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Verfassungsschutz

Hochstufung der AfD Niedersachsen bleibt bestehen

Eine Lupe über einem in blau gehaltenem Flyer vergrößert den Schriftzug der AfD.
Es bleibt bei der Hochstufung - zumindest erstmal. © Ambernila / Adobe Stock

Der niedersächsische Verfassungsschutz darf den Landesverband der AfD vorerst weiter verschärft beobachten. Das OVG sieht ausreichende Grundlagen für seine Hochstufung zum "Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung".

Der niedersächsische Landesverband der AfD ist auch in zweiter Instanz mit seinem Eilantrag gegen die Einstufung als "Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung" durch den Verfassungsschutz gescheitert. Damit bleibt die vom niedersächsischen Verfassungsschutz im Februar 2026 öffentlich bekannt gemachte Hochstufung vorerst bestehen. Bereits seit Mai 2022 war die AfD Niedersachsen als Verdachtsobjekt für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung geführt worden.

Das OVG Lüneburg teilt die Ansicht des VG Hannover, dass Tatsachen vorliegen, die eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung belegen (Beschluss vom 29.10.2026 – 11 ME 205/26). Das Gericht stützt sich dabei auf zahlreiche Belege aus dem Einstufungsgutachten des Niedersächsischen Innenministeriums.

Demnach verfolge die Partei ein völkisch beziehungsweise ethnisch geprägtes Volksverständnis, das das egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit missachte. Dieses Volksverständnis gehe mit Rassismus einher. Die Richter und Richterinnen sehen insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund aufgrund ihrer Herkunft pauschal abgewertet und ausgegrenzt würden. Zudem werde systematisch gegen Migranten, insbesondere gegen Muslime, agitiert. Diese ausländer- sowie islam- und muslimfeindliche Rhetorik wertet das OVG als Ausdruck einer Missachtung der Menschenwürde und des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots.

Keine legitime "Machtkritik" mehr

Darüber hinaus attestiert das Gericht dem Landesverband gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gerichtete Agitationen. Es handele sich um keine zulässige "Machtkritik" mehr. Vielmehr würden staatliche Institutionen, Amtsträger, andere demokratische Parteien und deren Politiker pauschal in polemischer, teilweise diffamierender und verunglimpfender Weise angegriffen.

Das demokratische System der Bundesrepublik werde als gescheitert dargestellt. Die anderen politischen Parteien würden in die Nähe autoritärer Regimeparteien gestellt und ihnen werde kontinuierlich ein Wille zur demokratischen Gestaltung des Staates und der Gesellschaft abgesprochen. Damit wolle der Landesverband das Vertrauen der Bevölkerung in die Repräsentanten der Bundesrepublik erschüttern. Auch stelle er die Funktionsfähigkeit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Allgemeinen sowie des Parlamentarismus im Besonderen infrage. Gleiches gelte für die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats – insbesondere im Hinblick auf die Rechtsbindung der Exekutive und die Unabhängigkeit der Justiz.

Verbindungen zu rechtsextremistischen Strukturen

Weiter verweist das OVG auf zahlreiche Kontakte und Vernetzungen des Landesverbands mit verfassungsschutzrelevanten Akteuren. Laut Einstufungsgutachten bestünden vielfältige Beziehungen zu parteiinternen Kräften, die als rechtsextremistisch eingestuft werden, sowie zu Organisationen und Personen aus dem Spektrum der "Neuen Rechten". Diese strukturellen Verbindungen wertet das OVG ebenfalls als Hinweis darauf, dass der Landesverband selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Endgültig entschieden ist die Frage der Einstufung damit allerdings noch nicht. Das Hauptsacheverfahren gegen die Hochstufung ist weiterhin beim VG Hannover anhängig.

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