Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Anonym heißt Anonym

Keine Rohdaten vertraulicher Umfrage für den Personalrat

Frau mit verpixeltem Gesicht
Der Personalrat ist an die Zusage der Vertraulichkeit gebunden. © n stokkete/adobe

Beschäftigte sollten in einer Befragung offen über psychische Belastungen schreiben – und bekamen dafür Vertraulichkeit zugesichert. Der Personalrat wollte trotzdem ihre Freitextanmerkungen sehen. Dem OVG Berlin-Brandenburg ging das zu weit.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Personalrat keinen Anspruch auf Herausgabe der im Rahmen einer psychischen Gefährdungsbeurteilung erhobenen, in Freitextfeldern notierten Einzeläußerungen der Beschäftigten hat, wenn deren Verbleib beim externen Sachverständigen zugesagt wurde. Der Personalrat könne die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auch dann erfüllen, wenn ihm lediglich die fachkundig aufbereiteten Ergebnisse und eine anonymisierte Zusammenfassung der Anmerkungen überlassen werden (Beschluss vom 20.08.2026 – OVG 60 PV 3/25).

Die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin hatte 2023 einen Sachverständigen mit einer Befragung ihrer Beschäftigten zur psychischen Gefährdung beauftragt. Dieser nutzte einen standardisierten Fragebogen der Unfallversicherung Bund und Bahn mit 19 Fragen. Ergänzend konnten die Beschäftigten in einem Freitextfeld konkrete Anmerkungen zu ihrer Arbeitssituation und möglichen Verbesserungen machen. Dabei wurde ihnen ausdrücklich zugesichert: Die Antworten würden beim Sachverständigen gespeichert, die Rohdaten nicht an die Dienststelle weitergegeben und die Angaben vollständig anonym bleiben. 225 von 354 Beschäftigten nahmen an der freiwilligen Befragung teil, 123 nutzten das Freitextfeld.

Der Sachverständige übermittelte dem Personalrat eine Auswertung der Befragung sowie eine dreiseitige Zusammenfassung der Freitextanmerkungen. Diese ordnete die Angaben nach acht Themenfeldern und enthielt 77 Einzelpunkte. Der Personalrat verlangte zusätzlich sämtliche Originaltexte in anonymisierter Form. Das VG Berlin wies das zurück.

Informationsrecht reicht nicht bis zu den Rohdaten

Das OVG bestätigte die Entscheidung. Nach § 73 Abs. 1 S. 2 PersVG Berlin könne der Personalrat die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen verlangen. Für den Arbeitsschutz werde dieser Informationsanspruch durch § 77 PersVG modifiziert. Er erstrecke sich auf die Ergebnisse einer arbeitsschutzbezogenen Befragung – nicht aber auf die Rohdaten, aus denen diese Ergebnisse erst gewonnen werden müssten. Die Freitextanmerkungen seien solche Rohdaten. Daran ändere auch eine etwaige Anonymisierung nichts. Der Personalrat wolle gerade keine weitere fachkundige Aufbereitung, sondern die Originaläußerungen selbst auswerten und daraus eigene Schlussfolgerungen ziehen.

Hinzu kam, dass die Stiftung die vollständigen Freitexte gar nicht besaß. Diese lagen beim Sachverständigen. Das OVG verweist auf § 13 Abs. 2 ArbSchG. Danach könne der Arbeitgeber externe Fachleute mit der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung beauftragen. In einem solchen Fall müsse er dem Personalrat keine Unterlagen verschaffen, die ihm selbst nicht vorliegen, vor allem, wenn eine Vertraulichkeit gegenüber den Beschäftigten zugesichert wurde. 

Jetzt auch per WhatsApp immer auf dem Laufenden bleiben
In eigener Sache

Jetzt auch per WhatsApp immer auf dem Laufenden bleiben

Aktuelle Urteile, Gesetzgebung und wichtige Rechtsdebatten direkt aufs Smartphone: Mit dem neuen WhatsApp-Kanal von beck-aktuell verpassen Sie keine wichtige Entwicklung mehr.

Der Personalrat bekommt genug zum Kontrollieren

Auch zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigte der Personalrat die Originaltexte nach Ansicht des Senats nicht. Die Zusammenfassung nannte nicht bloß abstrakte Themen, sondern konkrete Anliegen der Beschäftigten – etwa eine bessere Personalbesetzung, die Prüfung von Überlastungsanzeigen, Kinderbetreuung oder eine stärkere Sensibilisierung von Führungskräften für psychische Belastungen. Damit könne der Personalrat die Rechtmäßigkeit der Gefährdungsbeurteilung prüfen und sein Initiativrecht nutzen.

Zwar gehöre die Bearbitung von Beschwerden nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 PersVG zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats. Voraussetzung sei aber, dass sie beim Personalrat eingereicht wurden. Wenn Beschäftigte ihre Beschwerden hingegen ausschließlich gegenüber dem Sachverständigen äußerten, müsse der Personalrat dies hinnehmen.