Gericht stoppt einseitige Dienstplanänderung

Zitiervorschlag
Gericht stoppt einseitige Dienstplanänderung. beck-aktuell, 26.06.2026 (abgerufen am: 26.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200731)
Per einstweiliger Verfügung hat das LAG Berlin-Brandenburg der Fluggesellschaft Malta Air untersagt, Pilotendienstpläne am BER ohne den Betriebsrat festzulegen. Auch die Verlagerung von Leitungsfunktionen ins Ausland ändere nichts an der Mitbestimmungspflicht.
Die in Malta ansässige Ryanair-Tochter hatte Ende Februar 2026 den rund 50 am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) stationierten Pilotinnen und Piloten mitgeteilt, ab April ändere sich ihr bisheriger Dienstrhythmus. Den im Mai 2025 gewählten Betriebsrat beteiligte sie daran nicht. Insgesamt sind dem Stationierungsort rund 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigte als Homebase zugeordnet.
Der Betriebsrat sah darin eine Verletzung seiner gesetzlichen Mitbestimmungsrechte bei der Verteilung der Arbeitszeit und beantragte im März 2026 vor dem AG Cottbus eine einstweilige Verfügung. Zuvor hatten tarifvertragliche Regelungen die Dienstplanung geregelt, die Ende März 2026 ausliefen. Die Fluggesellschaft, deren Konzernzentrale in Irland sitzt, bestritt die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte. Der Stationierungsort BER sei keine betriebsratsfähige Organisationseinheit, weil sämtliche personellen und sozialen Entscheidungen von Malta und Irland aus getroffen würden. Ab April 2026 übertrug Malta Air zudem die Funktionen des Base Captain und des Base Supervisor auf im Ausland stationierte Beschäftigte.
Wahl weder angefochten noch nichtig
Das LAG Berlin-Brandenburg hat die einstweilige Verfügung des AG Cottbus bestätigt (Beschluss vom 15.04.2026, Az. 23 TaBVGa 269/26). Die Fluggesellschaft dürfe keine Dienstpläne festlegen, ohne dass der Betriebsrat zugestimmt habe oder seine Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt worden sei. Die deutschen Arbeitsgerichte seien international zuständig. Auch unter Berücksichtigung der Funktionsverlagerung sei nicht offensichtlich, dass am BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit bestehe – die Funktionen selbst seien unabhängig vom Stationierungsort der Funktionsträger am BER verblieben.
Entscheidend sei zudem, dass die Betriebsratswahl weder innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten worden noch nichtig sei. Selbst wenn die Betriebsratsfähigkeit des Standorts zu verneinen wäre, liege darin lediglich eine Verkennung des Betriebsbegriffs. Das führe nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur fristgebundenen Anfechtbarkeit der Wahl – und diese Frist sei inzwischen abgelaufen. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss im Eilverfahren ist nicht gegeben.
BAG hat Betriebsratsfähigkeit inzwischen bestätigt
Das BAG hat am 13. Mai 2026 ohnehin bestätigt, dass der Stationierungsort BER eine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellt (Az. 7 ABR 7/25). Kurz nach dem Beschluss des LAG hatte Ryanair Ende April angekündigt, die Basis am BER zum 24. Oktober 2026 vollständig zu schließen. Die Gewerkschaft ver.di sieht einen Zusammenhang mit dem Erfolg des Betriebsrats. Ryanair begründet die Schließung mit zu hohen Standortkosten am BER.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- LAG Berlin-Brandenburg
- Beschluss vom 15.04.2026
- 23 TaBVGa 269/26
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Gericht stoppt einseitige Dienstplanänderung. beck-aktuell, 26.06.2026 (abgerufen am: 26.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200731)



