Kürzung für Kinder im Ausland europarechtswidrig

Zitiervorschlag
Kürzung für Kinder im Ausland europarechtswidrig. beck-aktuell, 16.04.2026 (abgerufen am: 17.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196391)
Deutschland hat gegen Unionsrecht verstoßen, indem das Bayerische Familiengeld gekürzt wurde, wenn Kinder ihren Wohnsitz in anderen EU‑Mitgliedstaaten hatten. Bayern hatte die Höhe der Zahlung an den Lebenshaltungskosten des Wohnorts des Kindes ausgerichtet.
Der EuGH stellte klar, dass pauschale Familienleistungen wie das Bayerische Familiengeld nicht vom Wohnort der Kinder abhängig gemacht werden dürfen (Urteil vom 16.04.2026 – C‑642/24). Nach den unionsrechtlichen Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit müssten Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer dieselben Leistungen erhalten wie inländische Beschäftigte. Sie zahlten im Aufnahmestaat Steuern und Sozialabgaben und trügen damit zur Finanzierung der Leistungen bei.
Das Bayerische Familiengeld erhalten Eltern mit Kindern im Alter von 13 bis 36 Monaten unter bestimmten Voraussetzungen. Die Leistung beträgt grundsätzlich 250 Euro monatlich für das erste und zweite Kind sowie 300 Euro ab dem dritten Kind. Sie dient nicht der Existenzsicherung, sondern soll Eltern bei Erziehungs‑ und Bildungsentscheidungen finanziellen Spielraum verschaffen.
Bayern hatte das Familiengeld jedoch nicht einheitlich ausgezahlt. Lebten die Kinder nicht in Deutschland, sondern in anderen EU‑Staaten, wurde der Betrag gekürzt. Für Kinder etwa in Polen, Portugal oder Tschechien erhielten Eltern nur 187,50 Euro beziehungsweise 225 Euro. Für Kinder in Bulgarien oder Rumänien sank der Betrag sogar auf 125 Euro beziehungsweise 150 Euro. Diese Kürzung richtete sich allein nach dem Wohnort der Kinder und den dort angenommenen Lebenshaltungskosten. Bayern bezeichnete dieses Vorgehen als "Indexierung". Eine individuelle Prüfung des Bedarfs der Familie fand nicht statt.
In der Indexierung sah der Gerichtshof eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Die Kürzungen träfen vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU‑Staaten, deren Kinder häufiger im Ausland lebten. Eine Rechtfertigung mit unterschiedlichen Lebenshaltungskosten lehnte der EuGH ab, da das Familiengeld nicht an konkrete Ausgaben oder das Lebensumfeld der Kinder anknüpfe.
Praktische Auswirkungen gering
Das Familiengeld wurde 2018 eingeführt*. Die Opposition hatte es damals als Wahlgeschenk des CSU-Ministerpräsidenten Markus Söder kritisiert. Bayern zahlte über die Jahre hinweg mehrere Milliarden Euro im Rahmen der Leistung aus. 2025 wurde das Familiengeld dann wieder gestrichen, derzeit erhalten nur Eltern mit Kindern, die vor 2025 geboren wurden, noch die finanzielle Unterstützung. Stattdessen investiert der Freistaat das Geld nun direkt in den Ausbau von Betreuungsangeboten.
Deutschland ist nun verpflichtet, für EU-rechtskonforme Regeln zu sorgen. Da das Familiengeld aber ohnehin ausläuft, dürften die praktischen Auswirkungen gering sein.
(* Ausführungen zur Historie und aktuellen Bedeutung ergänzt, 16.4.2026, 12:47h, jvh)
- Redaktion beck-aktuell, js
- mit Material der dpa
- EuGH
- Urteil vom 16.04.2026
- C‑642/24
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Kürzung für Kinder im Ausland europarechtswidrig. beck-aktuell, 16.04.2026 (abgerufen am: 17.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196391)



