Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Editorial

Das AGG auf dem Weg zur Unionsrechtskonformität

Drei Holzwürfel liegen nebeneinander auf einem Tisch, der Dritte wird von einem Finger zurechtgerückt. Auf ihnen steht "AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz"
Die Forderungen nach einer AGG-Reform reichen von Karlsruhe bis nach Brüssel. © Frank H. / Adobe Stock

Das AGG wird dieses Jahr 20 Jahre alt. Kurz vor seinem Geburtstag hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf für das Zweite Gesetz zur Änderung des AGG vorgelegt. Durch die geplanten Änderungen sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, die Rechtsdurchsetzung gestärkt und Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt werden.

Man kann dem AGG attestieren, dass es ein Meilenstein im Antidiskriminierungsrecht ist und sich in der Praxis weitestgehend bewährt hat. Die teils polemische Kritik gegen das Gesetz hatte es nie verdient.

Im Laufe der Zeit sind aber Defizite des AGG im Bereich der Rechtsdurchsetzung deutlich geworden. Zudem mussten die Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen bis zum 19.6.​2026 umgesetzt werden. Die EU-Kommission hatte zudem ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des unzureichenden Schutzes des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots in § 19 AGG gegen Geschlechtsdiskriminierungen und bei sexueller Belästigung eingeleitet. Der Gesetzentwurf reagiert darauf, indem die Einschränkung des allgemeinen zivilrechtlichen Schutzes vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts auf Massengeschäfte entfällt und der Schutz vor sexueller Belästigung nicht mehr auf den Arbeitsplatz beschränkt wird. Beides hätte man sich auch ohne Druck der Kommission und schon deutlich früher wünschen dürfen.

Eine weitere – größtenteils unionsrechtlich vorgegebene – Veränderung ist die Stärkung der Rolle der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Diese kann nun in Gerichtsverfahren als Beistand auftreten bzw. alternativ in gerichtlichen Verfahren Stellungnahmen zu Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abgeben. Zudem wird bei der Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese kann nicht verbindlich entscheiden, soll aber für die Beteiligten einen unentgeltlichen Weg zu einer gütlichen Einigung eröffnen.

Insgesamt stärkt und effektuiert der Entwurf den Rechtsschutz und die Rechtsdurchsetzung von durch Benachteiligungen Betroffenen und stellt den Einklang des deutschen Rechts mit dem Unionsrecht sicher. Wer das versteht, erspart dem BMJV vielleicht unsinnige Kritik an dem Gesetzesvorhaben. Man sollte vielmehr froh sein, dass dem Ministerium noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist ein Gesetzentwurf gelungen ist. Aus einem anderen Haus fehlt leider noch ein Entwurf für eine unionsrechtskonforme Anpassung des Entgelttransparenzgesetzes. Auch hier wird die Zeit für eine rechtzeitige Umsetzung knapp.

Dieser Text stammt aus Heft 18/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.