Darf man jemandem wegen einer AfD-Kandidatur kündigen?

Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos; Pia Lorenz: Darf man jemandem wegen einer AfD-Kandidatur kündigen?. beck-aktuell, 20.08.2026 (abgerufen am: 20.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204256)
Eine Frau verliert ihren Job bei einem Diakonie-Betrieb, weil sie bei den Kommunalwahlen für die AfD antreten will. Das Unternehmen beruft sich auf seine christlichen Werte, doch rechtfertigt das eine Kündigung?
Die mission:lebenshaus gGmbH, ein Zusammenschluss von Hospizen und hundertprozentige Tochter des Vereins für Innere Mission in Bremen, hat einer Mitarbeiterin außerordentlich gekündigt, weil sie für die AfD kandidieren will. Die Frau war bei dem Unternehmen, das mittelbar zur evangelischen Kirche und auch zur Diakonie gehört, nach eigenen Angaben seit 2011 beschäftigt und zudem Vorsitzende der Arbeitnehmervertretung.
Grund für ihren Rauswurf war – so stellt sie es dar und so bestätigte es inzwischen auch die mission:lebenshaus selbst – dass die Frau bei den niedersächsischen Kommunalwahlen am 13. September für die AfD für den Kreistag in Friesland kandidieren wollte. Zuvor hatte das Unternehmen die Frau abgemahnt und sie aufgefordert, binnen einer Woche ihre Kandidatur zurückzuziehen. Das hatte die Frau verweigert, worauf die Kündigung folgte. Diese machte die geschasste Mitarbeiterin dann selbst in einem gemeinsamen Video mit dem AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Sichert, der seinerseits von der Landratswahl im Landkreis Friesland ausgeschlossen worden ist, öffentlich.
Unternehmen betont christliches Menschenbild als Arbeitsgrundlage
Auf das Video antwortete das Unternehmen schließlich mit einem Statement, in dem es die Kündigung wie auch die vorangegangene Abmahnung mit dem gravierenden Spannungsverhältnis einer aktiven Kandidatur für eine als gesichert rechtsextremistisch eingestufte Organisation zu den Grundwerten von Kirche und Diakonie begründete. Man arbeite schließlich "auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes", schreibt das Unternehmen. "Die unantastbare Würde jedes Menschen, Nächstenliebe, Respekt, Teilhabe, Solidarität sowie die besondere Verantwortung für Menschen in vulnerablen Lebenslagen sind zentrale Grundlagen unseres Handelns."
Bei der Kündigung gehe es ausdrücklich nicht um parteipolitische Erwägungen, betonte die mission:lebenshaus. "Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob Haltungen, Positionen und öffentliches Handeln mit dem kirchlich-diakonischen Auftrag und den daraus folgenden Loyalitätsanforderungen vereinbar sind." Wenn Menschen und Gruppen abgewertet und ausgegrenzt und zu Bürgerinnen und Bürgern zweiter Klasse degradiert würden, "dann müssen wir uns dem mit aller Entschiedenheit entgegenstellen."
Die Angelegenheit hat medial inzwischen hohe Wellen geschlagen und wird von der AfD in Person von Sichert als Angriff auf die Demokratie skandalisiert. In der Tat wirft der Vorgang aber die Frage auf, inwiefern (kirchliche) Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Kandidatur für eine bestimmte politische Partei untersagen, bzw. sie zur Begründung einer Kündigung heranziehen dürfen.
Politische Betätigung ist Privatangelegenheit
Allein die Kandidatur für eine nicht verbotene Partei rechtfertige grundsätzlich keine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, stellt der Kirchenarbeitsrechtler Jacob Joussen von der Ruhr-Universität Bochum klar. "Die privaten Dinge und Aktivitäten des Arbeitnehmers sind seine eigene Angelegenheit, die außerhalb des Vertragsverhältnisses liegen." "Es gibt keine Pflicht zur parteipolitischen Neutralität des Arbeitnehmers" bekräftigt gegenüber beck-aktuell.Heute im Recht auch Gregor Thüsing von der Universität Bonn. "Wess' Brot ich ess', dess' Lied ich sing', gilt nicht im Arbeitsrecht."
