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"Clan-Bürgermeisterin"

Linke scheitert mit Eilantrag gegen Manuel Hagel

Ein Portrait von Manuel Hagel auf einer Veranstaltung.
Manuel Hagel beim Bürgerempfang der Stadt Ravensburg am 17. Oktober. © picture alliance / Eibner-Pressefoto | Eibner-Pressefoto

Manuel Hagel warf den Berliner Linken vor, die innere Sicherheit zu ruinieren. Das VG Stuttgart lehnt einen Unterlassungsantrag der Partei ab: Hagel habe als Parteipolitiker gesprochen, nicht als Innenminister.

Manuel Hagels scharfe Kritik an der Berliner Linken war keine amtliche Äußerung. Das hat das VG Stuttgart entschieden und einen Eilantrag des Berliner Landesverbandes der Partei abgelehnt. Der baden-württembergische Innenminister und CDU-Landesvorsitzende habe sich als Parteipolitiker am politischen Meinungskampf beteiligt – ohne die besondere Autorität oder Ressourcen seines Ministeramts einzusetzen (Beschluss vom 21.10.2026 – 1 K 10629/26).

Anlass war ein Artikel der BILD-Zeitung vom 25. September. Darin wurde Hagel unter anderem mit den Worten zitiert, die Berliner Polizei sei zu schade für eine "linke Clan-Bürgermeisterin", die ihr Mittel und Befugnisse nehmen wolle. Außerdem erklärte er dem Artikel zufolge, die Berliner Linke ruiniere die innere Sicherheit und werde bei der Polizei "das Licht ausmachen".

Der Landesverband beantragte daraufhin im Eilverfahren, dem Land Baden-Württemberg beide Äußerungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen. Damit hatte er vor dem VG Stuttgart keinen Erfolg, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte.

Innenminister ist nicht immer im Amt unterwegs

Entscheidend war für das VG die Rolle, in der Hagel gesprochen hatte. Amtliche Äußerungen unterliegen dem Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot. Die hier beanstandeten Aussagen seien dagegen allgemeinpolitisch und vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst. Sie ließen sich dem Land Baden-Württemberg nicht zurechnen und begründeten deshalb keinen hoheitlichen Eingriff.

Hagel habe weder die spezifische Autorität seines Amtes beansprucht noch amtliche Sach- und Finanzmittel oder andere staatliche Ressourcen zur Verbreitung seiner Aussagen eingesetzt. Auch habe es sich nicht um eine offizielle Publikation oder Pressemitteilung gehandelt.

Der BILD-Beitrag sei zudem kein reines Interview, sondern ein journalistischer Artikel gewesen, in dem auch andere Stimmen zur inneren Sicherheit und zur Zukunft der Berliner Polizei zu Wort kamen. Diesen Austausch politischer Argumente und Positionen ordnete das Gericht vorrangig dem politischen Meinungskampf zu.

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Amtsbezeichnung im Artikel reicht nicht aus

Dass die Zeitung Hagel ausdrücklich als Innenminister bezeichnete, genügte dem VG nicht für einen spezifischen Amtsbezug. Es handele sich um eine Zuschreibung des journalistischen Mediums, auf die die sich äußernde Person keinen Einfluss habe. Im selben Satz sei außerdem Hagels Parteizugehörigkeit genannt worden.

Auch das Thema machte die Aussagen nach Auffassung der Kammer nicht zu amtlichen Verlautbarungen: Das Innenministeramt hindere Hagel nicht daran, sich als Fachpolitiker zu Polizei- oder anderen innenpolitischen Fragen zu äußern. Die bloße Bezugnahme auf die Polizei reiche nicht, um einen spezifischen Amtsbezug herzustellen.

Den Verwaltungsrechtsweg hielt das Gericht für eröffnet. Der Streit müsse insbesondere nicht von einem Verfassungsgericht entschieden werden. Gegen den Beschluss kann der Landesverband der Linken innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim VGH Mannheim einlegen.