Nach der Kündigung plötzlich versicherungsfrei?

Zitiervorschlag
Nach der Kündigung plötzlich versicherungsfrei?. beck-aktuell, 21.04.2026 (abgerufen am: 21.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196601)
Pflichtversichert arbeiten, nach der Kündigung das Arbeitsverhältnis umdeuten und 68.000 Euro Sozialabgaben zurückfordern: Das versuchten eine Frau und ihr Arbeitgeber, doch das LSG Niedersachsen-Bremen betrachtete das als Manipulationsversuch zulasten der Solidargemeinschaft.
Die Sozialversicherungs- und Beitragspflicht kann nicht arbeitsrechtlich umgestaltet werden, so das (Urteil vom 31.03.2026 – L 16 KR 76/23).
Eine 1978 geborene Frau aus Kamerun war seit 2005 bei einem internationalen Rohstoffunternehmen mit niedersächsischen Niederlassungen tätig. Sie hatte in Deutschland geheiratet war hier seit 2007 über ihren Ehemann familienversichert. Im Jahr 2009 wurde sie von dem niedersächsischen Teil des Unternehmens in Deutschland als pflichtversicherte Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet. Nachdem Auslandseinsätze im Tschad und in Kamerun wegen vier Schwangerschaften nicht zustande gekommen waren, kündigte das Unternehmen ihr im Jahr 2014. In einem anschließenden Kündigungsschutzstreit vereinbarte die Frau mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber, das Beschäftigungsverhältnis als nicht versicherungspflichtig anzusehen und bei der Beitragserstattung mitzuwirken.
Von ihrer Krankenkasse verlangte die Frau daher 2018 die Erstattung von insgesamt 68.000 Euro. Zur Begründung legte sie einen Arbeitsvertrag von den Bermudas vor, von wo sie – nach ihrer Auffassung – nach Niedersachsen entsandt worden sei. Ihr Aufenthalt in Deutschland habe nur vorübergehend sein sollen, er habe sich nur durch die Schwangerschaften verlängert. Insgesamt sei sie als ausländische Arbeitnehmerin mit international wechselnden Einsatzorten einzustufen. Die Sozialversicherungsbeiträge seien zu Unrecht entrichtet worden. Die Kasse lehnte diese Interpretation ab: Die Frau habe keine Verbindungen zu den Bermudas und lebe dauerhaft in Deutschland.
Vereinbarung von Erstattungsansprüchen "geradezu abwegig"
Das LSG sieht das genauso. Es schließt eine Beitragserstattung schon deswegen aus, weil Leistungen für die Frau erbracht wurden. Darüber hinaus habe auch kein ausländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden, sondern vielmehr eine Inlandsbindung durch Beschäftigung und Familie.
Arbeitsrechtliche Manipulationsversuche zulasten der Solidargemeinschaft müssten hinter den tatsächlichen Verhältnissen zurückstehen. Eine Vereinbarung von Erstattungsansprüchen sei geradezu abwegig und könne die Versicherungsträger nicht binden. Aus einem kollusiven Zusammenwirken zulasten der Solidargemeinschaft könne keine schutzwürdige Erwartung auf Beitragserstattung entstehen.
Der Senat brachte abschließend noch eine strafrechtliche Komponente zur Sprache, da die Frau trotz eines Jahreseinkommens von 48.000 Dollar die Familienversicherung in Anspruch genommen hatte. Das habe er aber nicht zu bewerten.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Urteil vom 31.03.2026
- L 16 KR 76/23
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Nach der Kündigung plötzlich versicherungsfrei?. beck-aktuell, 21.04.2026 (abgerufen am: 21.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196601)



