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OVG bestätigt Hochstufung

AfD Niedersachsen bleibt Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung

Das Logo der AfD im Hintergrund, davor Sillhouetten verschiedener Menschen
Gericht sieht Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in der AfD © PhotoGranary / Adobe Stock

Völkisches Volksverständnis, Diffamierung demokratischer Institutionen, Verbindungen ins rechtsextreme Milieu: Das OVG Lüneburg sieht genug Belege, um die Hochstufung des Verfassungsschutzes zu halten.

Der 11. Senat des Niedersächsischen OVG hat am Donnerstag die Beschwerde des AfD-Landesverbands Niedersachsen zurückgewiesen (Beschluss vom 29. Oktober 2026 - 11 ME 205/26). Dessen Hochstufung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung durch den niedersächsischen Verfassungsschutz bleibt damit vorläufig bestehen. Die Lüneburger Richter bestätigten damit eine Entscheidung des VG Hannover vom 1. Juni 2026.

Seit Mai 2022 führte der Verfassungsschutz den Landesverband als Verdachtsobjekt. Im Februar 2026 ging die Behörde einen Schritt weiter und stufte ihn zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung hoch. Dagegen wehrte sich der Landesverband zunächst beim VG Hannover, blieb dort aber erfolglos.

Völkisches Volksverständnis und systematischer Rassismus

Auch das OVG sieht in dem Einstufungsgutachten des niedersächsischen Innenministeriums ausreichend Belege. Der Landesverband verfolge ein völkisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis, das den egalitären Staatsbürgerschaftsbegriff des Grundgesetzes missachte. Deutsche mit Migrationshintergrund würden systematisch herabgewürdigt und ausgegrenzt, insbesondere Muslime seien Ziel einer massiven islamfeindlichen Agitation. Dieses Vorgehen sei Ausdruck einer Missachtung der grundgesetzlich geschützten Menschenwürde.

Die demokratiefeindliche Haltung des Landesverbands bewertete das Gericht ebenfalls als erwiesen. Staatliche Institutionen und andere Parteien würden pauschal diffamiert, das demokratische System als gescheitert dargestellt. Ziel sei es, so die Verwaltungsrichter, das Vertrauen der Bevölkerung in die Repräsentanten der Bundesrepublik grundlegend zu erschüttern und den Parlamentarismus in Frage zu stellen. Zugleich mache der Landesverband den Rechtsstaat verächtlich, indem er die Unabhängigkeit der Justiz und die Rechtsbindung der Exekutive in Zweifel ziehe.

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Verbindungen ins rechtsextremistische Milieu

Als weiteren Beleg wertete der Senat die im Gutachten dokumentierten Verbindungen zu rechtsextremistisch eingestuften Akteuren innerhalb der Partei sowie zu Organisationen im Umfeld der "Neuen Rechten". Auch diese strukturellen Verflechtungen stützten die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren liegt weiterhin beim VG Hannover ( Az. 10 A 1104/26).