Schwerbehindertenrente des Partners schmälert den Anspruch

Zitiervorschlag
Schwerbehindertenrente des Partners schmälert den Anspruch. beck-aktuell, 09.09.2026 (abgerufen am: 10.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205456)
Wer Bürgergeld bezieht und mit dem Empfänger einer Schwerbehindertenrente zusammenlebt, muss sich diese Rente als Einkommen anrechnen lassen. Das BSG wies am Dienstag auch den Versuch ab, die Corona-Einmalzahlung als fiktiven Bedarf gegenzurechnen.
Eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II ist mit der Forderung nach höheren Leistungen für Juli bis Dezember 2022 gescheitert. Das BSG entschied, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ihres Ehemanns als Einkommen zu berücksichtigen sei. Zudem müsse bei der Berechnung kein zusätzlicher fiktiver Bedarf in Höhe der 2022 gewährten Corona-Einmalzahlung von 200 Euro angesetzt werden (Urteil vom 08.09.2026 – B 4 AS 2/26 R).
Hintergrund: Gemischte Bedarfsgemeinschaft
Das Ehepaar bildet eine sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaft. Der Mann lebt von seiner Rente und erhält keine Grundsicherungsleistungen, die Frau bezieht Arbeitslosengeld II vom Jobcenter. In solchen Konstellationen wird das Einkommen des nicht leistungsberechtigten Partners nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II berücksichtigt, soweit es seinen fiktiven Bedarf übersteigt. Das Jobcenter hatte als fiktiven Bedarf des Ehemanns den Regelbedarf nach Stufe 2, anteilige Unterkunftskosten und einen Mehrbedarf wegen seines Merkzeichens G angesetzt. Was von der bereinigten Rente danach übrig blieb, minderte das Arbeitslosengeld II der Frau.
Die Frau griff diese Berechnung auf zwei Wegen an. Erstens: Die Schwerbehindertenrente solle als privilegiertes Einkommen gelten und teilweise anrechnungsfrei bleiben, ähnlich wie bestimmte Entschädigungsleistungen nach § 11a SGB II. Zweitens: Bei ihrem Ehemann müsse die Corona-Einmalzahlung als zusätzlicher fiktiver Bedarf berücksichtigt werden, sodass weniger Rente auf ihren Anspruch entfalle.
Kein privilegiertes Einkommen
Der 4. Senat erteilte beiden Argumenten eine Absage. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei kein privilegiertes Einkommen im Sinne des § 11a SGB II. Dass der Zugang zu dieser Rentenart an eine Schwerbehinderung geknüpft ist, mache die Rentenzahlung selbst nicht zu einer Leistung, die gesundheitliche Schädigungsfolgen ausgleichen soll. Sie bleibe regulär anrechenbar.
Corona-Einmalzahlung kein fiktiver Bedarf
Die Einmalzahlung nach § 73 SGB II sei schon gar nicht als Bedarf ausgestaltet, so der Senat. Obgleich ihr eine existenzsichernde Funktion zukomme, habe der Gesetzgeber sie außerhalb des Regelbedarfssystems gewährt, um pandemiebedingte Mehraufwendungen pauschal abzufedern. In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft könne sie deshalb beim nicht leistungsberechtigten Partner nicht als fiktiver Bedarfsposten angesetzt werden.
§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II sei zugunsten der Ehefrau lediglich so auszulegen, dass Ansprüche der leistungsberechtigten Mitglieder durch die Berechnungsmethode nicht verkürzt würden und keine Lücke in der Bedarfsdeckung verbleibe. Beides sei hier gewahrt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Berechnung hatte das BSG nicht.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- BSG
- Urteil vom 08.09.2026
- B 4 AS 2/26 R
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Schwerbehindertenrente des Partners schmälert den Anspruch. beck-aktuell, 09.09.2026 (abgerufen am: 10.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205456)



