Muss die Wahl in Sachsen-Anhalt wiederholt werden?

Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Muss die Wahl in Sachsen-Anhalt wiederholt werden?. beck-aktuell, 01.10.2026 (abgerufen am: 01.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206956)
Die AfD soll in Sachsen-Anhalt Wahlkampfveranstaltungen mit Fraktionsgeldern finanziert haben. Manche Expertinnen und Experten sehen darin einen Wahlfehler, der sogar eine Neuwahl notwendig machen könnte. Aber wie wahrscheinlich ist das?
Das Ergebnis der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt, bei der die AfD 43,8% der Stimmen erhielt, hat die Republik erschüttert. Die Bundesregierung taumelt mehr als zuvor, es wird über Bundeszwang und einen Ausschluss vom Länderfinanzausgleich sinniert und die Diskussion über ein Verbot der AfD ist angesichts deren neuer Machtnähe wieder entflammt. Da dürfte ein Bericht des Spiegel vom gestrigen Mittwoch für manche wie aus einem Traum wirken.
"Staatsrechtler zweifeln Gültigkeit der Wahl in Sachsen-Anhalt an" betitelte das Hamburger Magazin seine Recherche und bezog sich dabei auf prominente Staatsrechtlerinnen und Staatsrechtler wie Sophie Schönberger, Fabian Michl und Joachim Wieland, die demnach tatsächlich eine Neuwahl in Sachsen-Anhalt für möglich halten. Hintergrund ist eine mutmaßliche verbotene Wahlkampffinanzierung der AfD aus Mitteln ihrer Landtagsfraktion. Die Expertinnen und Experten hielten es für möglich, dass die Wahl wegen einer unzulässigen Vermischung von Fraktionsarbeit und Parteiwahlkampf angefochten werden könnte, schreibt der Spiegel.
"Bürgerdialoge" als Wahlkampfhilfe?
Im Zentrum der Kritik stehen sogenannte "Bürgerdialoge" der AfD-Landtagsfraktion, die in den Monaten vor der Wahl landesweit stattfanden. Die Kosten für die Veranstaltungen, insbesondere die Raummieten, sollen laut einer Recherche des ARD-Politmagazins "Kontraste" zumindest teilweise aus Mitteln der Landtagsfraktion finanziert worden sein. Nach Einschätzung von Schönberger und Co. hatten diese Veranstaltungen aber erkennbaren Wahlkampfcharakter für die Partei: AfD-Spitzenkandidat Ulrich Siegmund habe dabei im Mittelpunkt gestanden, es seien Inhalte des Wahl- und Regierungsprogramms präsentiert und teils ausdrücklich zur Wahl der AfD aufgerufen worden. Schönberger, Michl und Wieland bewerten dies als mögliche verdeckte Parteienfinanzierung.
Fraktionen erhalten staatliche Mittel für ihre parlamentarische Arbeit, dürfen diese aber nicht zur Unterstützung ihrer Partei im Wahlkampf einsetzen. Verfassungsrechtlicher Hintergrund ist, dass die von allen Staatsbürgerinnen und -bürgern erbrachten Mittel nicht zugunsten von Parteien bei der Wahl eingesetzt werden dürfen. Geschieht dies doch, bedeutet das einen Verstoß gegen das Gebot staatlicher Neutralität im Wahlkampf, den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien und die Freiheit der Wahl und damit einen Wahlfehler.
Ähnliche Fälle gab es bereits, wie auch der Spiegel schildert. So wurde 2010 die saarländische Landtagswahl vom dortigen Verfassungsgerichtshof beanstandet, weil die amtierende Regierung Broschüren mit Wahlwerbung an Landesbedienstete verschickt hatte. In NRW war es drei Jahre später ebenfalls der Verfassungsgerichtshof, der monierte, dass die FDP-Bundestagsfraktion in NRW eine Kinokampagne geschaltet hatte, die ihrer Landespartei nutzen sollte. In beiden Fällen gingen die Gerichte von einer illegalen Wahlkampffinanzierung aus.
