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Keine fristlose Kündigung

"Ausländer raus" reicht nicht

Zwei Männer in Blaumännern stehen in einer Werkstatt und streiten.
Rassistische Parolen führen nicht immer zu einer fristlosen Kündigung. © JackF / Adobe Stock

Weil er während einer Nachtschicht die Parole "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" gerufen hat, kündigte ein Kfz-Werk einem angestellten Mechaniker. Ohne eine vorherige Abmahnung gehe das jedoch nicht, so das LAG Bremen.

Bei rassistischen Beleidigungen gegenüber Kolleginnen und Kollegen könne eine fristlose Kündigung ausnahmsweise auch ohne eine vorherige Abmahnung ausgesprochen werden, wie das LAG Bremen klarstellte. Das Rufen der Parole "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" genüge dafür allerdings noch nicht (Urteil vom 09.12.2025 – 1 SLa 7/25).

Bei einer Nachtschicht in einem Kfz-Werk unterhielten sich zwei Mitarbeiter über den Sprachwandel – konkret ging es darum, dass man gewisse Begriffe heutzutage nicht mehr sagen dürfe. Zum Schluss rief einer der beiden die rassistische Parole "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus". In Hörweite war dabei auch ein weiterer Mitarbeiter des internationalen bzw. ethnisch diversen Teams, der den Vorfall später dem Arbeitgeber meldete. Er habe sich außerdem durch die Benutzung des N-Worts angesprochen und verletzt gefühlt, zumal der entsprechende Kollege ihn dabei stets angesehen habe. 

Nach den entsprechenden Anhörungen kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter daraufhin fristlos. Er verwies auf interne Vorschriften und Unternehmensgrundsätze, wonach Diskriminierung in keiner Form geduldet werde, insbesondere nicht in Bezug auf Merkmale wie Abstammung, Herkunft oder Nationalität. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte zunächst vor dem ArbG Bremen-Bremerhaven und nun auch vor dem LAG Bremen Erfolg. Zwar könne sich der Arbeitnehmer nicht gänzlich darauf zurückziehen, dass die Parole von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, als Pflichtverletzung hätte sie aber eine vorherige Abmahnung erfordert. 

N-Wort wohl falsch verstanden

Grundsätzlich seien verhaltensbedingte Kündigungen nur möglich, wenn der Arbeitgeber zuvor wegen eines vergleichbaren Verhaltens abgemahnt worden ist, so die Kammer. Aufgrund von § 314 Abs. 2 BGB sei das der Regelfall, der nur in besonders begründeten Ausnahmen ausgehebelt werden dürfe. Die 1. Kammer stellte klar, dass die Bezeichnung eines Kollegen mit dem N-Wort eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung sein könne, dass sie eine derartige Ausnahme darstellen könne. Dass das Wort hier allerdings tatsächlich als Beleidigung gefallen war, hielt das LAG nicht für bewiesen. 

Der vermeintlich betroffene Mitarbeiter hatte geschildert, dass sein Kollege ihn konkret angesehen habe, als er das N-Wort gesagt habe – nun ging indes auch das Gericht davon aus, dass er sich dabei verhört haben konnte. Trotz seiner ergiebigen Zeugenaussagen sei es hier ebenso wahrscheinlich, dass er den Begriff nur als Teil des Wortes "N.-kuss" oder "N.-kussbrötchen" gehört und sodann auf sich bezogen habe. Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung müsse insoweit keine absolute bzw. unumstößliche Gewissheit bestehen – nicht einmal eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genüge schon ein "für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit", der hier jedoch ebenso wenig erreicht worden sei. 

Die Kammer stellte hierbei vor allem darauf ab, dass der Gesprächspartner des später gekündigten Mitarbeiters den Begriff nicht isoliert gehört habe, obwohl dieser sich nachweislich ebenfalls in Hörweite befunden habe. Für ein unbewusstes Verhören spreche insoweit, dass die Begriffe N.-kuss bzw. N.-kussbrötchen – letzteres genehmige sich der Mitarbeiter beim Bäcker seiner Wahl wohl regelmäßig – mehrfach gefallen waren und er dem Gesprächsverlauf im Übrigen nicht gefolgt sei.

Dass der andere Mitarbeiter den später belasteten Kollegen geschützt habe, sei nicht wahrscheinlich. So habe schließlich auch er ausgesagt, dass die Parole "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" gefallen sei.

Rassistische Parole reicht noch nicht

Für sich genommen, so die Einschätzung der Kammer, sei das einmalige Rufen jener Parole noch kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Obwohl die Aussage von der Meinungsfreiheit gedeckt werde, verletze sie zwar sehr wohl gewisse Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis – so insbesondere die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB sowie die Pflicht zu integrem Verhalten laut der Konzernbetriebsvereinbarung. Ohne eine vorherige Abmahnung sei eine fristlose Kündigung allerdings unverhältnismäßig.

Das Äußern des Satzes sei ein steuerbares Verhalten des Klägers. Nach der Rechtsprechung des BAG sei daher grundsätzlich davon auszugehen, dass das Androhen negativer Folgen das Verhalten bereits beeinflussen könne und eine Abmahnung daher erfolgsversprechend sei. Anders liege das nur, wenn dem Arbeitnehmer beim Tätigen der Aussage bereits bewusst gewesen sei, dass er damit seinen Arbeitsplatz riskiere. 

Ohne Hinzutreten weiterer Umstände – so die Kammer - sei die Aussage "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" eine im öffentlichen Meinungskampf zulässige Äußerung. Allein daraus lasse sich nämlich noch nicht ableiten, dass eine unzulässige Entfernung von Ausländern erstrebt werde. Andererseits stellten die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gerade Schranken der Meinungsfreiheit dar. Zu schwierig für den Mitarbeiter sei daher die Abgrenzung von Aussagen, die zwar verfassungsrechtlich zulässig, aber im Arbeitskontext zu unterlassen seien. Somit sei ihm hier nicht erkennbar bewusst gewesen, dass ihn die Aussage seinen Job kosten könne.