: BAG spricht Entschädigung zu

Das BAG legte den Fall aufgrund der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie dem EuGH vor. Dieser stellte klar, dass kirchliche Entscheidungen durch Gerichte überprüfbar sein müssen. Staatliche Gerichte hätten dann im Einzelfall zu klären, ob die Entscheidung angemessen sei (Urteil vom 17.04.2018 - C-414/16). In der Folge stufte das BAG die Entscheidung der beklagten Diakonie als rechtswidrig ein und sprach Egenberger eine Entschädigung in Höhe von 3.915,46 Euro zu (Urteil vom 25.10.2018 - 8 AZR 501/14). 

Doch damit war der Fall noch nicht zu Ende. Die Diakonie legte gegen das BAG-Urteil Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ein, die Erfolg hatte (Beschluss vom 29.09.2025 - 2 BvR 934/19). Das BVerfG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil es das religiöse Selbstbestimmungsrecht des kirchlichen Trägers verletzt sah. Die Kirchen dürften selbst definieren, welche Anforderungen für die Wahrung ihres religiösen Ethos notwendig seien.

"Ich kann damit leben, nicht gewonnen zu haben"

Mit der heutigen Entscheidung des BAG endet ein Streit, der die Gerichte durch alle Instanzen über 14 Jahre hinweg beschäftigte. Bedeutet das BAG-Urteil, dass Kirchen bzw. kirchliche Organisationen grundsätzlich keine Entschädigungen leisten müssen? Diese Frage verneint Germann entschieden: "Diese Entscheidung mindert in keiner Weise die Bindung kirchlicher oder sonst religionsgemeinschaftlicher Arbeitgeber an das Verbot religiöser Diskriminierung. Verstöße gegen diese Bindung können Entschädigungsansprüche nach sich ziehen, die dann auch klageweise durchgesetzt werden können. Jede Entscheidung darüber gilt unmittelbar nur für den Einzelfall, aber die dabei angewendeten Maßstäbe werden auch in weiteren ähnlichen Fällen zu ähnlichen Erwägungen und Ergebnissen führen. Demnach hat eine Klage auf Entschädigung wegen einer religiösen Diskriminierung auch weiterhin dann, aber auch nur dann Erfolg, wenn der Kläger aus religiösen Gründen ungleichbehandelt worden ist, ohne dass das anhand der geltenden Maßstäbe gerechtfertigt ist."

Egenberger selbst erklärte nach der Urteilsverkündung: "Ich kann damit leben, dass ich nicht gewonnen habe." Sie verlasse das Gericht zwar etwas traurig, aber sehe, dass sich seit ihrer Klage einiges bei der Kirche und ihren Einstellungsvorgaben geändert habe.

Die Diakonie sah sich durch das Urteil bestätigt: "Kirche und Diakonie dürfen besondere Anforderungen an Stellen mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil stellen", erklärte Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt. Trotzdem hätten Kirche und Diakonie schon Anfang 2024 ihre Regelungen reformiert und "die Einstellungsvoraussetzungen weit geöffnet". Demnach sei eine Kirchenmitgliedschaft nur noch für bestimmte Stellen erforderlich, etwa bei der Seelsorge. Außerdem bei Stellen, die mit einer besonderen Verantwortung für das christliche Profil oder damit verbunden sind, die Diakonie nach außen zu vertreten. Im Übrigen sei die Dienstgemeinschaft einladend und offen für alle, die engagiert in Kirche und Diakonie mitarbeiten wollen. 

Im Fall "Egenberger" hat das BAG letztinstanzlich entschieden. "Die Klägerin kann dagegen grundsätzlich Verfassungsbeschwerde erheben", schreibt Germann. "Aber da das BVerfG vorher schon über die Verfassungsbeschwerde gegen die stattgebende Entscheidung des BAG entschieden hat, sind die Erfolgsaussichten einer solchen Verfassungsbeschwerde so gut wie ausgeschlossen." Der einzige weitere Rechtsbehelf sei eine Beschwerde zum EGMR.