Staatsrechtler meldet Zweifel an, ob Wahlfehler vorliegt
Auf den ersten Blick wirken die Fälle vergleichbar: Es werden – mutmaßlich – Mittel einer Parlamentsfraktion genutzt, um Wahlwerbung für die Partei zu betreiben. Doch ob das bei einer etwaigen Wahlprüfungsbeschwerde tatsächlich zu einer Ungültigkeit der Wahl führen würde, ist nicht ausgemacht. Der Staatsrechtler Matthias Friehe hält die Rechtsprechung der beiden Verfassungsgerichtshöfe nämlich für überholt. 2017 hat sich das BVerfG in einer Wahlprüfungsentscheidung, die sich vornehmlich um die Fünf-Prozent-Hürde drehte, auch mit dem (vermeintlichen) Einsatz von Abgeordnetenmitarbeiterinnen und -mitarbeitern zu Wahlkampfzwecken befasst (Beschluss vom 19.9.2017 – 2 BvC 46/14). "Das BVerfG hielt einen solchen Einsatz letztlich nicht für bewiesen, hat aber in einem obiter dictum wesentliche Grundsätze aufgestellt, die m. E. auch auf den Einsatz von Fraktionsmitteln übertragbar und in der Sache überzeugend sind", so Friehe gegenüber beck-aktuell.Heute im Recht. Demnach stelle der Einsatz von Abgeordneten-Personal einen Wahlfehler dar, weil damit die Chancengleichheit der Parteien verletzt werde. Dies gelte aber nur, wenn dieser Einsatz wirklich nichts mehr mit der Arbeit für einen Abgeordneten zu tun habe.
"Mandatsbezogene Tätigkeiten der Abgeordnetenmitarbeiter bleiben auch während des Wahlkampfs zulässig", so Friehe. "Ausgehend davon hätte ich schon Zweifel, ob hier überhaupt ein Wahlfehler vorliegt." Abschließend beurteilen lasse sich dies kaum, ohne den Charakter der konkreten Veranstaltung zu kennen. Doch ein "Bürgerdialog" dürfte laut Friehe "eine zulässige Form mandatsbezogener Tätigkeit sein".
Wo endet das Mandat und wo beginnt der Wahlkampf?
Das wirft ein Licht auf eine komplizierte Frage: Wo endet die eigene Abgeordnetentätigkeit und wo beginnt die Wahlkampfhilfe für die eigene Partei? Abgeordnete sitzen im Parlament gerade als Mitglieder ihrer Partei und vertreten dementsprechend auch deren Botschaften in der Öffentlichkeit – Überschneidungen zu Wahlkampfthemen sind hier fast zwangsläufig. Das hat das BVerfG in der Entscheidung aus 2017 selbst anerkannt: Eine "trennscharfe Abgrenzung zwischen der Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats und der Betätigung im Wahlkampf" sei "nicht in jedem Einzelfall möglich". Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nämlich das Bild eines Abgeordneten zugrunde, der gerade auch Wahlvorbereitungen und Wahlversammlungen bestreitet. Der Dreh- und Angelpunkt ist der hinreichende Mandatsbezug: Ist er im Einzelfall erkennbar gegeben, ist der Einsatz staatlicher Ressourcen (etwa von Abgeordnetenmitarbeitern, übertragen auch von Fraktionsmitteln) nicht zu beanstanden.
An genau dieser Linie dürften die "Bürgerdialoge" der AfD in Sachsen-Anhalt zu messen sein: Steht – wie hier mutmaßlich – der Spitzenkandidat im Mittelpunkt, werden Programminhalte präsentiert und zur Wahl der Partei bei der Landtagswahl aufgerufen, könnte auch einiges dafür sprechen, dass die Veranstaltungen jeden Mandatsbezug verloren haben. Doch es gibt eine Grauzone.
