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Albanien-Modell

EuGH-Generalanwältin rügt fehlende Asylgarantien

Stacheldrahtzaun vor blauem Himmel
Ganz so einfach gestaltet sich Italiens Albanien-Modell doch nicht. © grafxart / Adobe Stock

Italien darf Abschiebungshafteinrichtungen in Albanien errichten – muss aber sicherstellen, dass dort die im EU-Asylrecht vorgesehenen Garantien eingehalten werden, etwa das Recht auf Achtung des Familienlebens. Aus Sicht von EuGH-Generalanwältin Medina hapert es hier.

EuGH-Generalanwältin Laila Medina hat am Donnerstag ihre Schlussanträge zu Italiens Albanien-Modell vorgelegt (Az. C-706/25 und C-707/25). Danach ist es den EU-Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich erlaubt, Abschiebungshafteinrichtungen auch außerhalb des EU-Gebiets zu errichten. Allerdings müssen sie dabei die im EU-Asylrecht vorgesehenen Mindestgarantien vollständig einhalten. Das italienische Protokoll und die nationalen Durchführungsvorschriften enthielten hierzu wohl keine ausreichend klaren Regelungen.

Hintergrund des Verfahrens ist das im November 2023 zwischen Italien und Albanien geschlossene Protokoll, das es der italienischen Regierung unter Ministerpräsidentin Giorgia Meloni (Fratelli d'Italia) ermöglicht, Abschiebungshafteinrichtungen auf albanischem Staatsgebiet zu betreiben.

Zwei Drittstaatsangehörige, die in Italien in Haft genommen worden waren, wurden auf dieser Grundlage nach Albanien überstellt. Dort beantragten sie internationalen Schutz, woraufhin neue Haftentscheidungen ergingen. Diese wurden dem Berufungsgericht Rom zur Überprüfung vorgelegt. Die dortigen Richterinnen und Richter legten dem EuGH zwei zentrale Fragen vor: Durfte Italien ein solches Abkommen überhaupt abschließen? Und werden die EU-rechtlichen Garantien für Schutzsuchende eingehalten?

Zur Kompetenzfrage stellt Medina fest, dass das EU-Asylrecht keine Bestimmungen zum geografischen Standort von Hafteinrichtungen enthalte. Deshalb greife Italien nicht in eine ausschließliche EU-Zuständigkeit ein, wenn es solche Einrichtungen auf albanischem Boden errichte. Die Hafteinrichtungen stünden unter ausschließlicher italienischer Hoheit – die einschlägigen EU-Richtlinien fänden dort daher Anwendung.

Defizite bei Haftbedingungen

Anders bewertet die Generalanwältin die Haftbedingungen. Das Unionsrecht sehe hier eine vollständige Harmonisierung der Mindestgarantien vor. Konkret benennt Medina mehrere Defizite: Die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant müsse auch bei audiovisueller Übertragung gewährleistet sein – auch unmittelbar vor und nach der Anhörung. Die Erstattung der Reisekosten für Anwälte zu den Hafteinrichtungen in Albanien müsse die tatsächlichen Kosten decken. Zudem müssten die geltenden Vorschriften das Recht auf Besuche und Kontakt mit der Familie sicherstellen.

Besonders betont die Generalanwältin die Pflicht zur unverzüglichen Freilassung, wenn die Frist zur Überprüfung der Haftrechtmäßigkeit abgelaufen sei. Diese Garantie wäre ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn eine betroffene Person über diese Frist hinaus faktisch in Haftbedingungen verbliebe. Das Protokoll und die italienischen Durchführungsvorschriften schienen keine ausreichend klaren Regelungen zu enthalten, um all diese Rechte zu gewährleisten.

Zweites Gutachten zum Albanien-Modell

Die Schlussanträge ergänzen das Gutachten von Generalanwalt Nicholas Emiliou, der am 23. April in einem Parallelverfahren (Az. C-414/25) ebenfalls die grundsätzliche Zulässigkeit von Rückführungshaftzentren in Drittstaaten bejaht hatte – unter der Voraussetzung, dass die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben. Medinas Schlussanträge betreffen nun den spezifischeren Fall, dass Personen in Abschiebungshaft internationalen Schutz beantragen. Die Schlussanträge sind für den EuGH nicht bindend, geben aber häufig die Richtung des späteren Urteils vor.