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Politisches Wahlamt

Kein Vorstellungsgespräch trotz Schwerbehinderung

Orte des Rechts

Für politische Wahlämter gelten nicht dieselben Regeln wie für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst. Mit dieser Begründung hat das VG Frankfurt a.M. den Eilantrag eines schwerbehinderten Bewerbers gegen die anstehende Beigeordnetenwahl zurückgewiesen.

Das VG Frankfurt am Main hat den Eilantrag eines schwerbehinderten Mannes gegen die bevorstehende Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten der Stadt Frankfurt a.M. zurückgewiesen (Beschluss vom 26.08.2026 – 9 L 4198/26.F). Der Mann hatte sich auf die ausgeschriebenen Ämter beworben und geltend gemacht, wegen seiner Schwerbehinderung nach § 165 S. 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden zu müssen.

Dem folgte das VG nicht und lehnte den Eilantrag ab. Zwar seien öffentliche Ämter nach dem Prinzip der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz finde jedoch keine Anwendung auf staatliche und kommunale Ämter, die durch demokratische Wahlen – auch von der Stadtverordnetenversammlung – besetzt werden. 

Keine Arbeitsplätze im Sinne des SGB IX 

Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass es sich bei den ausgeschriebenen Stellen gerade nicht um Arbeitsplätze im Sinne des SGB IX handle, sondern um politische Wahlämter. Für solche Ämter gelte die Einladungspflicht für schwerbehinderte Bewerber aus dem SGB IX daher nicht.

Zudem sei der Mann im Wahlverfahren nicht ausgeschlossen: Unabhängig von der Empfehlung des Wahlvorbereitungsausschusses könne er von einem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung für die Wahl vorgeschlagen werden, so das Gericht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Hessischen VGH in Kassel eingelegt werden.