"Mandatsrelevanz" ist die große Hürde
Schließlich stellt sich noch eine andere Frage, nämlich ob ein Wahlfehler – so man hier einen annehmen wollte – überhaupt zur Ungültigkeit und damit zur Wiederholung der Wahl führen würde. Denn die Entscheidungen der Verfassungsgerichtshöfe verwarfen die Wahlprüfungsbeschwerden im Ergebnis, obwohl man von einem Fehler ausging. Das allein reicht aber nicht, um eine einmal erfolgte Wahl rückgängig zu machen.
So braucht es auch eine sogenannte Mandatsrelevanz. Es reicht also nicht, dass nur ein Wahlfehler vorliegt, dieser muss sich auch auf das Ergebnis der Wahl faktisch ausgewirkt haben. Hier müssen sich auch Gerichte ein Stück weit in den Bereich des Hypothetischen begeben, der sich kaum naturgesetzlich ergründen lässt. "Gerichte stützen sich dabei bislang wenig auf empirische Wahlforschung", erzählt Friehe. Stattdessen werde auf eine allgemeine Lebenserfahrung abgestellt. Dies führe im Ergebnis dazu, dass Wahlprüfungsbeschwerden fast immer scheiterten.
Im Fall Sachsen-Anhalt sehen manche Expertinnen und Experten die Lage nun anders. Wegen der hohen Zahl der Veranstaltungen und ihres Umfangs könne argumentiert werden, dass die Finanzierung einen relevanten Einfluss auf den Wahlkampf gehabt habe. Das könne man durchaus so sehen, findet auch Friehe. Doch verschöbe man dann in seinen Augen die bisher angelegten Maßstäbe – mit einer womöglich fatalen Botschaft: "Wenn man es jetzt das erste Mal anders handhabt, ist die Gefahr natürlich groß, dass AfD-Anhänger sich in ihrem Weltbild bestätigt fühlen, dass alles nicht mehr demokratisch laufe", so Friehe.
Verfahren würde wohl lange dauern
Zunächst aber müsste überhaupt ein Wahleinspruch beim Landtag eingelegt werden. Sollte dieser erfolglos bleiben, könnte der Verfassungsgerichtshof von Sachsen-Anhalt letztlich darüber entscheiden, ob das Wahlergebnis Bestand hat oder eine Wiederholung der Wahl erforderlich wird. Dabei spielt schließlich auch eine weitere Hürde eine Rolle, wie Friehe bemerkt. Denn selbst wenn ein Wahlfehler vorläge und man ihm Mandatsrelevanz zuschriebe, so müsste dessen Gewicht immer noch abgewogen werden gegenüber dem gewaltigen Eingriff in eine grundsätzlich demokratisch erfolgte Wahl. Auch hier könnte sich der Gerichtshof entscheiden, dem Bestandsinteresse den Vorzug zu geben.
Ein solches Verfahren würde zudem lange dauern. Bis der Landtag über eine Beschwerde entschieden habe, könne gut und gerne ein Jahr vergehen, schätzt Friehe. Das verfassungsgerichtliche Verfahren im Anschluss könne noch einmal so lang dauern. Zwei Jahre, in denen die Wahl Bestand hätte und die AfD sich als Opfer eines Systems darstellen könnte, das einen politischen Konkurrenten auf unlauterem Wege ausschalten will. Und schließlich bliebe die Ungewissheit einer Neuwahl: Durchaus möglich, dass eine erfolgreiche Wahlprüfungsbeschwerde noch mehr AfD-Anhängerinnen und -Anhänger mobilisieren und ihr bei einer Neuwahl ein noch besseres Ergebnis bescheren würde.
Die rechtliche Bewertung mag also umstritten sein, doch ob eine ungültige Wahl politisch tatsächlich ein Geschenk für die anderen Parteien wäre, darf man wohl bezweifeln.
Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Muss die Wahl in Sachsen-Anhalt wiederholt werden?. beck-aktuell, 01.10.2026 (abgerufen am: 01.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206956)




