Anwaltsversorgung lässt Arbeitslosengeld ruhen

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Anwaltsversorgung lässt Arbeitslosengeld ruhen. beck-aktuell, 30.07.2026 (abgerufen am: 30.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203106)
Arbeitslos – und trotzdem kein Arbeitslosengeld: Das passierte einem Anwalt, der bereits eine vorgezogene Altersrente vom Versorgungswerk bezog. Das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigte den Leistungsausschluss, ließ aber die Revision zu.
Wer bereits eine vorgezogene Altersrente aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk bezieht, kann daneben grundsätzlich kein Arbeitslosengeld I beanspruchen. Der Anspruch ruht nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III, weil die Versorgungswerksrente einer gesetzlichen Altersrente vergleichbar ist. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden (Urteil vom 28.05.2026 – L 11 AL 25/25).
Der 1961 geborene Kläger war zuletzt als angestellter Rechtsanwalt beschäftigt. Seit Juli 2023 bezog er bereits vom Versorgungswerk Niedersachsen eine vorgezogene Altersrente von rund 2.640 Euro monatlich. Daneben arbeitete er in geringem Umfang weiter. Nachdem sein Arbeitsverhältnis beendet worden war, beantragte er Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit lehnte Leistungen für die Zeit ab September 2024 ab. Wegen der bereits gezahlten Altersrente ruhe der Anspruch vollständig. Das SG Hannover bestätigte diese Auffassung.
Der Kläger hielt die Rente dagegen nicht für eine Vollrente, sondern lediglich für eine "Teilrente". Schließlich werde er später zusätzlich eine gesetzliche Altersrente erhalten. Außerdem beruhe ein erheblicher Teil seiner Versorgung auf freiwilligen Beiträgen. Deshalb sei § 156 SGB III nicht anwendbar oder jedenfalls nur eingeschränkt.
Versorgungswerksrente ist gesetzlicher Altersrente vergleichbar
Das LSG folgte dieser Argumentation nicht. Eine vorgezogene Altersrente des Rechtsanwaltsversorgungswerks sei eine der gesetzlichen Altersrente ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung im Sinne des § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III. Das Versorgungswerk sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Rente knüpfe an das Erreichen einer Altersgrenze an und diene der Sicherung des Lebensunterhalts. Damit solle – wie bei der gesetzlichen Altersrente – eine doppelte Lohnersatzleistung vermieden werden.
Dass der Kläger später zusätzlich eine gesetzliche Altersrente beziehen werde, ändere daran nichts. Die spätere gesetzliche Rente mache die bereits gezahlte Versorgungswerksrente nicht zu einer Teilrente. Denn deren Satzung sehe eine Teilrente gar nicht vor. Auch die Abschläge wegen des vorzeitigen Rentenbezugs änderten nichts am Charakter als Vollrente.
Freiwillige Beiträge ändern nichts
Auch der Einwand, die Rente beruhe teilweise auf freiwilligen Beiträgen, überzeugte den 11. Senat nicht. § 156 SGB III unterscheide weder zwischen Pflicht- und freiwilligen Beiträgen noch danach, auf welchen Beitragszeiten die Rente beruhe. Ebenso wenig komme es darauf an, dass die Rente trotz weiterer Erwerbstätigkeit gezahlt werde.
Die Rückausnahmen des § 156 Abs. 2 SGB III griffen ebenfalls nicht ein. Die Versorgungswerksrente überstieg den rechnerischen Arbeitslosengeldanspruch des Klägers. Deshalb ruhte der Anspruch vollständig.
Auch verfassungsrechtlich hatte der Senat keine Zweifel. Der Gesetzgeber wolle verhindern, dass zwei Lohnersatzleistungen nebeneinander bezogen werden. Dass der Kläger seine Versorgungswerksrente teilweise aus freiwilligen Beiträgen finanziert hatte oder trotz Rentenbezugs arbeiten durfte, ändere daran nichts.
Soweit ersichtlich gebe es allerdings keine höchstrichterliche Rechtsprechung "zur Anwendbarkeit des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III auf eine von einem Rechtsanwaltsversorgungswerk ausgezahlte erwerbsunschädliche vorzeitige Altersrente", daher ließ das Gericht die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Urteil vom 28.05.2026
- L 11 AL 25/25
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Anwaltsversorgung lässt Arbeitslosengeld ruhen. beck-aktuell, 30.07.2026 (abgerufen am: 30.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203106)



