Wie zerronnen, so gewonnen

Zitiervorschlag
Wie zerronnen, so gewonnen. beck-aktuell, 17.04.2026 (abgerufen am: 17.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196441)
Der EuGH hat der Erstattung von verlorenen Einsätzen bei unerlaubten Glücksspielen im Netz den Weg geebnet. EU-Recht stehe weder nationalen Glücksspiel-Verboten noch Rückerstattungs-Klagen von Verbraucherinnen und Verbrauchern entgegen.
Der EuGH argumentierte, zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie zur Bekämpfung von Schwarzmärkten dürften Mitgliedsstaaten die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit beschränken. Auch dass das generelle Verbot in Deutschland 2021 ersetzt wurde und Online-Glücksspiele seitdem mit behördlicher Genehmigung erlaubt seien, ändere nichts daran (Urteil vom 16.04.2026 - C-440/23).
Anlass des Urteils war ein Fall aus Deutschland: Ein Spieler hatte zwischen Juni 2019 und Juli 2021 bei zwei in Malta lizenzierten Online-Glücksspielanbietern mehrere Einsätze bei virtuellen Automatenspielen und Wetten auf Lotterieziehungen verloren. Damals waren Glücksspiele im Netz in Deutschland generell verboten. Der Mann forderte die Verluste deswegen zurück. Er trat seine Rechte an eine Gesellschaft ab, die die Unternehmen vor einem maltesischen Gericht verklagte.
Die beklagten Unternehmen wandten ein, dass die deutsche Verbotsregelung gegen die Dienstleistungsfreiheit im EU-Recht verstoße und eine Lizenz aus Malta auch in Deutschland anzuerkennen sei. Außerdem seien Klagen rechtsmissbräuchlich, weil Spieler wissentlich Anbieter mit maltesischer Lizenz genutzt hätten. Mit entsprechenden Fragen wandte sich das maltesische Gericht nach Luxemburg.
Bereich der Online-Glücksspiele nicht harmonisiert
Der EuGH argumentierte, dass Online-Glücksspiele Dienstleistungen im Sinne der Unionsverträge seien, deren freier Verkehr aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung, beschränkt werden könne. Weil dieser Bereich nicht harmonisiert sei und es sittliche, kulturelle und soziale Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gebe, verfügten diese über einen Ermessensspielraum, wenn sie das angestrebte Schutzniveau bestimmen.
Einer Regelung, die darauf abzielt, den Spieltrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken, bescheinigt der EuGH legitime Ziele. Er führt an, dass Online-Glücksspiele in dieser Hinsicht – verglichen mit Glücksspielen in physischen Spielstätten – größere spezifische Gefahren brächten, weil ein ständiger Zugang möglich sei und der Teilnahme keine Grenzen gesetzt würden. Spieler seien häufig isoliert und könnten anonym teilnehmen, so dass eine soziale Kontrolle meist entfalle.
Daher könne ein Mitgliedstaat Online-Casinospiele, einschließlich virtueller Automatenspiele, sowie bestimmte Online-Wettspiele verbieten, während er andere Formen des Glücksspiels, einschließlich des Glücksspiels in physischen Spielstätten, zulässt oder bestimmte Online-Glückspiele gesonderten Regelungen unterwirft. Weder die beträchtliche Nachfrage von Spielern nach virtuellen Automatenspielen noch der Umstand, dass der Betreiber in einem anderen Mitgliedstaat, der ähnliche Ziele verfolgt, rechtmäßig niedergelassen ist und kontrolliert wird, reichen laut EuGH aus, um die Inkohärenz oder Unangemessenheit eines solchen Verbots zu begründen, da es jedem Staat freisteht, sein eigenes Schutzniveau festzulegen.
Für Altfälle galt Verbot mit allen rechtlichen Folgen
Auch dass Deutschland ab 1. Juli 2021 von den generellen Verboten abgewichen sei und ein System der vorherigen Erlaubnis eingeführt habe, stelle für sich genommen weder die Kohärenz noch die Gültigkeit der früheren Regelung in Frage. Denn eine solche Entwicklung könne Teil einer Politik der kontrollierten Expansion sein, die darauf abzielt, die Spieler auf ein zugelassenes Angebot zu lenken. Ebenso hindere die Bestimmung einer Übergangsfrist Deutschland für den vorangegangenen Zeitraum nicht daran, die rechtlichen Konsequenzen aus dem damals geltenden Verbot zu ziehen.
Das Unionsrecht stehe daher grundsätzlich der Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Betreiber über Dienstleistungen, die im Staat des Verbrauchers verboten sind, nicht entgegen, so der EuGH.
Auch Erstattungsklage mit Unionsrecht vereinbar
Schließlich verstoße auch die Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze nicht gegen das Unionsrecht. Die Nichtigkeit des Vertrags und ihre Auswirkungen unterlägen dem anwendbaren nationalen Recht – hier dem deutschen. Sofern die Regelung mit den Unionsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, sei die Nichtigkeit die Folge der Rechtswidrigkeit des Vertrags. Die Teilnahme des Verbrauchers an diesen Spielen reiche trotz des Vorliegens einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch im Sinne des Unionsrechts zu begründen. Die Feststellung einer etwaigen Böswilligkeit in diesem Zusammenhang falle unter das nationale Recht.
Eine Entscheidung im konkreten Fall sind die EuGH-Vorgaben allerdings nicht. Das maltesische Gericht muss sie bei seinem Urteil berücksichtigen. Signalwirkung haben die EuGH-Aussagen aber auch für zahlreiche Verfahren in Deutschland. Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte ein ähnlich gelagertes Verfahren bis zur Klärung des Falls vor dem EuGH aus. Laut dem Rechtsanwalt Thomas Dünchheim, einem Experten für Glücksspielrecht, ist die Erfolgsquote bei Klagen gegen Anbieter, die in Deutschland über keine Lizenz verfügten, bisher recht hoch. "In der Sache geht es um viel", so Dünchheim. Wegen der zuweilen nicht unerheblichen Rückforderungssummen gebe es hohe finanzielle Risiken, vor allem für die Veranstalter.
"Das Signal aus Luxemburg ist eindeutig", kommentiert Melissa Widder, Rechtsanwältin bei Loschelder Rechtsanwälte, das EuGH-Urteil auf Linkedin. Eine maltesische Lizenz berechtige nicht zum Anbieten von Online-Glücksspiel in Deutschland. "Lotteriewetten (Zweitlotterien) sind und bleiben illegal." Und Rechtsanwalt Sascha Münch, rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, sagt (ebenfalls auf Linkedin): "Europäisches Recht steht der Rückforderung von Verlusten aus illegalem Online-Glücksspiel nicht entgegen." Das sei, so Münch, "das europarechtliche Fundament, auf das tausende Klageverfahren in Deutschland warten". Und die Signalwirkung für die noch anhängige Klage zu Sportwetten sei erheblich.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- mit Material der dpa
- EuGH
- Urteil vom 16.04.2026
- C-440/23
Zitiervorschlag
Wie zerronnen, so gewonnen. beck-aktuell, 17.04.2026 (abgerufen am: 17.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196441)



