Zurückkehrender Beamter bekommt Urlaub on top

Zitiervorschlag
Zurückkehrender Beamter bekommt Urlaub on top. beck-aktuell, 20.08.2026 (abgerufen am: 20.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204276)
Nach einer rechtswidrigen Zurruhesetzung bekommt ein Beamter seinen vollen Sold und er darf die Urlaubsansprüche der verstrichenen Jahre behalten. Das OVG Bautzen unterscheidet zwischen vier Jahren bezahlter "Freizeit" und echter Urlaubsmöglichkeit.
Der Urlaubsanspruch eines zu Unrecht in den Ruhestand versetzten Beamten verfällt nicht, solange er in der Zwischenzeit keiner anderen Berufstätigkeit nachgegangen ist. So entschied das OVG Bautzen unter Verweis auf EuGH-Rechtsprechung zu einem ähnlich gelagerten Fall einer rechtswidrigen Entlassung (Beschluss vom 24.06.2026 – 2 A 378/25).
Nachdem er aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wurde, kehrte ein Beamter nach vier Jahren ins Arbeitsleben zurück. Das VG Dresden hatte seine Zurruhesetzung mit rechtskräftigem Urteil aufgehoben. Er zog erneut vor Gericht und verlangte nun, dass ihm sämtliche Urlaubstage aus seinen Ruhestandsjahren angerechnet werden. Das VG bestätigte den Antrag für insgesamt 60 zusätzliche Urlaubstage –zwanzig hatte der Dienstherr für das erste Jahr des Ruhestands bereits eingeräumt. Dem folgte nun auch das OVG Bautzen, das den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnte.
Entlassung und Ruhestand vergleichbar
Zurecht habe das VG Dresden die Rechtsprechung des EuGH zu rechtswidrigen Entlassungen herangezogen (Entscheidung vom 25.06.2020 – C-762/18, C-37/19). Dieser habe entschieden, dass der Zeitraum zwischen einer rechtswidrigen Entlassung und der Feststellung deren Nichtigkeit einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen sei. Ein Verfall von Urlaubsansprüchen könne währenddessen deshalb nicht eintreten, weil der Grund für die Unmöglichkeit des Urlaubnehmens in der Sphäre des Arbeitgebers liege. Anders sei dies etwa, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, Urlaub zu nehmen.
Diese Rechtsprechung lasse sich auf diesen Fall übertragen, da die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gleichkomme. Eine rechtswidrige Zurruhesetzung sei gerade ein Umstand, der nur aus der Sphäre des Dienstherrn stamme. Dass es dabei nicht um ein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne, sondern um eine beamtenrechtliche Dienstleistungspflicht gehe, ändere nichts an der Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. Gemäß § 30 Nr. 4 Bundesbeamtengesetz stehe dies der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohnehin gleich. Eine Einschränkung bestehe nur dahingehend, dass, wenn der Arbeitnehmer bzw. Beamte in der Zwischenzeit einer anderen Beschäftigung nachgehe, in dessen Rahmen er eigene Urlaubsansprüche geltend machen könne. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Freizeit ist nicht gleich Urlaub
Dass der Beamte in der Zwischenzeit bereits ohne Gegenleistung den vollen Sold erhalte und bereits Freizeit im Sinne eines Urlaubs habe genießen können, verfange hier nicht. Denn der Beamte habe in der Zeit seines Ruhestands nicht die gleiche "Flexibilität" gehabt wie ein aktiver Beamter, der Urlaub beantragen und diesen in einem für ihn passenden Zeitraum nehmen könne.
Das OVG führte dazu aus, dass er ohne die rechtswidrige Versetzung in den Ruhestand in der Lage gewesen wäre, seinen Jahresurlaub wahrzunehmen. Dass er daran gehindert war, habe seinen Ursprung in der Sphäre des Arbeitgebers, sodass dieser die entsprechenden Folgen zu tragen habe. Der Dienstherr habe den Beamten in die Lage versetzen müssen, zu arbeiten, damit dieser seinen Urlaub auch wahrnehmen könne. Ansonsten spiele es hier keine Rolle, dass er bei "rechtmäßigem Verhalten" nur die Dauer des Erholungsurlaubs hätte besolden müssen.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OVG Bautzen
- Beschluss vom 24.06.2026
- 2 A 378/25
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