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Abschiebelager in Albanien

Italien-Modell wohl mit EU-Recht vereinbar

Ein Flüchtlingslager bestehend aus Zelten an einer felsigen Küste.
Italien will Abschiebelager ins Ausland verlegen (Symbolbild) © Whyona / Adobe Stock

Sind die Abschiebezentren, die Italien in Albanien errichtet hat, mit EU-Recht vereinbar? EuGH-Generalanwalt Emiliou meint ja – sofern die Rechte der dort untergebrachten Migranten vollständig gewahrt werden.

Am 6. November 2023 hatte Italien festgezurrt: Zur Steuerung der Migrationsströme erlaubte es Albanien dem EU-Mitgliedstaat, auf seinem Staatsgebiet Rückführungs- und Haftzentren einzurichten und zu betreiben. Doch bislang lief das Modell nicht richtig – unter anderem wegen entgegenstehender Urteile, die Italiens Regierungschefin Georgia Meloni als "politisiert" kritisierte.

Doch nun bekommt die Politikerin Auftrieb: EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou hält das Italien-Modell für rechtens – sofern die individuellen Rechte und Garantien von Migranten nach dem Europäischen Asylsystem vollständig gewahrt würden (Schlussanträge vom 23.04.2026 – C-414/25).

So hindere das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran, Haftzentren für Rückführungsverfahren außerhalb seines Staatsgebiets zu errichten. Allerdings: Der Staat bleibe weiterhin an alle unionsrechtlichen Garantien für die Migranten gebunden. Umfasst sei auch das Recht auf juristischen Beistand, sprachliche Unterstützung und Kontakt mit der Familie und den relevanten Behörden. Insbesondere, so Emiliou, müssten Minderjährigen und anderen schutzbedürftigen Personen sämtliche vom Asylsystem vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zugutekommen, einschließlich des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildung.

Im Ausgangsverfahren ging es um zwei Migranten, die in Italien in Haft genommen worden waren und abgeschoben werden sollten. Nachdem sie in ein Zentrum in Albanien verlegt worden waren, beantragten sie internationalen Schutz. Es wurden neue Abschiebeanordnungen erlassen und dem Berufungsgericht Rom vorgelegt. Doch dieses versagte die Bestätigung, weil es das nationale Recht für unvereinbar mit EU-Recht hielt. Die italienischen Behörden legten daraufhin Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof ein, der den EuGH anrief.

Kein Recht auf Rücküberführung nach Italien

Auf die Fragen des italienischen Gerichts stellte der Generalanwalt auch klar: Zwar sei es Asylbewerbern gestattet, in einem Mitgliedstaat zu verbleiben, während ihre Anträge geprüft werden. Diese Regel räume ihnen aber keinen Anspruch darauf ein, in das Staatsgebiet dieses Staates zurückgebracht zu werden.

Allerdings müssten die Mitgliedstaaten die erforderlichen organisatorischen und logistischen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Migranten die im Unionsrecht gewährleisteten Rechte und den darin festgelegten Schutz in Anspruch nehmen könnten. Dies schließe das Recht auf Zugang zu einem Gericht und einer unverzüglichen gerichtlichen Überprüfung ein, um unzulässige Haft zu vermeiden.

Aber wie geht es nun weiter? Sollte der EuGH den Ausführungen des Generalanwalts folgen, wäre das nach Einschätzung des Migrationsrechtsexperten Daniel Thym nur auf den ersten Blick ein "Sieg" für die Regierung unter Ministerpräsidentin Meloni. "Im nächsten Schritt müssten die italienischen Gerichte prüfen, ob die strengen Vorgaben der EU-Asylgesetzgebung tatsächlich erfüllt sind", erklärt Thym. Sie könnten deswegen auch künftig Überstellungen verbieten oder Rückholungen anordnen. Daran ändere auch die EU-Asylreform nichts, die am 12. Juni in Kraft treten wird, so Thym.