Auch die Mitgliedschaft in einer als gesichert rechtsextrem eingestuften Partei rechtfertige keine Kündigung, so Thüsing – zumal diese Einstufung ja gerichtlich noch geklärt werde. Vielmehr müsse der betreffenden Person selbst extremistisches Verhalten nachgewiesen werden, das den Betriebsfrieden oder den sozialen Geltungsanspruch des Arbeitgebers störe. "Und auch da, wo der Geltungsanspruch des Arbeitgebers ins Spiel kommt, handelt es sich um Arbeitnehmer, die auch als Privatpersonen von der Öffentlichkeit mit dem Arbeitgeber identifiziert werden – Fußballspieler etwa, oder das leitende Management eines DAX-Konzerns. Davon ist man hier weit entfernt."
AfD-Kandidatur als Widerspruch zu christlichen Werten?
Nun gelten für kirchliche Arbeitgeber durchaus einige Besonderheiten im Arbeitsrecht, die mit im kirchlichen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV begründet sind. Dies zeigten prominente Rechtsstreitigkeiten wie etwa der Fall der konfessionslosen Sozialpädagogin Vera Egenberger, die nicht zum Bewerbungsgespräch bei der Diakonie eingeladen wurde. Die mission:lebenshaus beruft sich für den Rauswurf der AfD-Kandidatin nun auch auf ihre christlichen Werte – ändert das die arbeitsrechtliche Bewertung?
Kirchliche Arbeitgeber könnten sich zwar auf ihr Selbstbestimmungsrecht aus der Verfassung stützen, erklärt Thüsing. Auch für sie gelte aber die Grenze der Meinungsfreiheit ihrer Angestellten. "Wenn der Arbeitnehmer sich selbst kirchenfeindlich äußert oder sich kirchenkritische Äußerungen seiner Partei zu eigen macht, ist dies anders. Das hat die Diakonie aber nicht dargelegt", so der Bonner Arbeitsrechtler. "Der Arbeitgeber stellt – auch wenn die Pressemitteilung mehrfach das Gegenteil beteuert – anscheinend doch allein auf die grundsätzlich private parteipolitische Betätigung ab. Das geht nicht – auch nach den für kirchliche Arbeitgeber geltenden Maßstäben."
Kirchen und die Diakonie schlössen "normale" Arbeitsverträge wie jedes andere Unternehmen ab, führt Joussen weiter aus. Zwar könnten sie aufgrund ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bei einer Kündigung "andere Werte in die vorzunehmende Abwägung einbringen, wenn es darum geht, offene Rechtsbegriffe auszufüllen". Doch sei schon in der Mitarbeitsrichtlinie der evangelischen Kirche nichts davon zu lesen, dass die Kandidatur für eine nicht verbotene Partei untersagt wäre. "Insofern ändert sich zunächst nichts gegenüber einem weltlichen Arbeitsverhältnis."
"Passives Wahlrecht ist keine kleine Münze"
Sofern die Kündigung tatsächlich allein wegen der Kandidatur ausgesprochen worden sei, wäre sie also nicht gerechtfertigt, resümiert Joussen. Auch Thüsing hält es vor dem Hintergrund der Pressemitteilung der mission:lebenshaus für "unwahrscheinlich, dass die Kündigung durchgeht". Bloß auf die Verletzlichkeit der Menschen zu verweisen, die es in einem Hospiz zu betreuen gelte, reiche sicherlich nicht aus.
Hinzu kommt nach seiner Auffassung eine weitere grundrechtliche Dimension, nämlich das Recht einer jeden Bürgerin und eines jeden Bürgers, sich zur Wahl zu stellen: "Das passive Wahlrecht des Grundgesetzes ist keine kleine Münze", so Thüsing. Sofern kein kirchenfeindliches Verhalten der AfD-Kandidatin vorliege, könne man ihr nicht wegen ihrer politischen Betätigung kündigen. "Ich habe genauso wenig Sympathie für extremistisches Gedankengut wie die innere Mission" betont der Bonner Professor, "aber als Arbeitsrechtler hätte ich wohl nicht zur Kündigung geraten, zumal nach so vielen Jahren Betriebszugehörigkeit."
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Dr. Maximilian Amos; Pia Lorenz: Darf man jemandem wegen einer AfD-Kandidatur kündigen?. beck-aktuell, 20.08.2026 (abgerufen am: 20.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204256)





