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Fußball-WM und Arbeitsrecht

Darf der Chef das Fußballgucken verbieten?

Jubelnde Fußballfans vor dem Fernseher
Ärger mit dem Chef kann die Fußballfreue trüben © Adobe Stock / prostooleh

Die Fußball-WM läuft und Deutschland steht bereits nach dem zweiten Gruppenspiel im Sechzehntelfinale. Für viele Fans bedeutet das vor allem eines: lange Nächte. Aber was sagt das Arbeitsrecht dazu? Martina Hidalgo und Alexander Bissels geben Antworten.

Anders als bei früheren Turnieren finden zahlreiche Spiele dieser WM wegen der Austragung in den USA, in Kanada und in Mexiko aus europäischer Sicht spätabends oder sogar nachts statt. Das sorgt nicht nur für Spannung vor dem Fernseher, sondern führt zu arbeitsrechtlichen Fragen. Darf man wegen eines WM-Spiels später zur Arbeit kommen? Ist Fußballschauen während der Arbeitszeit erlaubt? Und wann wird die Fußballbegeisterung sogar zum Kündigungsgrund?

Späte Spiele sind kein Freifahrtschein! 

Wer bis in die frühen Morgenstunden ein WM-Spiel verfolgt, muss am nächsten Tag trotzdem pünktlich auf der Arbeit sein. Sind feste Arbeitszeiten vereinbart oder in Dienstplänen festgelegt, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht eigenmächtig später kommen oder früher gehen. Wer dies ohne Absprache mit dem Arbeitgeber macht, verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten und riskiert eine Abmahnung. Im Wiederholungsfall kann sogar eine (fristlose) Kündigung drohen. 

Etwas anderes gilt nur dann, wenn flexible Arbeitszeitmodelle bestehen. Doch auch hier dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ohne Rücksicht auf betriebliche Belange disponieren. Wenn ganze Teams gleichzeitig ihre Arbeitszeit verlagern wollen, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO Grenzen setzen.

Urlaub für die WM?

Teilweise möchten Arbeitnehmer während der Weltmeisterschaft Urlaub nehmen, um die Spiele ihrer Mannschaft verfolgen zu können. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Urlaubswünsche berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BUrlG). Einen automatischen Anspruch auf Urlaub wegen eines Fußballturniers gibt es aber nicht. Stehen dringende betriebliche Erfordernisse dem entgegen oder haben andere Beschäftigte unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang, kann ein Urlaubsantrag abgelehnt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Hs 2 BUrlG). Würde der Arbeitnehmer in diesem Fall mit einer Erkrankung drohen und auf diesem Weg versuchen, einen ihm nicht zustehenden Vorteil in Gestalt einer Freistellung von der Arbeit – auch einer unbezahlten – zu erreichen, verletzte er bereits dadurch seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), die es ihm verbietet, den Arbeitgeber auf diese Weise unter Druck zu setzen. Dies kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen (BAG 12.3.2009 – 2 AZR 251/07). 

In der Praxis finden Unternehmen mit ihren fußballbegeisterten Arbeitnehmern allerdings in der Regel stets praktikable Lösungen, so dass es kaum zu Streitigkeiten kommt.

Fußballschauen während der Arbeitszeit

Ein generelles Recht, WM-Spiele während der Arbeitszeit zu verfolgen, existiert nicht. Im Gegenteil: Während der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen, sonst kann der Arbeitgeber abmahnen und ggf. (auch fristlos) kündigen. Viele Unternehmen zeigen sich allerdings großzügig und ermöglichen Public Viewing als Team-Events, wobei die Zeiten des TV-Konsums üblicherweise Pausenzeiten sind. Wo solche Angebote fehlen, kommt es auf die betrieblichen Regelungen an. Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder seines Arbeitsvertrags flexibel einteilen und stehen keine betrieblichen Belange entgegen, kann er sich so organisieren, dass er seine Arbeit vor dem Spiel beendet. Fehlt es an einer solchen Flexibilität, muss er auf das WM-Spiel verzichten.

Kurze Blicke auf Liveticker oder Ergebnisdienste bleiben jedoch im Regelfall möglich, solange die eigentliche Arbeit nicht darunter leidet.

Wenn das Mobiltelefon wichtiger wird als die Arbeit

Viele Fans verfolgen Spiele über das Smartphone. Auch hier gilt: Entscheidend sind die Regeln im Betrieb. Besteht ein Handyverbot während der Arbeitszeit, müssen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch während der Fußball-WM daran halten, wobei die meisten Arbeitgeber bei mäßigem Gebrauch durchaus Verständnis haben; vorher klären ist jedoch in jedem Fall sicherer. Fehlt ein solches Verbot, darf die Nutzung dennoch nicht dazu führen, dass die arbeitsvertraglichen Pflichten vernachlässigt werden. 

Wer ein komplettes Spiel auf dem Smartphone verfolgt, während eigentlich gearbeitet werden muss, bewegt sich arbeitsrechtlich potenziell im Aus, da er dadurch über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit täuscht und deshalb ggf. auch fristlos gekündigt werden kann. Auch hier gilt aber, dass es in der Praxis während einer Fußball-WM üblicherweise nicht zu solchen Eskalationen kommt.

Krank nach einer Fußballnacht

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer langen Fußballnacht nicht zur Arbeit erscheinen und sich krankmelden, obwohl sie tatsächlich gesund sind, wird es haarig. Das Vortäuschen einer Krankheit kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein (BAG 5.11.1992 – 2 AZR 147/92). Auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt in diesem Fall. 

Alkohol, Jubelfeiern und andere Risiken

Weltmeisterschaften sind oft auch Partys. Arbeitsrechtlich endet die Freude aber da, wo die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird. Wer wegen übermäßigen Alkoholkonsums nicht arbeitsfähig ist, riskiert, dass sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt. Denn einen solchen Anspruch hat nur, wer ohne Verschulden arbeitsunfähig ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Beruht die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dagegen kausal auf einem groben Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten, entfällt der Vergütungsanspruch (BAG 18.3.2015 – 10 AZR 99/13, NZA 2015, 801). 

Anders verhält es sich bei typischen Missgeschicken des Alltags. Verletzt sich jemand beispielsweise bei einer Jubelfeier oder einem unglücklichen Freudensprung, wird dies regelmäßig dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet. Der Arbeitgeber wird hier in der Regel die Entgeltfortzahlung leisten müssen.

Trikot statt Krawatte?

Auch bei der Kleidung und der Dekoration zeigt sich aktuell WM-Stimmung. Grundsätzlich spricht wenig gegen Fußballtrikots, Fanartikel oder kleinere Dekorationen am Arbeitsplatz. Grenzen gibt es allerdings dort, wo betriebliche Interessen dem eigenen Fashion-Empfinden entgegenstehen, etwa bei Kundenkontakt, Sicherheitsvorgaben oder verbindlichen Dresscodes des Arbeitgebers.

Pragmatische Lösungen statt arbeitsrechtlicher Konflikte

Die Erfahrung vergangener Europa- und Weltmeisterschaften zeigt, dass arbeitsrechtlich (theoretisch) mögliche Konflikte rund um Fußballturniere gar nicht erst entstehen. Arbeitgeber und Angestellte finden meist pragmatische Lösungen, weil sie häufig die gleiche Fußballbegeisterung teilen und Arbeitnehmerschaft und Betriebsräte das Mögliche im Blick behalten.

Fußball und Arbeit werden deshalb auch bei der WM 2026 voraussichtlich keine Gegner sein.