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Nach Fraktionsausschluss

AfD streitet in Karlsruhe

Ein AfD-Wahlplakat ist an einer Laterne angebracht. Darauf steht "Zeit für freie Meinung".
Rechtfertigen Schmidts "Vetternwirtschaft-Äußerungen" seinen Rauswurf? © Firn / Adobe Stock

Der AfD-Politiker Jan Wenzel Schmidt brachte die Debatte über Vetternwirtschaft in seiner eigenen Partei ins Rollen – und wurde aus der Fraktion ausgeschlossen. Jetzt wehrt er sich in Karlsruhe.

Ein AfD-interner Streit eskaliert, schwere Vorwürfe über Vetternwirtschaft machen Schlagzeilen – und am Ende wirft die AfD den Bundestagsabgeordneten Jan Wenzel Schmidt aus ihrer Fraktion. Nun soll das BVerfG klären, ob dieser Ausschluss rechtens war. Denn Schmidt sieht seine Rechte als Abgeordneter verletzt und hat gegen seine ehemalige Fraktion in Karlsruhe Klage eingereicht.

Am Mittwoch beschäftigten sich Deutschlands höchste Richterinnen und Richter mit dem Fall. Das Gericht verhandelte erstmals darüber, "ob und welche verfassungsrechtlichen Anforderungen eine Fraktion erfüllen muss, wenn sie eines ihrer Mitglieder ausschließt", sagte die Vorsitzende des Zweiten Senats und Vizepräsidentin des Gerichts, Ann-Katrin Kaufhold, zu Beginn der Verhandlung. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.

Vorwurf der "Beutegemeinschaft"

Hintergrund des Ausschlusses waren interne Streitigkeiten in der Sachsen-Anhalt-AfD. Schmidt, der von 2022 bis Februar 2025 Generalsekretär des Landesverbandes war, hatte sich mit anderen Führungskräften überworfen. Es wurden Vorwürfe laut, er habe sein Bundestagsmandat ausgenutzt, um privat Geschäftsbeziehungen etwa nach China aufzubauen. Ihm wurde zudem angelastet, Parteimitglieder unter Druck gesetzt zu haben.

Schmidt wiederum warf Parteikollegen Vetternwirtschaft vor – und setzte damit eine bundesweite Debatte über die Beschäftigung von Verwandten in der AfD in Gang. In einem Interview mit dem Portal Nius sprach er von einer "Beutegemeinschaft": Es würden Mandate hin- und hergeschoben, Anstellungen untereinander ausgemacht und Gelder abgefasst. Am 3. März 2026 beschloss die AfD-Fraktion, Schmidt auszuschließen.

Mitwirkungsmöglichkeiten im Parlament

Der parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Bundestagsfraktion, Stephan Brandner, betonte in Karlsruhe, die Fraktion sei damals zu dem Ergebnis gekommen, dass Schmidts Äußerungen fraktionsschädigend waren. "Wir lieben kritische Geister in der Fraktion, natürlich", sagte er, "aber nicht solche Geister, die nach außen hin der Fraktion erheblichen Schaden, schweren Schaden, zufügen. Und genau das war hier der Fall."

Schmidt betont, dass seine Klage gegen den Ausschluss keine politische Abkehr von der AfD sei. Ein Fraktionsausschluss habe aber "erhebliche Auswirkungen auf die parlamentarischen Mitwirkungsmöglichkeiten eines Abgeordneten", teilte er der Deutschen Presse-Agentur vor der Verhandlung schriftlich mit. "Deshalb halte ich es für richtig, die verfassungsrechtlichen Grenzen eines solchen Ausschlusses gerichtlich klären zu lassen."

Schmidts Anwalt Roland Ulbrich erläuterte in Karlsruhe die Folgen des Fraktionsausschlusses für seinen Mandanten: Er habe sein Stimmrecht in Ausschüssen verloren. Zudem müsse er Einschränkungen bei Redezeit und Fragerechten hinnehmen und habe auch Antragsrechte eingebüßt.

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Fraktionsmitgliedschaft hat praktische Vorteile

In ihrer Einführung zu Beginn der insgesamt nur rund anderthalbstündigen Verhandlung sagte Richterin Kaufhold: "Die Mitgliedschaft in einer Fraktion ist für Abgeordnete in der Parlamentspraxis und bei der politischen Arbeit mit vielen Vorteilen verbunden." Sie erhielten etwa zahlreiche zum Teil schon politisch aufgearbeitete Informationen, die sie sich selbst nur mühsam verschaffen könnten.

Das BVerfG habe in früheren Entscheidungen geklärt, dass fraktionslose Abgeordnete dieselben Rechte etwa mit Blick auf ihr Rederecht im Bundestag und ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuss haben wie Fraktionsangehörige, so Kaufhold. Der Fraktionsausschluss als solcher sei bislang aber nicht Gegenstand der Karlsruher Rechtsprechung gewesen. Es gehe jetzt darum zu klären, ob das Grundgesetz hierfür Regeln setzt – und wenn ja, welche.