Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Kommunalwahlen in Niedersachsen

Abgelehnte AfD-Bewerber können erst nach der Wahl klagen

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Die AfD-Politiker Stephan Bothe und Martin Sichert bleiben für die Landratswahlen am 13. September gesperrt. Ihre Eilanträge scheiterten – die Gerichte verwiesen sie auf den Rechtsweg nach dem Urnengang.

Wer in Niedersachsen Landrätin oder Landrat werden will, muss die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. An dieser Hürde sind der stellvertretende AfD-Landesvorsitzende und Landtagsabgeordnete Stephan Bothe im Kreis Lüneburg und der Bundestagsabgeordnete Martin Sichert im Kreis Friesland gescheitert – die Kreiswahlausschüsse lehnten ihre Kandidaturen ab. Am Montag wiesen das VG in Lüneburg (Beschluss vom 18.08.2026, 1 B 76/26) und das VG Oldenburg (Beschluss vom 05.08.2026, 6 B 4195/26) nun auch ihre Eilanträge gegen diese Entscheidungen zurück.

Der Kreiswahlausschuss in Lüneburg hatte Bothes Wahlvorschlag Ende Juli mit sechs zu einer Stimme abgelehnt. Das Gremium hatte Zweifel, ob der 41-Jährige jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten werde. Zuvor hatte das Innenministerium als Kommunalaufsicht Erkenntnisse des Verfassungsschutzes eingeholt und den Kreiswahlleitern eine Bewertung übermittelt. Die AfD wird in Niedersachsen vom Landesverfassungsschutz beobachtet. Auch Sichert war vom Kreiswahlausschuss in Friesland mehrheitlich nicht zugelassen worden – aus denselben Gründen.

Bothe hatte argumentiert, aus seiner Parteifunktion oder der Einstufung des AfD-Landesverbandes dürfe nicht auf seine persönliche Verfassungstreue geschlossen werden. Außerdem müsse ihm wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes schon vor der Wahl der Weg zu den Gerichten offenstehen.

Nachträgliche Wahlprüfung ist der einzige Weg

Die 1. Kammer des VG Lüneburg sah das anders. Sie verwies auf § 46 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes: Danach können Entscheidungen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, ausschließlich im nachgelagerten Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Einen vorgelagerten Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags sehe das Gesetz nicht vor. Rechtsschutzlos stehe Bothe dennoch nicht da, befand das Gericht: Erweise sich ein späterer Wahleinspruch als begründet, könne die Wahl für ungültig erklärt und das Ergebnis korrigiert werden. Das Interesse des Einzelnen an einer frühzeitigen Überprüfung müsse mit der störungsfreien und termingerechten Durchführung der Wahl in Einklang gebracht werden.

Einen offensichtlichen Fehler, der später zur Ungültigkeit der Wahl führen könnte, erkannten die Kammern in Lüneburg und Oldenburg nicht. Die Mitglieder der Wahlausschüsse seien ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Einschätzung des Landes für sie nicht bindend gewesen sei.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Bothe und Sichert können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen OVG einlegen.