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Es bleibt dabei

Keine Waffen für Mitglieder der AfD Sachsen-Anhalt

Waffenbesitzkarte und Munition liegen auf einer weißen Oberfläche.
Mitgliedschaft in der AfD Sachsen-Anhalt: Grundsätzlich nicht mit Waffenbesitz vereinbar © Marius / Adobe Stock

Zwei AfD-Mitglieder verlieren vorerst Jagdschein bzw. Waffenbesitzkarte. Das OVG Magdeburg hält sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Landesverband Sachsen-Anhalt grundsätzlich für waffenrechtlich unzuverlässig.

Das OVG Magdeburg hat die Beschwerden zweier AfD-Mitglieder gegen waffenrechtliche Maßnahmen zurückgewiesen. Beide Senate stützten sich auf die bisherige Rechtsprechung des OVG, wonach die Mitgliedschaft im AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt grundsätzlich die gesetzliche Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG auslöst (Beschlüsse vom 16.10.2026 – 3 M 76/26 und 1 M 84/26).

Wegen seiner Mitgliedschaft im AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt hatte die zuständige Behörde die Waffenbesitzkarte eines Mannes widerrufen. Der Mann legte dagegen Widerspruch ein und begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Das VG Magdeburg lehnte das ab.

Einem Mitglied des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt wurde durch die zuständige Behörde e Waffenbesitzkarte widerrufen. Das VG Magdeburg lehnte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Mannes gegen die Entscheidung ab. Bei der erforderlichen Interessenabwägung habe man keine eindeutige Rechtswidrigkeit des Widerrufs feststellen können.

Ähnlich erging es einer Jägerin, die ebenfalls AfD-Mitglied in Sachsen-Anhalt ist. Die zuständige Behörde erklärte ihren Jagdschein für ungültig und zog ihn ein. Dabei ordnete sie die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme an. Den Antrag der Frau auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das VG Magdeburg ab. Es ging nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Entziehung des Jagdscheins rechtmäßig war. Die Jägerin sei aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der AfD Sachsen-Anhalt nach der gesetzlichen Regelvermutung waffenrechtlich unzuverlässig.

AfD-Mitgliedschaft begründet Regelvermutung

Die beiden AfD-Mitglieder legten jeweils ohne Erfolg Beschwerde ein. Das OVG verweist auf seine Beschlüsse vom 7. August (Az.: 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25). Danach löse die Mitgliedschaft im Landesverband Sachsen-Anhalt der AfD die gesetzliche Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG aus. Die Richterinnen und Richter betonen: Bei dieser Vorschrift gehe es nicht um die Bestrafung oder Sanktionierung von politischen Überzeugungen, sondern um den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Waffenbesitzes.

Schon in seinen Entscheidungen aus dem August 2026 habe das OVG ausgeführt, dass die Mitgliedschaft in einer erlaubten Partei, wie der AfD, grundsätzlich nicht mit Nachteilen in anderen rechtlichen Bereichen verbunden werden dürfe. Davon könne aber dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn kollidierendes Verfassungsrecht eine entsprechende Regelung rechtfertige. Hier kollidierten die staatliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Parteienprivileg. Beide betroffenen Rechtsgüter seien in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Beide Antragsteller hätten allerdings nicht darlegen können, warum die Abwägung zuungunsten des Parteienprivilegs offensichtlich bzw. eindeutig fehlerhaft sei.

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Keine erneute Einstufung

Der Antragsteller und die Antragstellerin machten beide geltend, dass die Annahme der verfassungsfeindlichen Bestrebungen des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt schon auf einer fehlerhaften Bewertung einzelner Äußerungen beruhe. Doch das OVG winkt ab: Es habe bereits in seinen früheren Beschlüssen darauf hingewiesen, dass die Bewertung des Landesverbandes nicht auf einzelnen Zitaten beruhe, sondern auf einer qualifizierten Gesamtschau von Äußerungen, Veröffentlichungen, Beschlüssen und dem Verhalten maßgeblicher Funktionsträger. Eine vollständige Prüfung der tatsächlichen Grundlagen sei in den hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nicht vorzunehmen.

Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, hätten die AfD-Mitglieder in den vorliegenden Verfahren nicht aufgezeigt.