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Anti-LGBTQ+-Gesetz

Ungarn verstößt gegen EU-Grundwerte

Flaggen vor dem EuGH-Gebäude
Ungarn muss eine Niederlage vor dem EuGH erleiden © Florian Bauer / Adobe Stock

Ungarns umstrittenes Gesetz zur Einschränkung von Informationsrechten Minderjähriger zu Homosexualität und Transpersonen ist rechtswidrig. Der EuGH stellte im Plenum erstmals einen Verstoß gegen die Grundwerte der EU fest.

Das Gesetz, das offiziell dem Schutz von Kindern und der Bekämpfung von Pädophilie dienen soll, stelle "ein koordiniertes Bündel diskriminierender Maßnahmen dar, die in offenkundiger und besonders schwerwiegender Weise" die Rechte von Menschen der LGBTQI+-Gemeinschaft verletzen, hieß es. Die englische Abkürzung steht für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans-Menschen, queere sowie intergeschlechtliche Menschen. Das Pluszeichen ist ein Platzhalter für weitere Identitäten und Geschlechter (Urteil vom 21.04.2026 - C-769/22).

Das Gesetz war am 15. Juni 2021 vom ungarischen Parlament angenommen worden. Es schränkt oder untersagt den Zugang zu Inhalten ein, in denen es um Transidentität, Änderungen des Geschlechts oder Homosexualität geht. Die Europäische Kommission hatte daraufhin Ungarn vor dem EuGH verklagt.

Die Luxemburger Richterinnen und Richter betonten, dass Mitgliedstaaten zwar einen gewissen Spielraum beim Schutz Minderjähriger vor ungeeigneten Inhalten hätten. Dieser müsse jedoch Im Einklang mit der EU-Grundrechte-Charta und hier insbesondere mit dem Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung ausgeübt werden. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

Ungarns Gesetz stigmatisiert Minderheiten

Das Gesetz beruhe auf der Annahme, jede Darstellung von bestimmten sexuellen und transgeschlechtlichen Identitäten sei per se schädlich für Minderjährige, unabhängig vom konkreten Inhalt. Ein solcher Ansatz zeige, dass bestimmte sexuelle Identitäten und Ausrichtungen gegenüber anderen bevorzugt würden. Damit "stigmatisiert und marginalisiert" die Gesetzgebung laut EuGH alle Menschen, die nicht heterosexuell sind oder sich nicht dem Geschlecht zugehörig fühlen, das ihnen bei Geburt zugeschrieben wurde.

Der Titel des Gesetzes, der auf ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter verweist, bringe sie mit pädophiler Kriminalität in Verbindung, was geeignet sei, diese Stigmatisierung zu verstärken und hassgetriebenes Verhalten ihnen gegenüber zu schüren. Unter diesen Umständen griffen die Maßnahmen Ungarns in den Kern der Grundrechte ein. Sie können daher nicht mit den von Ungarn genannten Zielen gerechtfertigt werden, also weder mit dem Schutz des Kindeswohls noch mit dem Recht der Eltern, ihre Kinder nach ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zu erziehen.

Der EuGH stellte neben dem Verstoß gegen die EU-Grundwerte Verstöße gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit, die EU-Grundrechte-Charta und die DS-GVO fest. Die Verstöße gegen die Freiheit, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, ergäben sich daraus, dass die Möglichkeit von Mediendiensteanbietern oder anderen Dienstleistern einschränkt werde, Inhalte zu entwickeln und zu verbreiten, die von dem Gesetz beschränkt werden. Die DS-GVO werde verletzt, da der Zugang zu im Strafregister gespeicherten Informationen über Personen erweitert wurde, die Sexualstraftaten gegen Kinder begangen haben.