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Kolumne

Mehr Leitende Angestellte

Arbeitgeber müssen Arbeitszeit kontrollieren
© ermetico / stock.adobe.com

„Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ – so betiteln die Koalitionsparteien ihre Beschlüsse der letzten Ausschusssitzung. Die Reformen auch des Arbeitsrechts sollen angegangen werden.

Dazu gehört das Kündigungsschutzrecht, wenngleich nur ein wenig: „Für Hochverdiener werden wir analog der Risikoträgerregelung im Finanzsektor zum 1.1.​2027 eine Regelung einführen, die für Jahreseinkommen oberhalb der 1,75-fachen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsoption ermöglicht.“

Der Schritt ist ersichtlich ein Kompromiss. Allzu viele Arbeitnehmer trifft er nicht: Wer verdient schon über 175.000 EUR im Jahr? Aber das Vorhaben macht deutlich, was Maxime im Arbeitsrecht allgemein sein kann: One size does not fit all! Unterschiedliche Arbeitnehmergruppen rechtfertigen unterschiedliche Rahmenregeln des sozialen Schutzes. Der eine mehr, der andere weniger – weil das Verhandlungsgefälle eben unterschiedlich ist. Wer sich selbst durch Marktmacht schützen kann, den braucht der Gesetzgeber nicht zu behüten.

Das kann und sollte weitergedacht werden. Systemkonform kann das Vorhaben der Regierungspartien wohl am besten umgesetzt werden, indem der Leitende Angestellte des Kündigungsschutzgesetzes erweitert wird und diese neue Definition dann auch für das Betriebsverfassungsgesetz sowie das Arbeitszeitgesetz gilt. Die bisherige Zweifelsregel des § 5 IV Nr. 4 BetrVG („ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet“ – also aktuell circa 142.000 EUR pro Jahr) würde zwar deutlich angehoben werden. Das wäre aber dann eine feste Grenze mit Rechtssicherheit, nicht eine bloße Zweifelsregelung – ein fairer Ausgleich. Und die Ausschlussgrenze für das Arbeitszeitgesetz wäre dann immer noch deutlich höher als etwa in den Niederlanden. Dort liegt die Grenze der Unanwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes beim Dreifachen des Mindestlohns, für die 40-Stunden-Woche also bei knapp 100.000 EUR im Jahr. Nur Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung sind ausgenommen. Auch an älteste deutsche Vorbilder kann der Gesetzgeber anknüpfen: Schon in der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit von Angestellten vom 18.3.​1919 wurden die Leitenden Angestellten vom Arbeitszeitregime ausgenommen. Und diese wurden nicht nur durch Personalverantwortung definiert (mindestens 20 Angestellte oder 50 Arbeitnehmer), sondern auch durch ein Jahresgehalt von mehr als 7.000 Mark (ein Industriearbeiter verdiente zwischen 1.200 und 3.000 Mark im Jahr). Geht man diesen Weg, dann können auch so sperrige Ausnahmeregeln wie § 45 WPO wegfallen, der alle Wirtschaftsprüfer zu Leitenden Angestellten macht.

Es wäre eine systemkonforme Weiterentwicklung des Vorhandenen, nicht nur ein anlassbezogener Kompromiss. Warten wir also ab, welchen Weg die Politik nach der Sommerpause gehen wird.

Dieser Text stammt aus Heft 31/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.