Anti-AfD-Pullover kann Ausschluss rechtfertigen

Zitiervorschlag
Anti-AfD-Pullover kann Ausschluss rechtfertigen. beck-aktuell, 03.11.2026 (abgerufen am: 03.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208981)
Trägt ein Besucher einer Ratssitzung einen Pullover mit der Aufschrift "FCK AFD", kann das zum Problem werden: Das VG Hannover hält den Schriftzug für eine geeignete Störungsquelle und bestätigte vorläufig den Ausschluss des Trägers.
Ein Pullover mit der Aufschrift "FCK AFD" stellt in einer Ratssitzung eine "geeignete Störungsquelle" dar. Der Träger eines solchen Pullovers könne daher der Ratssitzung verwiesen werden. Das VG Hannover hat einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt (Beschluss vom 02.11.2026 – 1 B 6273/26).
Ein Mann besuchte zwei öffentliche Ratssitzungen des Rates der Stadt Hildesheim im September und Oktober dieses Jahres. Dabei trug er einen Pullover mit einem großen und deutlich sichtbaren Aufdruck mit dem Schriftzug "FCK AFD". In beiden Ratssitzungen wurde der Mann aufgefordert, den Pullover auszuziehen oder den Schriftzug durch eine Jacke zu verdecken. Nachdem der Mann dies verweigerte, verwies ihn die Sitzungsleitung unter Androhung einer zwangsweisen Entfernung aus dem Sitzungssaal.
Ein Eilantrag des Mannes gegen diese Verweisungen blieb vor dem VG Hannover ohne Erfolg. Gemäß dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen aus § 64 Abs. 1 Satz 1 NKomVG stehe das Recht, an Sitzungen als Zuhörer teilzunehmen, unter dem Vorbehalt, dass der Zuhörer den Ablauf der Sitzung nicht störe. Das Hausrecht liege dabei bei dem oder der Ratsvorsitzenden. Diese seien verpflichtet, die Ordnung während der Sitzung aufrechtzuerhalten.
Pullover kann Atmosphäre stören
Nach Ansicht der zuständigen 1. Kammer des VG ist der Schriftzug auf dem Pullover angesichts seiner Größe und Sichtbarkeit als demonstratives und auffälliges optisches Ausdrucksmittel einzustufen und damit grundsätzlich eine "geeignete Störungsquelle", die ein Einschreiten des oder der Ratsvorsitzenden im Rahmen des Hausrechts nach § 63 Abs. 1 NKomVG rechtfertigen kann.
Das politische Statement des Mannes ziele gerade auf die Reaktionen der betroffenen Ratsmitglieder, fordere Beschwerden der AfD-Fraktion heraus und könne damit zu einer Störung der in einer Ratssitzung gebotenen Sachlichkeit und Atmosphäre führen. Die Einschätzung des Ratsvorsitzenden, den Mann der Sitzung zu verweisen, sei daher nicht offensichtlich rechtswidrig. In dem Eilverfahren komme es nur auf diesen Maßstab an.
Auch stelle die Aufforderung, den Pullover auszuziehen oder den Schriftzug zu verdecken, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG dar. Der Rat sei gerade kein Forum zur Äußerung und Verbreitung privater Meinungen, sondern ein Organ der Gemeinde, das die divergierenden Vorstellungen seiner gewählten Mitglieder im Wege der Rede und Gegenrede sowie der nachfolgenden Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenführen solle, so das Gericht.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von zwei Wochen kann Beschwerde beim Niedersächsischen OVG eingelegt werden.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- VG Hannover
- Beschluss vom 02.11.2026
- 1 B 6273/26
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Anti-AfD-Pullover kann Ausschluss rechtfertigen. beck-aktuell, 03.11.2026 (abgerufen am: 03.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208981)



