Nach der Wahl: Bundeszwang?

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Christoph Degenhart: Nach der Wahl: Bundeszwang?. beck-aktuell, 25.09.2026 (abgerufen am: 26.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206541)
Manche Artikel im Grundgesetz fristen lange ein unbeachtetes Dasein in der Literatur, ehe sie aus aktuellem – meist politischen – Anlass unversehens „entdeckt“ werden.
Dies war der Fall bei Art. 23 GG aF, nach der das „zunächst“ für die Bundesrepublik von 1949 geltende Grundgesetz in „anderen Teilen Deutschlands“ nach deren Beitritt in Kraft zu setzen war. Dies ist der Fall bei der aktuell in der Bundeshauptstadt wiederentdeckten Sozialisierungsermächtigung des Art. 15 GG, und dies betrifft den anlässlich aktueller Landtagswahlen aus der Versenkung geholten, noch nie angewandten Art 37 GG über den „Bundeszwang“. Verletzt ein Land seine Bundespflichten – schon der Begriff ist auslegungsbedürftig – , so kann die Bundesregierung – mit Zustimmung des Bundesrats – die „notwendigen Maßnahmen“ treffen, um es zur Pflichterfüllung anzuhalten. Bereits im Vorfeld der Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt wurde dies als Möglichkeit ins Gespräch gebracht, verstärkt und mit drohendem Unterton in Reaktion auf das Wahlergebnis.
Allerdings wurde noch keine Regierung gebildet, die sich ihren Bundespflichten entziehen und so die Voraussetzungen für die erstmalige Anwendung des Bundeszwangs schaffen könnte. So dürfte es beim Verweis auf das – vermeintliche – Damoklesschwert des Art. 37 GG auch darum gehen, auf die Regierungsbildung Einfluss zu nehmen. Dies mag von der ja durchaus legitimen Motivation getragen sein, im Sinne einer wehrhaften Demokratie die verfassungsmäßige Ordnung zu schützen. Doch zählt eben auch die Bundesstaatlichkeit und damit die Achtung der Eigenstaatlichkeit der Länder zu eben dieser verfassungsmäßigen Ordnung, ebenso wie das Demokratiegebot die Achtung vor der Wahlentscheidung des Souveräns zur Voraussetzung hat, auch wenn es diese nicht garantieren kann. Als unmittelbare Reaktion hierauf die Ultima ratio des Bundeszwangs oder auch eines Parteiverbotsverfahrens ins Spiel zu bringen, lässt hierfür das Gespür vermissen, wie auch dafür, dass der Rechtsstaat über hinreichend wirksame Instrumente verfügt, um die verfassungswidrig handelnde Staatsgewalt in die Schranken zu weisen. Bundeszwang, der die Erteilung von Weisungen an das Land, Ersatzvornahmen oder Einsetzung von Staatskommissaren, nicht aber die Ablösung einer Regierung oder gar Auflösung des Parlaments umfassen kann, steht, wie schon der Wortlaut des Art. 37 GG andeutet, unter einem strikten Gebot der Verhältnismäßigkeit, kann angesichts des intensiven Eingriffs in die Bundesstaatlichkeit nur Ultima ratio sein, wenn etwa die Einschaltung des BVerfG im Bund-Länder-Streit erfolglos war, und sollte die beharrliche und schwerwiegende Verletzung von bundesstaatlichen Pflichten etwa aus Art. 28 GG voraussetzen. Militärische Mittel dürfen im Gegensatz zur Reichsexekution in Kaiserreich und Weimarer Republik in keinem Fall eingesetzt werden. Bürgerkriegsähnliche Zustände sind also nicht zu befürchten. Gleichwohl beruhigt es, dass das OVG Magdeburg Mitgliedern und Sympathisanten der AfD die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt hat.
Dieser Text stammt aus Heft 39/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Prof. Dr. Christoph Degenhart: Nach der Wahl: Bundeszwang?. beck-aktuell, 25.09.2026 (abgerufen am: 26.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206541)



