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BAG zum Zugang

Einwurf-Einschreiben beweist Zustellung nicht mehr

Ein alter Briefkasten am Zaun eines Grundstücks
Das waren noch Zeiten: Der Zusteller warf das Einschreiben ein und dokumentierte dann den Einwurf. © Monika_B. / Adobe Stock

Das modernisierte Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post liefert keinen Anscheinsbeweis mehr für die Zustellung. Nun liegen die Urteilsgründe des BAG vor: Mit dem neuen Scan-Verfahren unterschreibe der Postbote, bevor er den Brief einwirft.

Vor fast einem Jahr hatte das LAG Hamburg eine Kündigung kassiert, weil ein Arbeitgeber die Zustellung der nötigen beM-Einladung nicht nachweisen konnte. Das BAG hat nun bestätigt: Das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post dient wegen des neuen Scan-Verfahrens nicht mehr als Anscheinsbeweis für die Zustellung (Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25).

In den drei Jahren vor seiner Kündigung hatte sich ein Arbeitnehmer insgesamt 152 Tage krank gemeldet. Im Laufe der Zeit lud sein Arbeitgeber ihn zunächst fünfmal zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) ein. Es kam zu einem Gespräch, bis er wieder erkrankte, woraufhin sein Arbeitgeber im Abstand von sechs Monaten wiederum zwei bEM-Einladungen verschickte. Die zweite – und damit insgesamt siebte – dieser Einladungen stand nun vor den Arbeitsgerichten in Streit. Denn der Arbeitgeber hatte aufgrund der vermeintlich hohen Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers gekündigt.

Mit seiner Kündigungsschutzklage machte der Arbeitnehmer geltend, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sei. Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nahmen das ArbG und schließlich das LAG Hamburg mildere Mittel in den Blick – und damit auch etwaige Bemühungen des Arbeitgebers zur Durchführung eines bEM. Beide Gerichte entschieden, dass der Arbeitgeber den Zugang der letzten, siebten bEM-Einladung nur durch ein Einwurf-Einschreiben nicht nachgewiesen habe. Dem schloss sich nun auch der 2. Senat des BAG an und verneinte einen Anscheinsbeweis.

Neues Scan-Verfahren: Der Zusteller unterschreibt zu früh

Ein Anscheinsbeweis greife, so die Erfurter Richterinnen und Richter, nur bei "typischen Geschehensabläufen" – also dann, wenn ein bestimmter Sachverhalt nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache bzw. auf einen bestimmten Ablauf hinweise. Hier kam es also auf den konkreten, von der Deutschen Post vorgeschriebenen Vorgang an.  

Dieser verlaufe so: Komme ein Zusteller am Zustellort an, vergewissere er sich zuerst, vor dem richtigen Briefkasten zu stehen. Dann scanne er den Barcode auf der Sendung mit seinem Scanner und unterschreibe auf der Glasscheibe seines Geräts. Er beende dann den Systemvorgang im Scanner und werfe anschließend den Brief in den Briefkasten. Die Daten lägen dann im Trackingsystem der Deutschen Post AG vor.

Das Problem sah der 2. Senat hierbei darin, dass der digitale Einlieferungsbeleg zu einem Zeitpunkt unterschrieben werde, in dem die Sendung noch gar nicht im Briefkasten liege. Selbst wenn sich ein Zusteller also an das Verfahren halte und der Vorgang im System abgeschlossen sei, könne diesem noch etwas dazwischenkommen. So könne er aufgehalten oder abgelenkt werden. Gegenüber zu einem normalen Brief biete das Einwurf-Einschreiben daher – anders als das ehemalige Verfahren durch sog. Peel-Off-Label – keine zusätzliche Sicherheit mehr.  

Durch das Scan-Verfahren könne allenfalls belegt werden, dass sich der Postangestellte vergewissert habe, vor dem Briefkasten des Adressaten zu sein bzw. dass die Sendung bis dorthin nicht verloren gegangen sei.  

Da sich der betroffene Zusteller in der Zeugenvernehmung nicht an die Zustellung erinnern konnte und auch keine konkreten Angaben dazu machte, sich immer an einen bestimmten Ablauf zu halten, sei der Anscheinsbeweis hier nicht geführt worden. Damit sei der Arbeitgeber seiner Darlegungslast zur Verhältnismäßigkeit nicht nachgekommen.